{"id":8156,"date":"2005-12-30T12:21:00","date_gmt":"2005-12-30T12:21:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8156"},"modified":"2005-12-30T12:21:00","modified_gmt":"2005-12-30T12:21:00","slug":"illegaler-einsatz-verdeckter-ermittler-zur-gerichtlichen-kontrolle-der-spaetzle-stasi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8156","title":{"rendered":"Illegaler Einsatz Verdeckter Ermittler &#8211;\u00a0Zur gerichtlichen Kontrolle der \u201eSp\u00e4tzle-Stasi\u201c"},"content":{"rendered":"<h3>von Udo Kau\u00df<\/h3>\n<p><strong>1991\/92 setzte das Landeskriminalamt (LKA) Baden-W\u00fcrt\u00adtemberg in mehreren St\u00e4dten des Landes, u.a. in Freiburg, Ver\u00addeck\u00adte Ermittler (VE) ein, um die linke Szene auszufor\u00adschen. Ganze elf Jahre dauerte es, bis das LKA \u2013 gerichtlich gezwungen \u2013 den VE-Einsatz in Freiburg zugab, weitere zwei Jahre bis zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Einsatz rechtswidrig war.<\/strong><\/p>\n<p>Freiburg im Sommer 1991: Acht junge Leute treffen sich, um Hilfe f\u00fcr politische Gefangene zu leisten und den Schutz von Fl\u00fcchtlingswohnheimen gegen die sich h\u00e4ufenden Anschl\u00e4ge zu organisieren. Mit dabei ist Hans-Joachim Carlsen \u2013 Hajo \u2013, angeblich Zivildienstleistender, der sich mit S. anfreundet, regelm\u00e4\u00dfig in dessen Wohngemeinschaft verkehrt und so Kontakt zu weiteren Personen aus dem pers\u00f6nlichen und politischen Umfeld von S. erh\u00e4lt. \u201eHajo\u201c beteiligt sich an gemeinsamen Essen, an Diskussionen \u00fcber Politik, Staat, Beziehungen und erf\u00e4hrt selbst von den psychischen Schwierigkeiten, wegen der sich S. in psychiatrische Behandlung begeben hat. Das Verh\u00e4ltnis wird so vertrauensvoll, dass S. und dessen Freundin im April 1992 einen gemeinsamen Zelt-Urlaub mit \u201eHajo\u201c in Frankreich planen. Der sagt jedoch im letzten Moment ab und verschwindet im Juni 1992, nachdem er mit dem Verdacht, ein Spitzel zu sein, konfrontiert wird.<!--more--><\/p>\n<p>Um Klarheit dar\u00fcber zu erhalten, ob und gegebenenfalls warum er Gegenstand staatlicher \u00dcberwachung geworden war und was diese erbracht hatte, verlangte S. im Oktober 1992 Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche Daten, die das LKA zu seiner Person gespeichert hatte. Mit der Weigerung des Amtes, auch \u00fcber den VE-Einsatz und die dabei erhobenen Daten zu informieren, begann f\u00fcr S. ein Marathon vor den Gerichten.<\/p>\n<p>Die erste Teilstrecke war recht schnell absolviert: Im Dezember 1993 reichte S. beim Verwaltungsgericht (VG) Freiburg eine Klage ein, um seinen Anspruch auf vollst\u00e4ndige Auskunft gerichtlich durchzusetzen. Das Verfahren endete im November 1995 mit einer Einstellung, als das LKA in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitteilte, alle, und damit gegebenenfalls auch S. betreffende Daten im Zusammenhang mit VE-Eins\u00e4tzen gegen die linke Szene des Landes seien zwischen November 1992 und Januar 1993 gel\u00f6scht worden. Wie 1992 im Falle des heutigen schleswig-holsteinischen Datenschutzbeauftragten Thilo Weichert, hatte sich das LKA Baden-W\u00fcrttemberg auch dieses Mal durch die schlichte Vernichtung des Streitgegenstandes einer drohenden gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Datenspeicherung entzogen.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Bereits im Januar 1994 hatte S. eine zweite Klage beim VG eingereicht. Das Gericht sollte feststellen, dass die gegen ihn gerichtete \u00dcber\u00adwachung unzul\u00e4ssig und damit rechtswidrig gewesen sei. Im November 1995 erlie\u00df das VG eine Beweisanordnung, die \u00fcberhaupt die Voraussetzungen dieses Verfahrens schaffen sollte: Das LKA sollte mitteilen, ob es in Freiburg in den Jahren 1991\/1992 Eins\u00e4tze Verdeckter Ermittler gegen eine von ihm so bewertete links-extre\u00admis\u00adtische Szene gegeben habe und ob S. unmittelbar als Zielperson oder auch nur mittelbar hiervon betroffen gewesen sei. Das LKA hatte n\u00e4mlich nicht nur die bei seinen VE-Eins\u00e4tzen erhobenen Daten vernichtet, sondern weigerte sich auch nach der Anordnung des VG, \u00fcberhaupt die Tatsache eines solchen Einsatzes zu best\u00e4tigen. Das \u201eWohl des Landes\u201c (\u00a7 99 Verwaltungsgerichtsordnung) mache eine Geheimhaltung erforderlich.<\/p>\n<p>Im Mai 1997 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des LKA statt \u2013 allerdings nur aus formalen Gr\u00fcnden: Das VG k\u00f6nne das Amt zu einer solchen Antwort nicht innerhalb des Verfahrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zwingen. S. m\u00fcsse zuvor in einem eigenst\u00e4ndigen Verfahren die Unterrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 8 Polizeigesetz Baden-W\u00fcrttemberg einfordern.<\/p>\n<h4>Die Gesetzeslage<\/h4>\n<p>Mit \u00a7 22 seines Polizeigesetzes vom Januar 1992 hat Baden-W\u00fcrttem\u00adberg als eines der ersten Bundesl\u00e4nder eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Einsatz Verdeckter Ermittler zur \u201evorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung\u201c geschaffen. Immerhin waren sich die GesetzesmacherInnen der Schwere ihres Gesch\u00fctzes soweit bewusst, dass sie in \u00a7 22 Abs. 8 eine nachtr\u00e4gliche Unterrichtung der Betroffenen vorsahen, die allerdings verschiedene Hintert\u00fcren f\u00fcr die Polizei offen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>\u201eDie Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch ein Verdeckter Ermittler oder seine weitere Verwendung &#8230; gef\u00e4hrdet w\u00fcrde, wenn sich &#8230; ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschlie\u00dft oder seit Beendigung der Ma\u00dfnahme f\u00fcnf Jahre verstrichen sind.\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Den Ablauf dieser Frist vor Augen, hatte S. bereits im Mai 1996 beim LKA vorbeugend einen Antrag auf eine entsprechende Unterrichtung gestellt. Das Amt lie\u00df sich Zeit und antwortete erst 1998, nachdem S. eine Unt\u00e4tigkeitsklage beim VG eingereicht hatte: Die F\u00fcnf-Jahresfrist sei nun abgelaufen, eine Unterrichtung m\u00fcsse daher nicht mehr erfolgen. Im Juni 1999 best\u00e4tigte das VG zwar, dass S. nach wie vor einen Anspruch auf Unterrichtung habe. Die Entscheidung wurde jedoch nicht rechtskr\u00e4ftig, da der VGH die Berufung des LKA zulie\u00df.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Unterrichtung \u2013 fast elf Jahre danach<\/h4>\n<p>Durch das Urteil des VGH vom 4. Dezember 2002 wurde erstmals ein Landeskriminalamt gerichtlich gezwungen, seiner gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen und einen Betroffenen von der \u00dcberwachung durch einen Verdeckten Ermittler zu informieren.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>\u201eEs w\u00e4re mit den Grunds\u00e4tzen des Rechtsstaats unvereinbar, dem Betroffenen, dem ein hohes Opfer f\u00fcr die Allgemeinheit abverlangt worden ist, den Zugang zum Gericht und damit die Chance zu versagen, \u00fcber die gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung eine Art Genugtuung (Rehabilitation) und damit wenigstens einen \u2013 wenn auch unvollkommenen \u2013 Ausgleich f\u00fcr eine rechtswidrige Pers\u00f6nlichkeitsverletzung zu erlangen.\u201c<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Ausschluss oder eine Einschr\u00e4nkung der Unterrichtungspflicht sah der Gerichtshof nicht gegeben: \u201ePauschale Hinweise auf gesteigerte Risiken in bestimmten Einsatzbereichen, etwa im Staatsschutzbereich\u201c, reichten nicht aus, um die Gef\u00e4hrdung eines VE zu begr\u00fcnden. Das LKA k\u00f6nne die Information nur verweigern, wenn es im Einzelfall \u201ekonkrete Anhaltspunkte\u201c einer \u201eLebens- oder Gesundheitsgefahr f\u00fcr den eingesetzten Beamten\u201c liefere.<\/p>\n<p>Diese hat der VGH weder in psychischen Gef\u00e4hrdungslagen Verdeckter Ermittler gesehen noch in dem angeblich bis heute bestehenden besonderen Rache- und Gef\u00e4hrdungspotenzial der Freiburger Szene. Der Gerichtshof bezweifelte, ob ein solches Potenzial je bestanden habe. Mit seinen abstrusen Differenzierungsk\u00fcnsten zwischen Rechtsextremisten, die in der Regel nicht die n\u00f6tige Intelligenz bes\u00e4\u00dfen, Angeh\u00f6rigen der \u201eorganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c, die VE-Eins\u00e4tze als Berufsrisiko wahrn\u00e4hmen, und der grunds\u00e4tzlich rachegierigen linksextremistischen Szene konnte das LKA keinen Anklang finden. Der VGH wollte erst recht nicht glauben, dass das angebliche Rachebed\u00fcrfnis fast elf Jahre nach dem Einsatz durch die Unterrichtung angestachelt w\u00fcrde. Der VE sei schlie\u00df\u00adlich schon 1992 \u201epraktisch enttarnt\u201c gewesen.<\/p>\n<p>Weil \u201eHajo\u201c eben schon lange als VE enttarnt war, konnte auch der Einwand nicht verfangen, im Falle einer Unterrichtung k\u00f6nne man ihn \u201ein Baden-W\u00fcrttemberg nicht mehr auf der Stra\u00dfe pr\u00e4sentieren\u201c. Ohnehin seien nach Darstellung des Innenministeriums VE-Eins\u00e4tze zur Bek\u00e4mpfung des Linksextremismus und -terrorismus schon 1992 eingestellt worden<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> und nach den Worten des LKA-Prozessvertreters w\u00e4hrend der Verhandlung bis heute eingestellt geblieben.<\/p>\n<p>Zur\u00fcckgewiesen hat der VGH auch die vom LKA vertretene Auffassung, dass nach dem Ablauf der gesetzlichen F\u00fcnf-Jahres-Frist eine Unterrichtung nicht mehr gefordert sei. Der Gerichtshof lie\u00df offen, ob die in \u00a7 22 Abs. 8 des Polizeigesetzes enthaltene Befristung \u201eals solche verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgt.\u201c Klar sei jedoch, dass f\u00fcr die Frage, ob die Frist abgelaufen sei, nicht der Zeitpunkt der beh\u00f6rdlichen Antwort, sondern jener der Anfrage den Ausschlag gebe. Ansonsten \u201eh\u00e4tte es die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde durch die Wahl des Zeitpunktes der beh\u00f6rdlichen Entscheidung &#8230; in der Hand, auf den Ablauf der Frist hinzuwirken und damit eine nachtr\u00e4gliche gerichtliche Kontrolle zu vermeiden.\u201c<\/p>\n<h4>Definitiv rechtswidrig<\/h4>\n<p>Unter dem Zwang des nicht mehr angreifbaren obergerichtlichen Urteils r\u00e4umte das LKA im Februar 2003 ein, dass S. tats\u00e4chlich \u00fcber den Zeitraum von nahezu einem Jahr Zielperson eines auf ihn und seinen Freundeskreis angesetzten VE gewesen war. Erst nachdem dies nun feststand, konnte das seit 1995 beim Verwaltungsgericht ruhend gestellte Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des VE-Einsatzes fortgesetzt werden. Es endete am 6. Juli 2005. Das VG kam in seinem Urteil zum Ergebnis, dass der VE-Einsatz im vollen Umfang rechtswidrig gewesen ist.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>F\u00fcr das Gericht stellen VE-Eins\u00e4tze zwar ein \u201enotwendiges Instrumentarium\u201c dar. Allerdings ereilten solche verdeckten Datenerhebungen die Betroffenen, insbesondere wenn sie blo\u00dfe \u201eKontakt- und Begleitpersonen\u201c seien \u201ein einer Situation vermeintlicher Vertraulichkeit\u201c. Von daher m\u00fcssten f\u00fcr solche Eins\u00e4tze nicht nur die \u201espeziellen materiellrechtlichen Erfordernisse\u201c vorhanden sein. Vielmehr h\u00e4tten \u201ebesondere verfahrensm\u00e4\u00dfige Vorkehrungen &#8230; das Handeln der Verwaltung dort zu regeln, wo der Betroffene keine M\u00f6glichkeit hat, in einem vorgeschalteten Verfahren Einfluss hierauf zu nehmen.\u201c Von daher komme der Anordnung des Einsatzes durch den LKA-Pr\u00e4sidenten \u201eerhebliche Bedeutung\u201c zu.<\/p>\n<p>Diese Anordnung, die der Pr\u00e4sident des Amtes an den Leiter der Abteilung \u201eLinksextremismus\/-terrorismus\u201c delegiert hatte, erging zun\u00e4chst m\u00fcndlich. Nach In-Kraft-Treten des Polizeigesetzes wurde sie \u201eschriftlich formuliert bzw. begr\u00fcndet\u201c. Hier der im Urteil nahezu vollst\u00e4ndig wiedergegebene Text:<\/p>\n<p>\u201eInsbesondere sollen durch den verdeckten Einsatz<br \/>\n&#8211; das militant autonome Spektrum sowie das RAF-Umfeld im Bereich Freiburg aufgehellt<br \/>\n&#8211; Informationen \u00fcber bevorstehende\/beabsichtigte Straftaten sowie Anhaltspunkte f\u00fcr die Unterst\u00fctzung\/Bildung terroristischer Vereinigungen gewonnen werden.<br \/>\nMit Hilfe dieser Information soll es insbesondere erm\u00f6glicht werden<br \/>\n&#8211; bevorstehende Staatsschutzdelikte durch geeignete polizeiliche Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen zu vereiteln (Lagebew\u00e4ltigung bei gewaltt\u00e4tigen Demonstrationen, Hausbesetzungen, Auseinandersetzungen links\/rechts<br \/>\n&#8211; gegen sich bildende terroristische Vereinigungen rechtzeitig einzuschreiten bzw. deren Unterst\u00fctzung zu verhindern (Gew\u00e4hrleistung einer fr\u00fchzeitigen Strafverfolgung, u.a. Veranlassung von PB 07 Ausschreibungen).<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><br \/>\nOhne den Einsatz des verdeckten Ermittlers k\u00f6nnen diese Informationen nicht gewonnen werden, sodass die polizeiliche Aufgabenerf\u00fcllung gef\u00e4hrdet bzw. erheblich erschwert w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p>Dieser \u201eAuftrag an die ausf\u00fchrenden Polizeibeamten\u201c sei zwar \u201eanlassbezogen begr\u00fcndet\u201c durch die \u201eRAF-spezifischen Ereignisse im Raum Freiburg in den Jahren 1989 bis 1992\u201c. Er sei aber trotz seiner \u201etextlichen Ausf\u00fchrlichkeit\u201c rechtswidrig, weil es ihm zum einen an Bestimmtheit in Bezug auf den betroffenen Personenkreis fehlte. \u201eNamentlich feststellbar\u201c seien nur diejenigen gewesen, die zur polizeilichen Beobachtung (PB 07) \u201eim Bereich terroristischer Vereinigungen\u201c ausgeschrieben waren. Der Hinweis auf das \u201emilitante autonome Spektrum\u201c gen\u00fcge nicht, selbst wenn die VE-F\u00fchrer des LKA den Adressatenkreis der Ma\u00dfnahme \u201evor Augen\u201c gehabt h\u00e4tten. Damit sei nicht einmal eine polizeiinterne Kontrolle m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Einsatzanordnung sei \u201e\u00fcberaus allgemein\u201c und umschreibe \u201eletztlich nur den Gesetzeswortlaut mit anderen Worten\u201c. Weil die Voraussetzungen und Grenzen \u201ev\u00f6llig undokumentiert\u201c geblieben seien, sei auch keine dar\u00fcber hinausgehende Kontrolle m\u00f6glich. Auch die vom LKA alle drei Wochen zuerst nur m\u00fcndlich, sp\u00e4ter schriftlich erteilten \u201eDienstreiseanordnungen f\u00fcr die VE\u201c erf\u00fcllten nicht das verfassungsrechtlich geforderte Konkretisierungsgebot.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Gericht war es daher ohne Belang, ob das LKA S. zu Recht oder zu Unrecht zu dem zu beobachtenden Personenkreis gez\u00e4hlt hat. Eine materiell-rechtliche Rechtfertigung alleine reiche nicht. Eine Grundrechtsverletzung liege auch dann vor, wenn die Polizei \u201enur\u201c gegen Verfahrensvorschriften versto\u00dfe.<\/p>\n<h4>Sp\u00e4te Genugtuung<\/h4>\n<p>Nach Abschluss des Verfahrens erhielt S. vom LKA eine Entsch\u00e4digung von 6.000 Euro. Wenigstens hierf\u00fcr war kein zus\u00e4tzlicher Prozess mehr notwendig. Diese Summe macht zwar weder das Dreivierteljahr illegaler Bespitzelung noch die daraus resultierende Verletzung der pers\u00f6nlichen Integrit\u00e4t des S. ungeschehen. Die Entsch\u00e4digung ist jedoch ein Zeichen, dass illegales staatliches Handeln auch seinen pekuni\u00e4ren Preis haben kann.<\/p>\n<p>Dieser Erfolg zeigt zugleich die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle verdeckter Ermittlungsmethoden. Dass der VE-Einsatz in Freiburg dreizehn Jahre nach seinem Abschluss f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt wurde, war nur unter zwei Voraussetzungen m\u00f6glich: Zum einen brauchte es den Durchhaltewillen des Betroffenen, seine Bereitschaft, das frustrierende Hin und Her vor den Gerichten mitzumachen.<\/p>\n<p>Zum anderen w\u00e4re es gar nicht zu dieser Serie von Verfahren gekommen, wenn S. nicht zumindest geahnt h\u00e4tte, dass er bespitzelt worden war. Ohne diese starke Vermutung h\u00e4tte bereits die unvollst\u00e4ndige Auskunft \u00fcber die gespeicherten Daten das \u201eEnde der Fahnenstange\u201c bedeutet. Die m\u00fchsam erk\u00e4mpfte Unterrichtung durch das LKA war so betrachtet in erster Linie eine juristische Best\u00e4tigung bereits bekannter Tatsachen. Zweifel sind angebracht, ob das LKA seit Inkrafttreten des Polizeigesetzes und der darin vorgesehenen Unterrichtungspflicht \u00fcberhaupt jemals einen ahnungslosen Betroffenen \u00fcber einen VE-Einsatz, eine l\u00e4ngerfristige Observation oder einen Lauschangriff informiert hat. In dem Verfahren vor dem VGH schwieg sich der Prozessvertreter des LKA auch zu dieser Frage aus.<\/p>\n<h5>Udo Kau\u00df ist Rechtsanwalt in Freiburg, Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP und Vorstandsmitglied des Landesverbandes Baden-W\u00fcrttemberg der Humanistischen Union. Er vertrat S. in seinem juristischen Kampf gegen das LKA.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg: Urteil v. 25.5.1992, Az.: 1 S 668\/90 (nicht ver\u00f6ffentlicht); der Autor war seinerzeit Weicherts Prozessvertreter.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Gegen diese Vorschrift wurden von Anfang an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken erhoben; vgl. W\u00fcrtenberger, T.; Heckmann, D.; Riggert, R.: Polizeirecht in Baden-W\u00fcrttemberg, Heidelberg 1994, Rn. 434<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Wir ersparen uns eine Zwischenepisode: Ein Formfehler des Amtes \u2013 Unterzeichnung eines Antrags auf Fristverl\u00e4ngerung durch eine LKA-Mitarbeiterin ohne Bef\u00e4higung zum Richteramt \u2013 er\u00f6ffnete S. und seinem Anwalt die M\u00f6glichkeit, die Zulassung zur Berufung durch den VGH beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, vgl. Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht \u2013 Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, H. 10-11, S. 894 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Urteil v. 4.12.2002 (Az.: 1 S 1639\/00), in: NVwZ-RR 2003, H. 10-11, S. 843-847<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> vgl. die Antworten der Landesregierung auf die Anfragen der SPD, LT-Drs. 11\/245 v. 30.7.1992, und der Gr\u00fcnen, LT-Drs. 11\/262 v. 5.8.1992<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> VG Freiburg: Urteil v. 6.7.2005, Az.: 1 K 439\/05; da die Polizei kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist das Urteil rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> PB = Polizeiliche Beobachtung, d.h. die Betroffenen werden im polizeilichen Fahndungssystem nicht zur Festnahme, sondern zur diskreten Kontrolle ausgeschrieben.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Udo Kau\u00df 1991\/92 setzte das Landeskriminalamt (LKA) Baden-W\u00fcrt\u00adtemberg in mehreren St\u00e4dten des Landes, u.a.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,88],"tags":[270,1200,1346,1482],"class_list":["post-8156","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-082","tag-baden-wuerttemberg","tag-rechtssprechung","tag-spaetzle-stasi","tag-verdeckte-ermittlungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8156","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8156"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8156\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8156"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8156"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8156"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}