{"id":8162,"date":"2005-12-30T12:34:50","date_gmt":"2005-12-30T12:34:50","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8162"},"modified":"2005-12-30T12:34:50","modified_gmt":"2005-12-30T12:34:50","slug":"neue-technik-altes-recht-zum-doppelpassspiel-von-exekutive-und-gesetzgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8162","title":{"rendered":"Neue Technik, altes Recht &#8211;\u00a0Zum Doppelpassspiel von Exekutive und Gesetzgeber"},"content":{"rendered":"<h3>von Alfred Becker<\/h3>\n<p><strong>Die technische Entwicklung macht neue Formen der \u00dcberwachung und der heimlichen Datenbeschaffung m\u00f6glich. Deren Einsatz richtet sich weniger nach den Vorstellungen eines aktiv gewordenen Gesetzgebers als vielmehr nach den \u201eW\u00fcnschen der Praxis\u201c. Die dadurch geschaffenen Fakten legalisiert der Gesetzgeber regelm\u00e4\u00dfig dadurch, dass er nachtr\u00e4glich Eingriffsbefugnisse schafft.<\/strong><\/p>\n<p>Der so genannte IMSI-Catcher erlaubt es, die Kenn-, Anschluss- und SIM-Kartennummern aller Mobiltelefone in seiner Umgebung festzustellen. Das Ger\u00e4t simuliert eine Funkzelle, so dass alle im Umkreis befindlichen Handys sich bei dieser einbuchen. Der Einsatz dieses Apparates betrifft infolgedessen nicht nur eine oder mehrere Zielpersonen, sondern regelm\u00e4\u00dfig zahlreiche Dritte. Nach der Herstellung bzw. Markteinf\u00fchrung der Ger\u00e4te ist nur wenig Zeit vergangen, bis die Polizei sp\u00e4testens seit der zweiten H\u00e4lfte der 90er Jahre die Technik im Rahmen der Strafverfolgung zu nutzen begann. Eine gesetzliche Grundlage daf\u00fcr gab es zun\u00e4chst nicht. Zwar gingen Teile der Exekutive davon aus, dass der Einsatz bereits durch die (damals bestehenden) Normen zur Telekommunikations\u00fcberwachung \u2013 die Paragraphen 100a und folgende der Strafprozessordnung (StPO) \u2013 gedeckt waren. Dies wurde jedoch von vielen Seiten bestritten, und selbst die Bundesregierung hielt es im September 2001 in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP f\u00fcr notwendig, die Sache zu kl\u00e4ren und eine eigenst\u00e4ndige Rechtsgrundlage zu schaffen.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Angesichts des wachsenden Drucks und da die Polizei auf ihre neue Ermittlungsm\u00f6glichkeit nicht mehr verzichten wollte, nahm der Bundestag ein Jahr sp\u00e4ter mit dem \u00a7 100i eine eigene Rechtsgrundlage f\u00fcr den IMSI-Catcher in die Strafprozessordnung auf.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><!--more--><\/p>\n<h4>Ausdehnung in verschiedene Richtungen<\/h4>\n<p>Gerade am Bereich der Kommunikations\u00fcberwachung zeigt sich sehr deutlich, wie neue technische M\u00f6glichkeiten und dadurch ver\u00e4nderte Methoden der Ermittlung unter bereits bestehende Rechtsgrundlagen gefasst werden. Dabei handelt es sich zun\u00e4chst um einen nicht sonderlich spektakul\u00e4ren Vorgang. Schlie\u00dflich sind Eingriffsbefugnisse allgemeine Regelungen, die gerade verschiedene Varianten enthalten. Jedoch muss der Rechtsanwender dabei zum einen ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber die neuen technischen M\u00f6glichkeiten bei Schaffung der Norm nicht kannte. Zum anderen darf er die bestehende Regelung nat\u00fcrlich nicht \u00fcberdehnen.<\/p>\n<p>Genau hierzu neigt indes die polizeiliche Praxis. Der IMSI-Catcher ist beileibe nicht das einzige Beispiel: GPS-Sender setzt die Polizei sp\u00e4testens seit den 90er Jahren ein. An Autos angebracht, sollen sie Observationen erleichtern und Bewegungsbilder erm\u00f6glichen. Auch hier war die Nutzung zur Strafverfolgung rechtlich lange umstritten. Erst im April 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass der \u00a7 100c I Nr. 1b StPO auch den Einsatz solcher Peilsender zulasse.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Der Paragraph bezog sich urspr\u00fcnglich auf die Nutzung von Video- und Audiotechnik bei Observationen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Als besonders findig haben sich die Juristen der Exekutive erwiesen, als es um die Begr\u00fcndung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des so genannten \u201eping\u201c bzw. der \u201estillen SMS\u201c ging. Dabei wird ein vom Empf\u00e4nger nicht zu sehendes Signal an das betreffende Handy gesendet, das so \u2013 quasi k\u00fcnstlich \u2013 Verbindungsdaten erzeugt. Diese k\u00f6nnen daraufhin mit den allgemeinen Eingriffsbefugnissen hierzu (\u00a7\u00a7 100g ff. StPO) bei den Anbieterfirmen abgefragt werden. Als sich hier\u00fcber \u00f6ffentliches Erstaunen breit machte, schlugen die Vertreter der Exekutive vor, die Ma\u00dfnahme doch einfach in zwei Schritte aufzuteilen: das Aussenden des Signals und die Abfrage der Daten. Weil beide Schritte jeweils einzeln durch strafprozessuale Eingriffsbefugnisse gedeckt seien, m\u00fcsse auch die \u201estille SMS\u201c insgesamt rechtm\u00e4\u00dfig sein. Den besonderen Charakter dieser Ma\u00dfnahme, der sich gerade aus dem Zusammenwirken der beiden Schritte ergibt, k\u00f6nnen diese Rechtsgrundlagen nat\u00fcrlich nicht erfassen. Obwohl damit die Ma\u00dfnahme nach verbreiteter Auffassung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig w\u00e4re, wird sie in der polizeilichen Praxis eingesetzt.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die Berliner Polizei hatte dieses Verfahren bis zum 17. April 2003 in 99 F\u00e4llen eingesetzt. Niedersachsen verzeichnete 71 F\u00e4lle allein im ersten Halbjahr 2003.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Ebenso umstritten und gleichwohl praktiziert ist die Ortung bzw. Bewegungsbilderstellung mittels Positionsdaten aus dem Stand-by-Betrieb eines Mobiltelefons.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Ausgedehnt wird der Rahmen der Eingriffsbefugnisse aber nicht nur durch die Einf\u00fchrung neuer Formen der \u00dcberwachung, sondern auch indem der Anwendungsbereich bestehender \u00dcberwachungsmethoden ausgeweitet wird, was fast zwangsl\u00e4ufig zu einem h\u00e4ufigeren Einsatz solcher Techniken f\u00fchrt. Auch daf\u00fcr gibt es mehrere Varianten, z.B.:<\/p>\n<ul>\n<li>die Abschaffung oder Abschw\u00e4chung eingrenzender Tatbestandsmerkmale wie etwa bei der DNA-Analyse,<\/li>\n<li>die Erweiterung des Deliktkatalogs, wie das regelm\u00e4\u00dfig bei der<br \/>\n\u00dcberwachung der Telekommunikation der Fall ist, oder<\/li>\n<li>die \u00dcbernahme von lange Zeit der Strafverfolgung vorbehaltenen Ma\u00dfnahmen in die Polizeigesetze, in denen die Eingriffsschwellen in der Regel niedriger sind. Paradebeispiel hierf\u00fcr sind in der j\u00fcngsten Welle der Polizeigesetznovellierungen die Befugnisse zur \u00dcberwachung der Telekommunikation \u2013 und zwar nicht nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, sondern auch zu den diversen Formen der \u201eVorsorge\u201c f\u00fcr die Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung. Letzteres hat das BVerfG im Juli 2005 f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich feststellen, dass in den vergangenen Jahren eine deutliche Ausweitung exekutiver und vor allem polizeilicher Eingriffsbefugnisse stattgefunden hat, die teilweise von der Exekutive selbst forciert oder gar betrieben, jedenfalls aber unterst\u00fctzt wurde. Die Polizei will auch einsetzen, was technisch m\u00f6glich ist. Angesichts der weiterhin schnellen Entwicklung der technischen M\u00f6glichkeiten ist zu bef\u00fcrchten, dass die von der Exekutive vorangetriebene Ausdehnung der Eingriffsbefugnisse nicht abrei\u00dfen wird.<\/p>\n<p>So d\u00fcrfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis Polizei und Strafverfolgung sich die RFID-Technologie zu Nutze machen.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Dabei handelt es sich um extrem kleine Speicherchips, deren Daten auch \u00fcber eine gewisse Distanz und ohne direkte r\u00e4umliche Verbindung ausgelesen werden k\u00f6nnen. Sie werden heute bereits in Reisep\u00e4ssen eingesetzt und werden in Zukunft in zahllosen Lebensbereichen auftauchen, wie alleine ihr geplanter Einsatz an Stelle des alten Barcodes deutlich macht.<\/p>\n<h4>Die Macht des Faktischen<\/h4>\n<p>Die exekutiv vorangetriebene Ausdehnung der Eingriffsbefugnisse ist jedoch nicht denkbar ohne die Mitwirkung des Gesetzgebers. Die polizeiliche Praxis schafft einerseits mit dem schnellen und gegebenenfalls rechtswidrigen Einsatz von (neuen) Ermittlungstechniken Fakten, hinter die die Legislative nicht zur\u00fcckgehen will. Andererseits ist es aus polizeilicher Perspektive nur folgerichtig, sich um einen m\u00f6glichst weiten Spielraum f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zu bem\u00fchen. Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, dass die Rechtsanwender hier regelm\u00e4\u00dfig eine m\u00f6glichst weitgehende Auslegung der bestehenden Vorschriften vornehmen, um neue Ma\u00dfnahmen rechtlich m\u00f6glich zu machen. Dies gilt in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr Zeiten, die wie gegenw\u00e4rtig von einer polarisierenden Debatte \u00fcber das Thema Kriminalit\u00e4t und deren Bek\u00e4mpfung gepr\u00e4gt sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auf der politischen Ebene das Wirken der Standesorganisationen und insbesondere der Gewerkschaft der Polizei (GdP) zu ber\u00fccksichtigen, deren Ziel eine Ausweitung von finanziellen und personellen Ressourcen und im Zuge dessen auch der Aufgaben und Eingriffsm\u00f6glichkeiten ist. Dieses hat einen bedeutenden Einfluss auf die \u00f6ffentliche Wahrnehmung der entsprechenden Themenbereiche und daraus sich ergebende \u00f6ffentliche Auseinandersetzungen.<\/p>\n<p>Gegen diese ausdehnende Rechtsanwendung erweisen sich die gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen meist als wirkungslos. Die begrenzte Wirkung von Richtervorbehalten haben mittlerweile diverse Untersuchungen nachgewiesen. Sie wird vor allem darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt, dass die Ermittlungsma\u00dfnahmen ganz wesentlich von Funktionstr\u00e4gern der Exekutive nicht nur durchgef\u00fchrt, sondern auch veranlasst, begr\u00fcndet und in vielen F\u00e4llen auch unmittelbar selbst angeordnet werden. Die Exekutive zeigt sich damit nicht nur gegen\u00fcber dem Gesetzgeber, sondern auch gegen\u00fcber der Judikative als dominant.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Dies k\u00f6nnte anders aussehen, wenn nicht nur die Anordnung einer Ma\u00dfnahme durch einen \u2013 regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberlasteten \u2013 Ermittlungsrichter kontrolliert w\u00fcrde, sondern auch im Nachhinein eine richterliche Kontrolle stattf\u00e4nde. Eine solche ist allerdings in der Regel durch ein gegebenenfalls auf die Ermittlungen folgendes Strafverfahren nicht gew\u00e4hrleistet. Denn zum einen werden hier h\u00e4ufig gar nicht alle Ermittlungsergebnisse eingef\u00fchrt, so dass auch die Methoden zu ihrer Erlangung nicht vor Gericht er\u00f6rtert werden. Zum anderen geht es in der Hauptsache um die Frage einer strafrechtlichen Verurteilung, so dass die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Ermittlungseingriffen in den Hintergrund r\u00fcckt.<\/p>\n<p>Auch isoliert \u2013 d.h. in einem Verfahren, das sich nur der Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme widmet \u2013 landen nur wenige exekutive Eingriffsma\u00dfnahmen vor Gericht. Zwar sind solche Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten vorhanden, sie werden jedoch selten genutzt, da sie Geld, Zeit und Eigeninitiative erfordern, und im besten Fall \u201enur\u201c zur nachtr\u00e4glichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ma\u00dfnahme f\u00fchren. Eine umfassende Rechtsprechung, die die Kriterien f\u00fcr exekutive Eingriffe pr\u00e4zisieren und eine gewisse Bindungswirkung f\u00fcr die t\u00e4tigen Beamten erbringen k\u00f6nnte, bildet sich aufgrund dessen kaum heraus.<\/p>\n<h4>Legislative unter Druck<\/h4>\n<p>Angesichts des \u00dcbergewichts der Exekutive, was die Anwendung von Eingriffsbefugnissen und die Darstellung in der \u00d6ffentlichkeit anbetrifft, w\u00e4re es angezeigt, dass die Legislative ein Gegengewicht bildet und so als Korrektiv wirkt. Doch dies geschieht nur in begrenztem Ma\u00dfe und mit ebenso geringer Wirksamkeit.<\/p>\n<p>Die bestehende und sich entwickelnde Praxis der Exekutive wird hingenommen, bis das Bundesverfassungsgericht diese gegebenenfalls f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt oder der \u00f6ffentliche Druck zu gro\u00df wird. Dann leiten die betreffenden Ministerien in der Regel ein Gesetzgebungsverfahren ein, das die Schaffung der fehlenden Rechtsgrundlage zum Ziel hat.<\/p>\n<p>Innerhalb dieser Gesetzgebungsverfahren tut sich die Legislative schwer, den Begehrlichkeiten der Exekutive tats\u00e4chlich restriktive Grenzen zu setzen. Gerade vor dem Hintergrund kriminalpolitischer Debatten und dem \u00f6ffentlichen Einfluss der polizeilichen Standesorganisationen will sich keine Partei vorwerfen lassen, m\u00f6gliche und angeblich n\u00f6tige Ma\u00dfnahmen verhindert zu haben. Besonders schwer f\u00e4llt den ParlamentarierInnen ein solcher Schritt, wenn es um die Abschaffung einer bereits praktizierten, aber f\u00fcr rechtswidrig befundenen Ma\u00dfnahme geht \u2013 sie kommt praktisch nicht vor, solange das Bundesverfassungs\u00adgericht nicht klare Ma\u00dfst\u00e4be vorgibt. So wurde der Gro\u00dfe Lauschangriff trotz der vom Verfassungsgericht eng gezogenen Zul\u00e4ssigkeitsgrenzen beibehalten und nur gesetzlich novelliert. Selbst dabei versuchte das Justizministerium noch, eine Ausweitung des Anwendungsbereiches durchzusetzen, indem vorher ausgenommene Berufsgruppen dann auch der Ma\u00dfnahme unterliegen sollten.<\/p>\n<p>Stattdessen l\u00e4sst sich immer wieder ein nur als \u201eSalami-Taktik\u201c zu bezeichnendes Vorgehen des Gesetzgebers beobachten, das in verschiedenen Stufen erfolgt. Neue Eingriffsbefugnisse, die in der \u00d6ffentlichkeit als problematisch angesehen sind, werden zun\u00e4chst auf Ausnahmef\u00e4lle begrenzt und gegebenenfalls auch nur zeitlich befristet eingef\u00fchrt \u2013 mit einer Verpflichtung zur Evaluation. Wenn die Befristung ausl\u00e4uft, findet aber in aller Regel keine neue Diskussion der Befugnisse statt. Die Evaluationsberichte werden \u2013 zumindest von der jeweiligen Parlamentsmehrheit \u2013 m\u00f6glichst positiv gelesen und die Eingriffsbefugnisse f\u00fcr weitere Jahre oder auf unbestimmte Zeit verl\u00e4ngert. Ist die Ma\u00dfnahme auf diesem Wege erst einmal etabliert, kann ihr Anwendungsbereich ausgedehnt werden. Die hohen Eingriffsschwellen und engen Begrenzungen, die bei der Einf\u00fchrung einer Ermittlungsmethode hochgelobt wurden, k\u00f6nnen nun aufgehoben werden. Diejenigen, die gestern noch die enorme Bedeutung der Begrenzung auf F\u00e4lle des Terrorismus hervorhoben und damit KritikerInnen beschwichtigten, verstehen morgen nicht, warum ein derart effizientes Ermittlungsinstrument nicht auch zur Verfolgung mehr oder weniger schwerer Kriminalit\u00e4t eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Dieser Mechanismus geht soweit, dass der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren wiederholt Gesetze beschlossen hat, die anschlie\u00dfend vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wurden \u2013 nicht selten mit einer schallenden Ohrfeige in der Begr\u00fcndung, wie beim Gro\u00dfen Lauschangriff, dem Europ\u00e4ischen Haftbefehl und der Entscheidung zur pr\u00e4ventiven Telekommunikations\u00fcberwachung.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Die Wechselwirkung von Legislative und Exekutive und die beschriebenen Zwangsl\u00e4ufigkeiten bei der Schaffung von Eingriffsbefugnissen f\u00fchren faktisch zu einer Umkehrung des rechtlichen Systems: Eingriffe sind nicht nur innerhalb der rechtlichen Regelungen, sondern solange erlaubt, bis h\u00f6chste Gerichte sie f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4ren; der Gesetzgeber handelt erst, wenn es sich nicht mehr vermeiden l\u00e4sst. Dies schl\u00e4gt sich letztlich auch darin nieder, dass Eingriffsbefugnisse stetig und alleine ausgeweitet, niemals jedoch \u2013 bis auf ganz wenige Ausnahmen \u2013 zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p>Eine ausschlie\u00dflich rechtliche Kritik an der Zunahme heimlicher Ermittlungsmethoden und der von au\u00dfen nicht mehr zu \u00fcbersehenden Verarbeitung personenbezogener Daten greift offensichtlich zu kurz. Es hat wenig Sinn, einfach nur fehlende gesetzliche Grundlagen zu reklamieren und nach dem Gesetzgeber zu rufen, der die Ausweitung exekutiver Befugnisse selbst (mit-)betreibt oder achselzuckend zur Kenntnis nimmt. Eine politische Kritik muss daher schon fr\u00fchzeitig beim Einsatz neuer Techniken ansetzen. Der Abbau von Grundrechten wird durch gesetzliche Weihen eben nicht besser.<\/p>\n<h5>Alfred Becker ist Diplom-Politologe und studiert Rechtswissenschaft an der HU Berlin.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> BT-Drs. 14\/6885 v. 10.9.2001<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> BGBl. I Nr. 56 v. 13.8.2002, S. 3018 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Roggan, F.: GPS-Einsatz mit verfassungsgerichtlichem Segen, in: Datenschutz Nachrichten 2005, H. 2, S. 14-17<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BVerfG: Urteil v. 12.4.2005, Az.: 2 BvR 581\/01<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> S. Eisenberg, U.; Singelnstein, T.: Zur Unzul\u00e4ssigkeit der heimlichen Ortung per \u201estiller SMS\u201c, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2005, H. 1, S. 62-67<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 15\/10559 v. 6.6.2003; Nieders\u00e4chsischer Landtag, Drs. 15\/352 v. 2.9.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Demko, D.: Die Erstellung von Bewegungsbildern mittels Mobiltelefon als neuartige strafprozessuale Observationsma\u00dfnahme, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2004, H. 1, S. 57-64<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Kutscha, M.: Neue Grenzmarken des Polizeiverfassungsrechts, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2005, H. 11, S. 1231-1233<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> vgl. Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik (Hg.): Risiken und Chancen des Einsatzes von RFID-Systemen, Bonn 2004<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> s. Asbrock, B.: Zum Mythos des Richtervorbehalts als wirksames Kontrollinstrument im Zusammenhang mit besonderen polizeilichen Eingriffsbefugnissen, in: Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1997, H. 3, S. 255-262<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Alfred Becker Die technische Entwicklung macht neue Formen der \u00dcberwachung und der heimlichen Datenbeschaffung<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,88],"tags":[765,1200,1377,1381],"class_list":["post-8162","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-082","tag-imsi-catcher","tag-rechtssprechung","tag-stille-sms","tag-stpo"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8162","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8162"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8162\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8162"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8162"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8162"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}