{"id":8160,"date":"2005-12-30T12:24:25","date_gmt":"2005-12-30T12:24:25","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8160"},"modified":"2005-12-30T12:24:25","modified_gmt":"2005-12-30T12:24:25","slug":"unerwuenschte-hausaufgaben-die-gesetzgeber-ignorieren-die-vorgaben-aus-karlsruhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8160","title":{"rendered":"Unerw\u00fcnschte Hausaufgaben &#8211;\u00a0Die Gesetzgeber ignorieren die Vorgaben aus Karlsruhe"},"content":{"rendered":"<h3>von Martin Kutscha<\/h3>\n<p><strong>Mit den Entscheidungen zum Lauschangriff und zur Telekommunikations\u00fcberwachung deutet sich beim Bundesverfassungsgericht eine Wende gegen\u00fcber seiner fr\u00fcheren affir\u00admativen Rechtsprechung zu heimlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen an. Die Gesetzgeber in Bund und L\u00e4ndern zeigen allerdings wenig Neigung, die ihnen aufgetragenen Hausaufgaben gewissenhaft zu erledigen.<\/strong><\/p>\n<p>Der 15. Dezember 1970 endete f\u00fcr b\u00fcrgerrechtlich Bewegte mit einer bitteren Entt\u00e4uschung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkl\u00e4rte die massive Schw\u00e4chung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch eine \u00c4nderung des Art. 10 Grundgesetz (GG) sowie die Verabschiedung des \u201eG 10\u201c im Jahre 1968 f\u00fcr im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Dieses erste Abh\u00f6rurteil aus Karlsruhe versuchte mit gewundenen Argumentationsfiguren zu begr\u00fcnden, dass die \u201eEffektivit\u00e4t des Verfassungsschutzes\u201c nun einmal die heimliche \u00dcberwachung von Kommunikationsvorg\u00e4ngen ohne richterliche Kontrolle erforderlich mache. Den mith\u00f6renden Verfassungssch\u00fctzern billigte es dabei sogar einen Vertrauensvorschuss zu: Bei der Auslegung und W\u00fcrdigung einer Norm sei davon auszugehen, \u201edass sie in einer freiheitlich-rechtsstaatli\u00adchen Demokratie korrekt und fair angewendet wird\u201c.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Drei Richter, die die Neuregelung mit guten Gr\u00fcnden f\u00fcr unvereinbar mit Art. 79 Abs. 3 GG hielten, konnten sich in dem achtk\u00f6pfigen Senat nicht durchsetzen. Sie formulierten ein k\u00e4mpferisch-rechts\u00adstaat\u00adliches Minderheitsvotum, das in der zeitlos g\u00fcltigen Warnung gipfelte: \u201eEs ist ein Widerspruch in sich selbst, wenn man zum Schutz der Verfassung unver\u00e4u\u00dferliche Grunds\u00e4tze der Verfassung preisgibt\u201c.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Seine affirmative Rechtsprechung zu staatlichen \u00dcberwachungspraktiken setzte das Bundesverfassungsgericht gleichwohl viele Jahre lang fort, so in seiner Entscheidung von 1984 zur \u201estrategischen Postkontrolle\u201c, in seinem Urteil von 1999 zur \u201eStaubsaugerfahndung\u201c durch den BND sowie auch in seiner Entscheidung zur \u00dcberwachung von Journalisten vom 12. M\u00e4rz 2003.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Neue h\u00f6chstrichterliche Vorgaben<\/h4>\n<p>Gleich zwei Entscheidungen vom 3. M\u00e4rz 2004 markierten dann eine Wende: Das Gericht mochte zwar die in den Art. 13 GG eingef\u00fcgte Erm\u00e4chtigung zum Lauschangriff nicht als nach Art. 79 Abs. 3 GG \u201everfassungswidriges Verfassungsrecht\u201c werten. Es erkl\u00e4rte jedoch die entsprechende Eingriffserm\u00e4chtigung in der Strafprozessordnung f\u00fcr in wesentlichen Teilen verfassungswidrig, weil diese auch die Ausforschung des absolut gesch\u00fctzten \u201eKernbereichs privater Lebensgestaltung\u201c zulie\u00dfe. Pr\u00e4ziser als in fr\u00fcheren Entscheidungen wurde dieser vom Schutz der Menschenw\u00fcrde umfasste Kernbereich definiert: \u201eZur Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung geh\u00f6rt die M\u00f6glichkeit, innere Vorg\u00e4nge wie Empfindungen und Gef\u00fchle sowie \u00dcberlegungen, Ansichten und Erlebnisse h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies \u00fcberwachen\u201c.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Zum Schutz dieses unantastbaren Kernbereichs sowie zu dessen Abgrenzung gegen\u00fcber ungesch\u00fctzter Kommunikation innerhalb von Wohnr\u00e4umen (wie etwa das Gespr\u00e4ch \u00fcber Straftaten) statuierte das Bundesverfassungsgericht detaillierte materielle und verfahrensm\u00e4\u00dfige Vorgaben, die f\u00fcr den Gesetzgeber verbindlich sind.<\/p>\n<p>Die zweite Entscheidung des Gerichts vom 3. M\u00e4rz 2004 wurde weit weniger bekannt: Vor allem wegen mangelnder Tatbestandsbestimmtheit erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die Erm\u00e4chtigungen im Au\u00dfenwirtschaftsgesetz zur heimlichen Telekommunikations\u00fcberwachung durch das Zollkriminalamt f\u00fcr verfassungswidrig. Mit klaren Worten arbeitete das Gericht die drei verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr das Gebot der Tatbestandsbestimmtheit und der Normenklarheit heraus: Es dient sowohl dem Schutz der betroffenen B\u00fcrger als auch der Bindung der Verwaltung und einer effektiven gerichtlichen Kontrolle. Einer der Kerns\u00e4tze der Entscheidung lautet: \u201eBei Erm\u00e4chtigungen zu \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass die betroffene Person erkennen kann, bei welchen Anl\u00e4ssen und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der \u00dcberwachung verbunden ist\u201c.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Diesem Postulat d\u00fcrften zahlreiche Befugnisnormen des geltenden Sicherheitsrechts mit ihren kaum \u00fcberschaubaren Querverweisungen und Verschachtelungen kaum gerecht werden. Umso wichtiger ist die Erinnerung an die Bedeutung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots durch den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Es hat freilich den Anschein, dass der Zweite Senat des Gerichts sich diese Vorgabe nicht gerade konsequent zu Eigen machen will: In seinem Urteil vom 12. April 2005 billigte dieser die heimliche Observation von Autofahrern mit Hilfe des Global Positioning Systems (GPS), obwohl es an einer dieses Mittel ausdr\u00fccklich zulassenden Rechtsnorm mangelt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Eine vage Umschreibung (\u201ebesondere f\u00fcr Observationszwecke bestimmte technische Mittel\u201c) in \u00a7 100 c Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung erschien dem Gericht als ausreichend, was dem verfassungsrechtlichen Sinn des Bestimmtheitsgebots geradewegs zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil zum Lauschangriff stellten Polizeivertreter und Politiker rasch die Behauptung auf, der vom Bundesverfassungsgericht geforderte absolute Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung m\u00fcsse nur f\u00fcr den Einsatz des strafverfolgenden Lauschangriffs gelten. Dem gegen\u00fcber erinnerten die B\u00fcrgerrechtsbewegung und einige Wissenschaftler daran, dass auch andere heimliche \u00dcberwachungsmethoden von Polizei und Geheimdiensten massiv in diesen Kernbereich eindringen und dass deshalb ein besonderer Schutz durch entsprechende gesetzliche Regelungen unverzichtbar ist.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Dies hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 27. Juli 2005 zur \u201evorsorgenden\u201c Telekommunikations\u00fcberwachung best\u00e4tigt: Die nach Art. 1 Abs. 1 GG stets garantierte Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde fordere auch im Gew\u00e4hrleistungsbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG \u201eVorkehrungen zum Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung\u201c.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Wichtig ist diese h\u00f6chstrichterliche Entscheidung aber nicht nur wegen der Forderung, dass es auch f\u00fcr die Telekommunikations\u00fcberwachung kernbereichssch\u00fctzende Bestimmungen geben m\u00fcsse. Dar\u00fcber hinaus pr\u00e4zisierte das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und L\u00e4ndern auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit, was f\u00fcr den jahrelangen Streit um die Zuordnung der \u201evorbeugenden Straftatenbek\u00e4mpfung\u201c von enormer Bedeutung ist und die meisten Landesgesetzgeber unter Zugzwang setzt.<\/p>\n<h4>Kompetenzanma\u00dfung der L\u00e4nder<\/h4>\n<p>Der in zahlreichen Polizeigesetzen enthaltene Begriff \u201evorbeugende Straftatenbek\u00e4mpfung\u201c ist zwar politisch werbewirksam, verspricht aber mehr, als die Polizei halten kann. Nur in bestimmten F\u00e4llen k\u00f6nnen Polizeibeamte die Begehung von Straftaten wirklich verhindern (z.B. wenn sie Augenzeugen werden und rasch genug eingreifen k\u00f6nnen). Die hochfliegenden Pl\u00e4ne des fr\u00fcheren BKA-Pr\u00e4sidenten Horst Herold von der gesellschaftssanit\u00e4ren Funktion der Polizei sind l\u00e4ngst stillschweigend beerdigt worden. Die zahlreichen Formen \u201everdeckter\u201c Datenerhebung dienen in der Praxis \u00fcberwiegend auch gar nicht der Verhinderung bestimmter Straftaten, sondern der Informationssammlung f\u00fcr den Zweck einer sp\u00e4teren Strafverfolgung. Im Vorfeld eines konkreten Verdachts ausgeforscht werden \u201eRisikopersonen\u201c, verschiedene \u201ekriminelle Szenen\u201c etc. Diese Ma\u00dfnahmen zielen weniger auf Pr\u00e4vention als auf die Erleichterung sp\u00e4terer Repression durch Bestrafung.<\/p>\n<p>Nun differenzieren zwar viele Polizeigesetze \u2013 unter dem irref\u00fchrenden Oberbegriff der \u201evorbeugenden Straftatenbek\u00e4mpfung\u201c \u2013 zwischen der <em>Verh\u00fctung<\/em> von Straftaten sowie der <em>Vorsorge<\/em> f\u00fcr die <em>Verfolgung<\/em> von Straftaten.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> W\u00e4hrend die Verh\u00fctung von Straftaten aber traditionell zur Aufgabe der Gefahrenabwehr geh\u00f6rt und damit der Regelungskompetenz der Landesgesetzgeber unterliegt, steht die \u201eVorsorge f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten\u201c in einem engen Sachzusammenhang mit der Strafverfolgung und f\u00e4llt damit in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dies hat nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2005 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt: \u201eDie Verfolgungsvorsorge erfolgt in zeitlicher Hinsicht pr\u00e4ventiv, betrifft aber gegenst\u00e4ndlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren. Die Daten werden f\u00fcr den Zweck der Verfolgung einer in der Zukunft m\u00f6glicherweise verwirklichten konkreten Straftat und damit letztlich nur zur Verwertung in einem k\u00fcnftigen Strafverfahren, also zur Strafverfolgung erhoben.\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Soweit der Bundesgesetzgeber von dieser Kompetenz im Hinblick auf ein bestimmtes Instrument abschlie\u00dfend Gebrauch gemacht habe und darin eine \u201ekonzeptionelle Entscheidung gegen zus\u00e4tzliche, in das erweiterte Vorfeld einer Straftat verlagerte Ma\u00dfnahmen\u201c zu erkennen sei, ist danach kein Raum mehr f\u00fcr den Erlass eigener Bestimmungen der L\u00e4nder f\u00fcr diese Regelungsmaterie.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Dies gilt nach dem Urteil jedenfalls f\u00fcr die Telekommunikations\u00fcberwachung zum Zwecke der Vor\u00adsorge f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten. Die entsprechende Befugnisregelung in Niedersachen wurde deshalb f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Mit den hier zitierten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts d\u00fcrften aber auch die \u201eVorsorge\u201c-Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr die polizeiliche Telekommunikations\u00fcberwachung in Th\u00fcringen sowie die am 14. De\u00adzember 2005 im Bayerischen Landtag verabschiedete Novelle zum Polizeiaufgabengesetz unvereinbar sein: Zwar wird dort die Formulierung \u201ezur Vorsorge f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten\u201c vermieden und stattdessen als Tatbestandsvoraussetzung genannt, dass Personen bestimmte Straftaten \u201ebegehen wollen\u201c bzw. \u201ebegehen werden\u201c.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Es ist aber sehr fraglich, ob solche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen wirklich die Verhinderung der jeweiligen Straftaten erm\u00f6glichen sollen und k\u00f6nnen, zumal wenn die Gespr\u00e4che nur aufgezeichnet und sp\u00e4ter abgeh\u00f6rt bzw. die Verbindungsdaten sp\u00e4ter bei den Netzbetreibern abgefragt werden.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Eher dr\u00e4ngt sich der Eindruck des Etikettenschwindels auf: Die \u00dcberwachung der Telekommunikation soll Belastungsmaterial f\u00fcr ein sp\u00e4ter m\u00f6glicherweise gef\u00fchrtes Strafverfahren liefern, womit aber die vom Bundesverfassungsgericht betonte Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierf\u00fcr gerade missachtet wird.<\/p>\n<p>Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass auch anderen in der Strafprozessordnung normierten Instrumenten der Kontrolle und \u00dcberwachung Tatverd\u00e4chtiger ein abschlie\u00dfendes Konzept des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der jeweiligen Ma\u00dfnahme zugrunde liegt. Damit w\u00e4ren die entsprechenden Parallelbestimmungen der Landespolizeigesetze ebenso verfassungswidrig wie die Telekommunikations\u00fcberwachung zur \u201eVerfolgungsvorsorge\u201c. Dies betrifft die Durchf\u00fchrung erkennungsdienstlicher Ma\u00dfnahmen,<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> den Einsatz Verdeckter Ermittler<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> sowie die verdeckte Datenerhebung mit technischen Mitteln,<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> soweit diese an den Verdacht einer begangenen Straftat ankn\u00fcpfen oder als Eingriffsvoraussetzung schlicht auf die Erforderlichkeit f\u00fcr die \u201evorbeugende Straftatenbek\u00e4mpfung\u201c verwiesen wird. Nur f\u00fcr den Bereich der Gefahrenabwehr und als deren Bestandteil auch die Verhinderung konkreter Straftaten ist die Kompetenz der L\u00e4nder f\u00fcr die Schaffung solcher Befugnisse unzweifelhaft gegeben, wenn man der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt.<\/p>\n<h4>Unvornehme Zur\u00fcckhaltung<\/h4>\n<p>Obwohl alle Bundesl\u00e4nder ihren Polizeien unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen das Instrument des Lauschangriffs im Rahmen der Gefahrenabwehr zubilligen, haben die Gesetzgeber der allermeisten Bundesl\u00e4nder sich bisher noch nicht bem\u00fc\u00dfigt gef\u00fchlt, die immerhin vom M\u00e4rz 2004 stammenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Anwendung dieser Ma\u00dfnahme umzusetzen. Nicht nur im Rahmen der Strafverfolgung, sondern auch im Zuge der Gefahrenabwehr kann das heimliche Belauschen der Wohnung schlie\u00dflich eine Verletzung des durch Art. 1 Abs. 1 GG absolut gesch\u00fctzten privaten Kernbereichs darstellen. Die Schaffung entsprechender gesetzlicher Regelungen zur Vermeidung solcher Verletzungen der Menschenw\u00fcrde ist mithin auch auf landesrechtlicher Ebene geboten.<\/p>\n<p>Diejenigen L\u00e4nder, die in ihren Polizeigesetzen auch die \u201epr\u00e4ventive\u201c Telekommunikations\u00fcberwachung zulassen,<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> m\u00fcssen ebenso wie Niedersachsen auch f\u00fcr diese Methode heimlicher \u00dcberwachung \u201ekernbereichssch\u00fctzende\u201c Bestimmungen erlassen.<\/p>\n<p>Bayern hat bereits und die Regierung Schleswig-Holsteins will eben\u00adfalls die Befugnis zur \u201epr\u00e4ventiven\u201c \u00dcberwachung der Telekommunikation durch ihre Polizeien einf\u00fchren. Die dortigen Neuregelungen bzw. Gesetzentw\u00fcrfe sehen zwar eine \u201ekernbereichssch\u00fctzende\u201c Beschr\u00e4nkung der \u00dcberwachung vor, die in der Praxis aber leicht umgangen werden kann. So lautet die entsprechende Regelung in Bayern: \u201eWird erkennbar, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzul\u00e4ssig\u201c.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Auch in dem am 3. November 2005 von der Landesregierung Schleswig-Holsteins vorgelegten \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen\u201c findet sich die Regelung: \u201eDas Abh\u00f6ren, die Beobachtung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverz\u00fcglich zu unterbrechen, sofern sich tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden\u201c (\u00a7 186 a Abs. 2). Dann folgt aber der f\u00fcr Laien harmlos klingende Satz: \u201eUnber\u00fchrt bleibt die automatisierte Speicherung der Daten\u201c. Statt des \u201eLive-Mith\u00f6rens\u201c soll also, wie es bisher g\u00e4ngige Praxis bei der \u00dcberwachung der Telekommunikation etwa nach der Strafprozessordnung ist, auch weiterhin das automatische Aufzeichnen von Gespr\u00e4chen und die erst sp\u00e4ter erfolgende Auswertung zul\u00e4ssig sein. In diesem Sinne hei\u00dft es auch in der Begr\u00fcndung zur entsprechenden Regelung im bayerischen Gesetzentwurf: \u201eDie strengen Vorgaben f\u00fcr die Wohnraum\u00fcberwachung, etwa hinsichtlich der Pflicht zum live-Mit\u00adh\u00f6\u00adren, sind auf die Telekommunikations\u00fcberwachung nicht zu \u00fcbertragen\u201c. Damit aber ist der Eingriff in den absolut gesch\u00fctzten Kernbereich privater Lebensgestaltung geradezu vorprogrammiert: Schlie\u00dflich kann ein elektrisches Aufnahmeger\u00e4t, anders als ein live mith\u00f6render und \u00fcberdies rechtsstaatlich sensibler Polizeibeamter, nicht zwischen dem Gespr\u00e4ch \u00fcber das Wetter, der Verabredung einer Straftat oder dem Austausch intimer Gedanken unterscheiden. Die durch das sp\u00e4tere Abh\u00f6ren der Gespr\u00e4che erfolgende Verletzung des privaten Kernbereichs und damit der Menschenw\u00fcrde kann auch nicht durch eine sp\u00e4tere L\u00f6schung ungeschehen gemacht werden.<\/p>\n<p>Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden in den beiden Gesetzentw\u00fcrfen also nur halbherzig umgesetzt. Zugleich aber wollen die Regierungsmehrheiten beider L\u00e4nder die Gelegenheit nutzen, um kr\u00e4ftig \u201edraufzusatteln\u201c und die Befugnisse der Polizei \u2013 wieder einmal \u2013 auszuweiten: Bayern will neben der pr\u00e4ventiven Telekommunikations\u00fcberwachung auch die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen und damit die heimliche \u00dcberwachung der Autofahrer erm\u00f6glichen, Schleswig-Holstein hat nach dem Regierungswechsel offenbar noch viel mehr \u201eNachholbedarf\u201c und will neben diesen beiden \u00dcberwachungsmethoden auch noch die Schleierfahndung sowie das Instrument des Aufenthaltsverbots einf\u00fchren. Von \u201emehr Freiheit wagen\u201c kann also keine Rede sein \u2013 die Bundeskanzlerin meinte damit wohl auch kaum ein Weniger an staatlicher \u00dcberwachung der Bev\u00f6lkerung, sondern das L\u00f6sen von \u201eWachstumsbremsen\u201c, also die weitere Deregulierung der Wirtschaft und den Abbau arbeitsrechtlicher Schutzstandards. B\u00fcrgerrechtliche Freiheit hat hingegen im modernen Deutschland keine Konjunktur, und so folgt die Entwicklung des Polizeirechts offenbar weiter dem Prinzip der Echternacher Springprozession: Einige Schritte vorw\u00e4rts durch grundrechtssch\u00fctzende Postulate der Verfassungsrechtsprechung, aber dann geht es wieder zur\u00fcck, indem Bund und L\u00e4nder um die Schaffung immer extensiverer Eingriffserm\u00e4chtigungen f\u00fcr Polizei und Geheimdienste wetteifern.<\/p>\n<h5>Dr. Martin Kutscha ist Professor f\u00fcr Staats- und Verwaltungsrecht an der Fachhochschule f\u00fcr Verwaltung und Rechtspflege in Berlin und Mitherausgeber des j\u00e4hrlichen Grundrechte-Reports.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (BVerfGE) Bd. 30, S. 27<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> BVerfGE Bd. 30, S. 46<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> BVerfGE Bd. 67, S. 157, Bd. 100, S. 313 u. Bd. 107, S. 299<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BVerfGE Bd. 109, S. 313<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> BVerfGE Bd. 110, S. 54<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> BVerfGE Bd. 112, S. 304<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> z.B. die Beitr\u00e4ge in Roggan, F. (Hg.): Lauschen im Rechtsstaat, Berlin 2004 u. Schaar, P. (Hg.): Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraum\u00fcberwachung: Staatliche Eingriffsbefugnisse auf dem Pr\u00fcfstand?, Bonn 2005<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> BVerfG in: Neue Juristische Wochenschrift 2005, H. 36, S. 2603-2612; ausf\u00fchrlich dazu der Beitrag von S\u00f6nke Hilbrans in diesem Heft, S. 24-31<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> vgl. z.B. \u00a7 1 Abs. 3 Berl.ASOG, \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 Brbg.PolG, \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 PolG NRW<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> BVerfG a.a.O. (Fn. 8), S. 2605<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> ebd., S. 2606<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> \u00a7 34 a Th\u00fcr.PAG; Art. 34 a Bay.PAG, s. Bay. GVBl. Nr. 26 v. 31.12.2005, S. 641-647<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Einzelheiten bei Gercke, B.: Moderne Telekommunikations\u00fcberwachung, in: Roggan, F.; Kutscha, M. (Hg.): Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Berlin (erscheint 2006), unter II.2<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> \u00a7 23 Berl.ASOG, \u00a7 13 Brbg.PolG, \u00a7 7 Hamb.PolDVG, \u00a7 19 Hess.PolG, \u00a7 15 Nds.SOG, \u00a7 11 RhPf.POG, \u00a7 16 Th\u00fcrPAG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> \u00a7 26 Berl.ASOG, \u00a7 35 Brbg. PolG, \u00a7 12 Hamb.PolDVG, \u00a7 36 Nds.SOG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> \u00a7 25 Berl.ASOG, \u00a7 33 Brbg.PolG, \u00a7 10 Hamb.PolDVG, \u00a7 33 MeckV.SOG, \u00a7 35 Nds.SOG, \u00a7 28 RhPf.POG, \u00a7 34 Th\u00fcr.PAG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> \u00a7 10 a Hamb.DVPolG, \u00a7 15 a Hess.PolG, \u00a7\u00a7 33 ff. Nds.SOG, \u00a7 31 RhPf.POG, \u00a7 34 a Th\u00fcr.PAG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> \u00a7 34 a Abs. 1 S. 4 Bay.PAG, s. Bay. GVBl. Nr. 26 v. 31.12.2005, S. 641-647<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Martin Kutscha Mit den Entscheidungen zum Lauschangriff und zur Telekommunikations\u00fcberwachung deutet sich beim Bundesverfassungsgericht<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,88],"tags":[352,838,1381,1435],"class_list":["post-8160","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-082","tag-bundesverfassungsgericht","tag-kernbereich-privater-lebensgestaltung","tag-stpo","tag-tkue"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8160","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8160"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8160\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8160"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8160"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8160"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}