{"id":8149,"date":"2005-07-30T11:46:15","date_gmt":"2005-07-30T11:46:15","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8149"},"modified":"2005-07-30T11:46:15","modified_gmt":"2005-07-30T11:46:15","slug":"flotter-ueber-die-grenze-die-eu-polizeibehoerden-wollen-staerker-zusammenarbeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8149","title":{"rendered":"Flotter \u00fcber die Grenze &#8211;\u00a0Die EU-Polizeibeh\u00f6rden wollen st\u00e4rker zusammenarbeiten"},"content":{"rendered":"<h3>von Mark Holzberger<\/h3>\n<p><strong>Derzeit wird auf vielf\u00e4ltige Weise versucht, die grenz\u00fcberschreitende Polizeizusammenarbeit innerhalb der EU zu intensivieren. Immer voran: das deutsche Bundesinnenministerium.<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit europ\u00e4ischer Polizeibeh\u00f6rden ist bisher das Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen von 1990 (SD\u00dc) das wichtigste Instrument.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Als \u201eAusgleichsma\u00dfnahme\u201c zum Wegfall der Binnengrenzkontrollen erm\u00f6glicht dieser Vertrag bestimmte Formen grenz\u00fcberschreitender Polizeieins\u00e4tze (z.B. Obser\u00adva\u00adtion, kontrollierte Lieferungen, Nacheile), einen gegenseitigen Informationsaustausch und grenz\u00fcberschreitende personelle Unterst\u00fctzung (Art. 39 ff.). Nunmehr soll das SD\u00dc durch verschiedene EU-Rechtsakte und zwischenstaatliche Abkommen erg\u00e4nzt werden \u2013 mit dem Ziel, grenz\u00fcberschreitendes polizeiliches Handeln zu erleichtern.<!--more--><\/p>\n<p>Im Juni 2005 einigten sich das Europ\u00e4ische Parlament (EP) und der EU-Rat f\u00fcr Justiz und Inneres auf einen \u201eGemeinschaftskodex f\u00fcr das \u00dcberschreiten der Grenzen durch Personen\u201c.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Dieser sog. Schengener Grenzkodex enth\u00e4lt die rechtlichen Modalit\u00e4ten f\u00fcr das \u00dcberschreiten sowohl der Au\u00dfengrenzen der EU als auch der Grenzen zwischen ihren Mitgliedstaaten. Die Verordnung erlangt sofort und ohne Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten Rechtsg\u00fcltigkeit. Es ist das erste Rechtsinstrument, das unter voller Einbeziehung des Europ\u00e4ischen Parlaments (EP) beschlossen wurde (seit dem 1. Mai 2004 gilt f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die das \u00dcberschreiten der EU-Au\u00dfen- und Binnengrenzen betreffen, das sog. qualifizierte Mehrheitsverfahren gem. Art. 251 EG-Vertrag, das dem EP volle Mitentscheidungsrechte gew\u00e4hrt.<\/p>\n<h4>Ein neuer Schengener Grenzkodex<\/h4>\n<p>Das neue Verfahren erm\u00f6glichte es dem EP, dem Rat einige vorsichtige Kompromisse abzuringen. So darf z.B. die \u201eeingehende Kontrolle\u201c von Drittstaatsangeh\u00f6rigen an den Au\u00dfengrenzen k\u00fcnftig nur noch \u201eunter uneingeschr\u00e4nkter Wahrung der menschlichen W\u00fcrde\u201c durchgef\u00fchrt werden. \u201eJegliche Diskriminierung von Personen\u201c ist hierbei zu \u201evermeiden\u201c (Art. 5a Abs. 1 und 3). Kontrollierte Drittstaatsangeh\u00f6rige haben das Recht, um die Nennung des Namens und der Dienstnummer der Grenzschutzbeamten zu \u201eersuchen\u201c (Art. 6 Abs. 5) \u2013 ein vermutlich nur frommer Wunsch. Im Falle einer Einreiseverweigerung haben Drittstaatsangeh\u00f6rige jetzt ein Beschwerderecht, dessen Verfahren sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates richtet. Den Betroffenen m\u00fcssen auf jeden Fall die Verweigerungsgr\u00fcnde \u201egenau angegeben\u201c werden. Auch sind ihnen \u201eschriftliche Angaben\u201c \u00fcber rechtliche Vertretungen \u201eauszuh\u00e4ndigen\u201c, die in ihrem Namen gegen diese Einreiseverweigerung vorgehen k\u00f6nnen (Art. 11 Abs. 2 und 3). Erfreulich ist auch, dass Asylsuchende fortan nicht mehr mit Sanktionen wegen ihres \u201eillegalen\u201c Grenz\u00fcbertritts belegt werden d\u00fcrfen (Art. 4 Abs. 3).<\/p>\n<p>Binnengrenzen d\u00fcrfen \u2013 nach Art. 18 \u2013 \u201ean jeder Stelle ohne Personenkontrollen \u00fcberschritten werden.\u201c Dies war grunds\u00e4tzlich schon in Art. 2 Abs. 1 SD\u00dc festgelegt. Der Grenzkodex macht klar, dass dieses Recht \u201eunabh\u00e4ngig davon (gilt), welches die Staatsangeh\u00f6rigkeit der betreffenden Personen ist\u201c. Das liest sich gut. Allerdings erlaubt der Kodex den Mitgliedstaaten erstens weiterhin, polizeiliche Kontrollen im Gebiet hinter den Binnengrenzen durchzuf\u00fchren. Diese d\u00fcrfen jedoch \u201ekeine grenzpolizeilichen Ma\u00dfnahmen zum Ziel haben\u201c bzw. m\u00fcssen \u201ein einer Weise geplant und durchgef\u00fchrt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Au\u00dfengrenzen unterscheidet\u201c (Art. 19).<\/p>\n<p>Zweitens h\u00e4lt der Kodex fest, dass \u201eim Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der \u00f6ffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit\u201c auch k\u00fcnftig grenzpolizeiliche Ma\u00dfnahmen an den Binnengrenzen wieder eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen \u2013 \u201ef\u00fcr einen Zeitraum von h\u00f6chstens drei\u00dfig Tagen\u201c, ggf. auch l\u00e4nger. Dies soll auch bei Demonstrationen und Aktionstagen mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug gelten. Viel m\u00fcssen die Mitgliedstaaten dabei nicht beachten: Sie sind nur verpflichtet, die anderen Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen dar\u00fcber zu unterrichten.<\/p>\n<h4>\u00dcberarbeitung des Schengener \u00dcbereinkommens<\/h4>\n<p>Was die Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit betrifft, kommt der Grenzkodex nicht \u00fcber eine Absichtserkl\u00e4rung in Art. 14 hinaus. Dass die EU-Kommission dieses Ziel aber sehr wohl verfolgt, machte sie mit einem Vorschlag f\u00fcr einen Ratsbeschluss deutlich, den sie im Juli 2005 pr\u00e4sentierte.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Dabei geht es ihr um vier Punkte:<\/p>\n<ul>\n<li>eine Verst\u00e4rkung und Verbesserung des Informationsaustauschs \u201e\u00fcber alle Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden betreffen\u201c: Hier geht es der Kommission um eine faktische Ausweitung des SD\u00dc. Bestimmte Daten sollen Polizeibeh\u00f6rden k\u00fcnftig ohne Einschaltung der Justiz untereinander austauschen k\u00f6nnen: Dies betrifft zum einen Daten \u00fcber FahrzeughalterInnen, InhaberInnen von Telekommunikationsanschl\u00fcssen, den Wohnsitz von Personen sowie sonstige Informationen zur Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfung und zur Spurenfeststellung. Zum andern geht es um Informationen, die polizeiliche Operationen erleichtern sollen: Durchsuchungen, grenz\u00fcberschreitende Observationen und Nacheile, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Operationen. In diese zweite Kategorie geh\u00f6ren auch Ausk\u00fcnfte \u00fcber \u201elokale Banden oder Einzelpersonen und ihren modus operandi\u201c;<\/li>\n<li>die dauerhafte Koordination strategischer und operativer T\u00e4tigkeiten: konkret die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung z.B. von Observationen, verdeckten Operationen und kontrollierten Lieferungen \u2013 aber ausdr\u00fccklich auch um die Einsatzplanung bei Demonstrationen;<\/li>\n<li>ein gemeinsames Vorgehen bei der Durchf\u00fchrung operativer T\u00e4tigkeiten: gemeinsame Patrouillen und Eins\u00e4tze in Grenzregionen, die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die \u00dcbertragung polizeilicher Aufgaben an Verbindungsbeamte;<\/li>\n<li>die Einrichtung bzw. Ausweitung dauerhafter grenz\u00fcberschreitender Kooperationsformen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Insgesamt sind die Formulierungen dieses Kommissionspapiers eher allgemein gehalten. Die einzigen expliziten \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge beziehen sich auf die Art. 40 und 41 SD\u00dc. Danach sollen grenz\u00fcberschreitende Observationen und Nacheile-Aktionen k\u00fcnftig an die Verfolgung von Straftaten gebunden sein, bei denen ein Freiheitsentzug von mindestens zw\u00f6lf Monaten m\u00f6glich ist. Bisher lag die Schwelle bei \u201eauslieferungsf\u00e4higen\u201c Delikten \u2013 ein Begriff, der in Deutschland und der Mehrheit der EU-Staaten eine Mindesth\u00f6chststrafe von einem, in Frankreich aber von zwei Jahren bezeichnet. Die neue Formulierung bewirkt also eine Angleichung auf dem niedrigeren Niveau.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Der Vertrag von Pr\u00fcm<\/h4>\n<p>Konkrete Regelungen zur Ausweitung der grenz\u00fcberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit haben jetzt sieben EU-Staaten (Deutschland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, \u00d6sterreich und Spanien) vereinbart, die Ende Mai 2005 in dem in der Hocheifel gelegenen Luftkurort Pr\u00fcm ein Abkommen gleichen Namens unterzeichnet haben.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Zur Intensivierung der grenz\u00fcbergreifenden polizeilichen Zusammenarbeit<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> regt dieser Vertrag an, dass die Unterzeichnerstaaten \u201egemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten\u201c einrichten. Jeder Vertragsstaat kann Beamte anderer Vertragsparteien im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen. Diese d\u00fcrfen dabei nur \u201eunter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaats wahrgenommen werden.\u201c Grunds\u00e4tzlich unterliegen die Beamten den Weisungen des Staates, auf dessen Territorium sie agieren (Art. 24). Bei Gefahr im Verzug d\u00fcrfen Polizeibeamte zudem \u201eim grenznahen Bereich des Hoheitsgebietes einer anderen Vertrags\u00adpartei nach Ma\u00dfgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaats vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen treffen, die zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben erforderlich sind\u201c (Art. 25).<\/p>\n<p>Zur \u201eVerhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung\u201c u.a. im Zusammenhang von Gro\u00dfveranstaltungen mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug \u2013 also z.B. bei Sportveranstaltungen oder Demonstrationen \u2013 d\u00fcrfen die Polizeibeh\u00f6rden der Vertragsstaaten auch aus eigener Initiative heraus personenbezogene Daten \u00fcbermitteln, \u201ewenn rechtskr\u00e4ftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht\u201c (Art. 14). Diese Daten d\u00fcrfen \u201enur zu diesem Zweck und f\u00fcr das genau umschriebene Ereignis, f\u00fcr das sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden\u201c. Sie sind \u201eunverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn diese Zwecke erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden k\u00f6nnen\u201c \u2013 sp\u00e4testens aber nach einem Jahr.<\/p>\n<p>Bei derartigen Gro\u00dfereignissen sollen sich die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Vertragsparteien nach Art. 26 auch sonst unterst\u00fctzen, z.B. indem sie sich so fr\u00fch wie m\u00f6glich \u00fcber entsprechende Ereignisse \u201eund damit zusammenh\u00e4ngende Erkenntnisse\u201c unterrichten und \u201ein ihrem Hoheitsgebiet alle erforderlichen polizeilichen Ma\u00dfnahmen vornehmen\u201c, \u201eBeamte, Spezialisten und Berater\u201c entsenden und \u201eAusr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde\u201c zur Verf\u00fcgung stellen. Was Letzteres bedeutet, zeigt ein Blick in die Schweiz, die auf der Grundlage des Polizeiabkommens mit Deutschland schon seit 2001 von solchen Entsendungen \u201eprofitiert\u201c: Anl\u00e4sslich des G8-Gipfels in Evian im Juni 2003, auf der franz\u00f6sischen Seite des Genfer Sees, konnten sich 750 Beamte von Bundesgrenzschutz und Bereitschaftspolizeien der L\u00e4nder in Genf an der Hatz auf Demonstrierende beteiligen. Und zum Schutz des World Economic Forums in Davos wird das protestierende Publikum allj\u00e4hrlich im Januar von bayerischen und baden-w\u00fcrttembergischen Wasserwerfern begl\u00fcckt.<\/p>\n<h4>Kooperation zwischen Deutschland und \u00d6sterreich<\/h4>\n<p>Die grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit deutscher Polizeibeh\u00f6rden mit ihren europ\u00e4ischen KollegInnen ist Gegenstand eines komplizierten Vertragssystems: Deutschland hat mit all seinen Nachbarstaaten bilaterale Polizei-Abkommen geschlossen.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Zudem wurden an vielen EU-Binnengrenzen lokale\/regionale Strukturen f\u00fcr einen dauerhaften Ko\u00adoperations- und Informationsaustausch in Form gemeinsamer grenz\u00fcberschreitender Kommissariate bzw. so genannter Zentren f\u00fcr die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll geschaffen. Deutschland, die Niederlande und Belgien betreiben seit Jahren auch eine trilaterale Form der polizeilichen Zusammenarbeit im Gebiet um Maastricht, Aachen und Eupen. Seit Februar 2003 gibt es sogar eine regionale, quadrilaterale Kooperationsstruktur zwischen Deutschland, Luxemburg, Frankreich und Belgien.<\/p>\n<p>Ende Juni 2005 hat nun der Deutsche Bundestag das \u2013 schon 2003 ausgehandelte \u2013 bilaterale Polizeiabkommen mit \u00d6sterreich verabschiedet.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Auch hiermit wird eine Ausweitung der M\u00f6glichkeiten des SD\u00dc bezweckt: W\u00e4hrend Kontrollierte Lieferungen nach Art. 73 SD\u00dc nur zur Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels gestattet sind, dehnt Art. 13 des Abkommens mit \u00d6sterreich den Anwendungsbereich dieser grenz\u00fcberschreitenden Methode um sechs weitere Deliktbereiche aus. Zus\u00e4tzlich erm\u00f6glicht Art. 14 auch den pr\u00e4ventiven und repressiven Einsatz Verdeckter Ermittler. Beides war dem SD\u00dc noch v\u00f6llig fremd.<\/p>\n<p>Grenz\u00fcberschreitende Observationen sind nach dem deutsch-\u00f6ster\u00adrei\u00adchischen Abkommen sowohl zu pr\u00e4ventiven Zwecken als auch zur Verfolgung von Delikten gestattet, die mit einer Haftstrafe von mindestens vier Monaten (!) bestraft werden k\u00f6nnen. Auch die mit \u00d6sterreich vereinbarte Festhaltebefugnis f\u00fcr observierende Beamte (Art. 11 und 16) kennt das SD\u00dc bislang nicht. Ebenfalls erweitert wurden die M\u00f6glichkeiten zur grenz\u00fcberschreitenden Nacheile, die sich zu Zwecken der Gefahrenabwehr bis 150 Kilometer hinter die Grenze erstrecken kann und zur Strafverfolgung ohne jegliche zeitliche oder r\u00e4umliche Einschr\u00e4nkung gestattet ist (Art. 12 und 17). In Notsituationen \u2013 also bei einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib und Leben \u2013 ist ein grenz\u00fcberschreitendes Handeln von Polizisten auch ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei m\u00f6glich. Die Einrichtung von sog. Bedarfskontrollen auf dem jeweils anderen Hoheitsgebiet ist allerdings nur mit Billigung des anderen Staates und nur innerhalb eines F\u00fcnf-Kilometer-Streifens m\u00f6glich.<\/p>\n<h4>Deutschland als Impulsgeber<\/h4>\n<p>Die polizeiliche Zusammenarbeit in Europa wird durch die dargestellten Initiativen sicher nicht revolutioniert. Es geht hier vielfach um die Erleichterung des Polizeialltags in Grenzregionen. Auffallend ist allerdings, dass Demonstrationen und Sportereignisse \u2013 sp\u00e4testens seit einer Entschlie\u00dfung des Rates von Anfang 2004<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> \u2013 zu einem Thema aufgestiegen sind, das bei allen Initiativen zur Verst\u00e4rkung der grenz\u00fcberschreitenden polizeilichen Kooperation mitbehandelt wird.<\/p>\n<p>Deutschland ist bei der Themengestaltung und Durchsetzung der hier besprochenen Vertr\u00e4ge und Vorschl\u00e4ge stets an vorderster Stelle initiativ gewesen. Dies zeigt sich nicht nur beim Aufbau gemeinsamer Strukturen der regionalen grenzpolizeilichen Kooperation: Das gemeinsame deutsch-franz\u00f6sische Grenzkommissariat in Kehl\/Offenburg wurde bereits 1995 eingerichtet. \u00c4hnliche lokale Kooperationsstrukturen zwischen Belgien und Frankreich, Frankreich und Italien, Frankreich und Spanien sowie Spanien und Portugal folgten erst deutlich sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>Auch die Anst\u00f6\u00dfe zur \u00c4nderung des SD\u00dc waren immer wieder aus Berlin gekommen: So hatte sich das Innenministerium drei Jahre lang hartn\u00e4ckig f\u00fcr die Ausweitung der grenz\u00fcberschreitenden Observation eingesetzt, die dann im Jahre 2002 beschlossen wurde.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Alle relevanten Aspekte des Vertrages von Pr\u00fcm bzw. des Kommissionsvorschlags zur Erleichterung der grenz\u00fcberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit finden sich bereits in den Polizeiabkommen, die Deutschland mit der Schweiz (1999) bzw. mit \u00d6sterreich (2003) vereinbart hat: vom unmittelbaren Informationsaustausch zwischen den Polizeien \u00fcber den grenz\u00fcberschreitenden Einsatz Verdeckter Ermittler bis hin zur gegenseitigen Unterst\u00fctzung bei Demonstrationen mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug.<\/p>\n<h5>Mark Holzberger ist Referent f\u00fcr Fl\u00fcchtlings- und Migrationspolitik in der Bundestagsfraktion von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen und Mitglied der Redaktion von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Bundesgesetzblatt (BGBl.) II 1993, S. 1013<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Ratsdok. 9630\/05 v. 2.6.2005;. vgl. Peers, S.: Revising EU Border Control Rules: A Missed Opportunity?, www.statewatch.org\/news\/2005\/jul\/eu-border-code-final.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> KOM(2005)317 endg. v. 18.7.2005: Vorschlag f\u00fcr einen Beschluss des Rates zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, vor allem an den Binnengrenzen, und zur \u00c4nderung des SD\u00dc<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Ansonsten sind derzeit noch zwei Vorschl\u00e4ge in der Br\u00fcsseler Pipeline: Der belgische Vorschlag, eine j\u00e4hrliche Vorausplanung (und Evaluierung) von Polizeiein\u00e4tzen bei Demonstrationen mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug einzuf\u00fchren (Ratsdok. 6930\/05 v. 21.3.2005), d\u00fcrfte wohl in die Beratungen des o.g. Kommissionsvorschlags zur \u00c4nderung des SD\u00dc eingehen. Die Pl\u00e4ne der luxemburgischen Pr\u00e4sidentschaft im Hinblick auf das sog. ATLAS-Projekt (Ratsdok. 8434\/05 v. 25.4.2005) haben hingegen eine eigenst\u00e4ndige Dimension: Innerhalb des ATLAS-Netzwerks arbeiten seit den Anschl\u00e4gen des 11. September 2001 nicht n\u00e4her bezeichnete Spezialeinheiten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zusammen. Jetzt soll ein Rechtsakt vorbereitet werden, der den Einsatz von Spezialeinsatzkr\u00e4ften aus verschiedenen EU-Staaten bei Geiselnahmen und Flugzeugentf\u00fchrungen erm\u00f6glichen soll.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vertrag von Pr\u00fcm v. 27.5.2005, Ratsdok. 10900\/05 v. 7.7.2005<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Zu weiteren Aspekten des Abkommens vgl. die \u201eMeldungen aus Europa\u201c in diesem Heft.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> D\u00e4nemark (BGBl. II 2002, S. 1536); Niederlande (BGBl. II 1997, S. 702); Belgien (BGBl. II 2002, S. 1532); Luxemburg (BGBl. II 1996, S. 1203); Frankreich (BGBl. II 1998, S. 2479); Schweiz (BGBl. II 2001, S. 945); Tschechische Republik (BGBl. II 2002, S. 790); Polen (BGBl. II 2003, S. 218 ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> BT-Drs. 15\/5568 v. 31.5.2005<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften C 116 v. 30.4.2004, S. 18<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> vgl. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 72 (2\/2002), S. 88<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Mark Holzberger Derzeit wird auf vielf\u00e4ltige Weise versucht, die grenz\u00fcberschreitende Polizeizusammenarbeit innerhalb der EU<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,87],"tags":[261,532,1248,1249],"class_list":["post-8149","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-081","tag-auslieferung","tag-eu-innen-und-justizpolitik","tag-schengener-durchfuehrungsuebereinkommen","tag-schengener-grenzkodex"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8149","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8149"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8149\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8149"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8149"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8149"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}