{"id":8164,"date":"2005-12-30T12:37:10","date_gmt":"2005-12-30T12:37:10","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8164"},"modified":"2005-12-30T12:37:10","modified_gmt":"2005-12-30T12:37:10","slug":"schleichende-ausdehnung-ins-vorfeld-aktuelle-entwicklungen-des-polizeirechts-in-der-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8164","title":{"rendered":"Schleichende Ausdehnung ins Vorfeld &#8211;\u00a0Aktuelle Entwicklungen des Polizeirechts in der Schweiz"},"content":{"rendered":"<h3>von Viktor Gy\u00f6rffy<\/h3>\n<p><strong>Das Polizeirecht in der Schweiz befindet sich im Wandel. Neuere gesetzliche Regelungen zeigen, dass die Polizeit\u00e4tigkeit immer mehr \u00fcber die blo\u00dfe Gefahrenabwehr hinaus in den pr\u00e4ventiven Bereich vorst\u00f6\u00dft. Eine bewusste Reflexion dieses Prozesses findet in der Regel nicht statt, gedanklich bewegt man sich weiterhin auf den bisherigen Pfaden.<\/strong><\/p>\n<p>Bis auf wenige Ausnahmen ist die Polizei in der Schweiz Sache der Kantone. In zahlreichen Kantonen ist das Polizeirecht traditionellerweise kaum gesetzlich geregelt. Auch im Kanton Z\u00fcrich, immerhin dem bev\u00f6lkerungsreichsten der Schweiz, fehlt bisher ein umfassender Erlass, der die Befugnisse der Polizei festlegen w\u00fcrde. Detailliertere Regelungen \u00fcber die polizeiliche T\u00e4tigkeit existieren lediglich in Form interner, nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Dienstanweisungen.<!--more--><\/p>\n<p>Wo der Polizei \u2013 wie im Kanton Z\u00fcrich \u2013 eine eigentliche gesetzliche Grundlage fehlt, st\u00fctzt sie sich bei ihrer T\u00e4tigkeit weitgehend auf die polizeiliche Generalklausel. Diese wird definiert als der geschriebene oder ungeschriebene Rechtssatz, welcher die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erm\u00e4chtigt, polizeiliche Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Polizeig\u00fcter zu treffen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine bereits erfolgte schwere St\u00f6rung zu beseitigen.<\/p>\n<p>Soweit sich der Staat auf die polizeiliche Generalklausel st\u00fctzen kann, darf er ausnahmsweise Grundrechte einschr\u00e4nken, ohne dass er hierf\u00fcr einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Allerdings kann die polizeiliche Generalklausel einzig in F\u00e4llen zeitlicher Dringlichkeit angerufen werden. Sie darf \u00fcberdies nicht herangezogen werden f\u00fcr Situationen, die voraussehbar sind und immer wieder vorkommen. Damit erscheint es fragw\u00fcrdig, wenn die Polizei permanent ohne spezifische gesetzliche Grundlage operiert und sich nur auf die polizeiliche Generalklausel st\u00fctzt.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<h4>Neue Polizeigesetze<\/h4>\n<p>Der erste Versuch, im Kanton Z\u00fcrich ein umfassendes Polizeigesetz in Kraft zu setzen, scheiterte 1983 in einem Referendum. Die Stimmberechtigten befanden die Vorlage f\u00fcr zu polizeifreundlich und lehnten sie mit gro\u00dfer Mehrheit ab. Nachdem in den letzten Jahren einige andere Kantone ihr Polizeirecht \u00fcberarbeitet haben, hat nun auch der Z\u00fcrcher Regierungsrat im Sommer 2005 einen neuen Polizeigesetzentwurf vorgestellt, der \u00fcber weite Strecken Neuaufguss der alten Vorlage ist.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Einige Neuerungen hat Z\u00fcrich von anderen Kantonen abgekupfert.<\/p>\n<p>So soll die Polizei gem\u00e4\u00df \u00a7 21 des Entwurfs Personen von bestimmten Orten wegweisen, fernhalten oder ihr vor\u00fcbergehend den Zugang zu einem Ort verbieten k\u00f6nnen \u2013 und zwar u.a. dann, wenn die Person die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder Dritte gef\u00e4hrdet, wenn sie zu einer Ansammlung von Personen geh\u00f6rt, von der eine solche Gef\u00e4hrdung ausgeht oder wenn die Person durch ihr Verhalten beim Publikum, namentlich bei Passanten, Anwohnern oder Gesch\u00e4ftsinhabern, begr\u00fcndet Ansto\u00df oder Furcht bewirkt. In besonderen F\u00e4llen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten wurde, soll ihr die Polizei unter Androhung von Straffolgen f\u00fcr h\u00f6chstens drei Monate verbieten k\u00f6nnen, den betreffenden Ort zu betreten. Der Kanton Z\u00fcrich lehnt sich mit dieser Bestimmung an das Polizeigesetz des Kantons Bern an, das seit 1998 einen \u00e4hnlichen Wegweisungsartikel enth\u00e4lt.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Insgesamt findet sich im Entwurf eine \u00fcberbordende F\u00fclle von polizeilichen Eingriffskompetenzen. Zwar enth\u00e4lt das Gesetz vorweg einige Grunds\u00e4tze, in denen die zu beachtenden grundrechtlichen Vorgaben anklingen. Diese werden dann aber in den einzelnen Eingriffsnormen gr\u00fcndlich unterlaufen. Praktisch jede erdenkliche polizeiliche Kompetenz ist in den Entwurf aufgenommen worden. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen f\u00fcr den Gebrauch dieser Befugnisse entweder gar nicht benannt oder derart nichtssagend formuliert, dass sie keine effektive Schwelle f\u00fcr den polizeilichen Zugriff bilden.<\/p>\n<p>So ist in \u00a7 22 vorgesehen, dass die Polizei \u201ezur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben\u201c \u2013 also praktisch nach Belieben \u2013 Personen anhalten kann, um ihre Identit\u00e4t festzustellen. Damit setzt sich der Entwurf allerdings \u00fcber h\u00f6chstrichterliche Vorgaben hinweg: Das Bundesgericht hat sich 1983 zu einer \u00e4hnlich lautenden Formulierung aus dem zwei Jahre zuvor erlassenen Polizeigesetz des Kantons Genf ge\u00e4u\u00dfert. Es erkl\u00e4rte diese Bestimmung zwar nicht f\u00fcr verfassungswidrig, aber nur, weil es \u2013 was konstanter Praxis entspricht \u2013 einen Weg fand, die angefochtene Norm mittels einschr\u00e4nkender verfassungskonformer Auslegung zu \u201eretten\u201c, so dass von den verfassungswidrigen Intentionen des kantonalen Gesetzgebers nichts mehr \u00fcbrig blieb. Das Bundesgericht hielt fest, die Befugnis der Polizei zur Durchf\u00fchrung von Identit\u00e4tskontrollen d\u00fcrfe nicht zu einer Ausweispflicht f\u00fcr jedermann f\u00fchren. Eine m\u00fcndliche Befragung d\u00fcrfe keinen erniedrigenden oder schikan\u00f6sen Charakter erhalten oder aus reiner Neugier erfolgen. Der polizeiliche Zugriff m\u00fcsse aufgrund minimaler objektiver Gr\u00fcnde erfolgen, etwa aufgrund einer Gefahrensituation, wenn die angetroffene Person verd\u00e4chtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, wenn sie einer gesuchten Person gleicht oder wenn sie zu einer Gruppe von Personen geh\u00f6rt, bei denen aufgrund von gewissen Indizien Grund zur Annahme besteht, einzelne von ihnen bef\u00e4nden sich in einer illegalen Situation, die die Intervention der Polizei rechtfertigt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Neue Kompetenzen, eingeebnete Eingriffsschwellen<\/h4>\n<p>Mit der F\u00fclle der vorgesehenen Eingriffskompetenzen wandelt sich der Charakter der polizeilichen T\u00e4tigkeit als solcher. Auf den ersten Blick bleiben die Eingriffsnormen zwar dem herk\u00f6mmlichen Konzept der polizeilichen Gefahrenabwehr verhaftet. Bei genauerem Hinsehen ist aber zu konstatieren, dass die Kombination von neuen Kompetenzen und eingeebneten Eingriffsschwellen dazu f\u00fchrt, dass sich die Polizei teilweise im rein pr\u00e4ventiven Bereich bewegt, in dem von einer konkreten oder auch nur abstrakt bestehenden Gefahr weit und breit noch nichts zu sehen ist. Der polizeiliche Zugriff kann jeden treffen, auch eine Person, die nicht den leisesten Anschein erweckt, dass von ihr eine Gefahr ausgeht. Ein Beispiel daf\u00fcr ist die in \u00a7 34 des Entwurfs vorgesehene M\u00f6glichkeit, \u201ezur Erf\u00fcllung ihrer jeweiligen Aufgabe\u201c in \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereichen Personen oder Sachen offen oder verdeckt zu \u00fcberwachen und zu diesem Zweck Bild- oder Tonaufnahmeger\u00e4te einzusetzen.<\/p>\n<p>Als weitere Tendenz ist auszumachen, dass der Polizei Aufgaben zugedacht werden, die ihr nach herk\u00f6mmlichem Verst\u00e4ndnis nicht zukommen. So erlaubt es \u00a7 27, eine Person u.a. dann in Gewahrsam zu nehmen, wenn sie \u201evoraussichtlich der f\u00fcrsorgerischen oder vormundschaftlichen Hilfe bedarf\u201c. Die Polizei mutiert so zu einer (mit Zwangskompetenzen ausgestatteten) Sozialhelferin. \u00dcberdies ist in \u00a7 30 die M\u00f6glichkeit vorgesehen, eine Person aus dem Gewahrsam heraus irgendwelchen nicht n\u00e4her umschriebenen \u201eStellen\u201c zuzuf\u00fchren. Die Polizei h\u00e4tte also die Befugnis, jemanden festzuhalten, bis sie ihn beispielsweise im B\u00fcro der Sozialhilfe abliefern kann.<\/p>\n<h4>Fehlende Reflexion<\/h4>\n<p>Diese schleichende Ausdehnung der Polizeit\u00e4tigkeit ist nicht nur im Kanton Z\u00fcrich zu beobachten. Es ist auch nicht untypisch, dass es in diesem Zusammenhang an einer rechtstechnischen Durchdringung der Materie fehlt und der Funktionswandel der Polizei weitgehend unreflektiert bleibt. Auch das Bundesgericht ist vor diesem Ph\u00e4nomen nicht gefeit, wie eine Entscheidung aus dem Jahre 2002 zeigt, bei der das Bundesgericht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines neuen Artikels 8a der Polizeiverordnung des Kantons Graub\u00fcnden zu beurteilen hatte. Anlass f\u00fcr die neue Bestimmung war das World Economic Forum (WEF), das j\u00e4hrlich w\u00e4hrend einer Woche in Davos stattfindet. Seitdem dieses Treffen von Staatsoberh\u00e4uptern und Wirtschaftskapit\u00e4nen ins Blickfeld der globalisierungskritischen Bewegung geraten ist, rechnet der Kanton Graub\u00fcnden jeweils mit Ausschreitungen und mobilisiert Polizeikr\u00e4fte aus der ganzen Schweiz (und aus Deutschland), um die Gegend in und um Davos abzusichern. Der neue Artikel der kantonalen Polizeiverordnung hat die Polizeibeamten mit umfassenden Wegweisungs- und Fernhaltebefugnissen ausgestattet.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht befand die neuen Bestimmungen f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Es war der Meinung, diese gingen nicht \u00fcber das hinaus, was die Polizei aufgrund der polizeilichen Generalklausel ohnehin schon darf.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Damit geriet dem Gericht allerdings die Realit\u00e4t aus dem Blickfeld: Die Polizei f\u00fchrt gest\u00fctzt auf die neuen Bestimmungen w\u00e4hrend des WEF jeweils weit au\u00dferhalb von Davos rigorose Zutrittskontrollen durch, in denen mitunter alle h\u00e4ngen bleiben, die in den Augen der Polizei nach Demo oder Krawall aussehen. Von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr, wie sie die polizeiliche Generalklausel voraussetzt, kann in so einer Situation regelm\u00e4\u00dfig nicht die Rede sein. Die Polizei bewegt sich dabei vielmehr weit im Vorfeld der Gefahrenabwehr.<\/p>\n<h4>Polizeilicher Datenhunger<\/h4>\n<p>Im Bereich der Datenbearbeitung operiert die Z\u00fcrcher Polizei bisher ohne gesetzliche Grundlage, was weder mit der Bundesverfassung noch mit dem kantonalen Datenschutzgesetz vereinbar ist. Das soll nun behoben werden. Das vor rund einem Jahr beschlossene Polizeiorganisationsgesetz (POG) enth\u00e4lt eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Datenbearbeitung und wird demn\u00e4chst zusammen mit der Verordnung \u00fcber das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-Verordnung) in Kraft gesetzt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Auch der Entwurf des Polizeigesetzes enth\u00e4lt Bestimmungen \u00fcber die Datenbearbeitung (\u00a7\u00a7 50 ff.). Mit der Einsicht, dass sich die Polizei endlich eine gesetzliche Grundlage geben muss, wenn sie weiterhin Daten bearbeiten will, scheint sich das Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Datenschutz allerdings weitgehend ersch\u00f6pft zu haben: An der bisherigen Praxis der polizeilichen Datenbearbeitung wurde von datensch\u00fctzerischer Seite nicht nur die fehlende gesetzliche Grundlage bem\u00e4ngelt, sondern auch der Umstand, dass die Datenbank der Polizei oft falsche und veraltete Informationen enth\u00e4lt. Wer einmal aufgrund eines laufenden Strafverfahrens in den Polizeicomputer geraten ist, bleibt darin gespeichert, ohne dass das Ergebnis des Strafverfahrens sp\u00e4ter nachgetragen w\u00fcrde. Auch in anderen Konstellationen war die Korrektur unrichtiger Eintr\u00e4ge bisher eine dornenvolle Geschichte. Nach dem Willen der Polizei soll zwar in Zukunft die Berichtigung falscher Daten erleichtert werden. Die Polizei ist aber weiterhin nicht bereit, ihre Daten in Bezug auf den Stand eines Strafverfahrens aktiv nachzuf\u00fchren. Wer seine Daten berichtigt haben will, soll sich selber darum k\u00fcmmern.<\/p>\n<p>Im Entwurf des Polizeigesetzes soll nun zus\u00e4tzlich f\u00fcr eine \u2013 bereits bestehende \u2013 Hooligan-Datenbank eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Anlass daf\u00fcr ist die Fu\u00dfball-Europameisterschaft, die 2008 in \u00d6sterreich und der Schweiz ausgetragen wird.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Die Polizei soll Daten \u00fcber gewaltbereite Personen bearbeiten und an gef\u00e4hrdete Stellen und Personen weiterleiten k\u00f6nnen. Der Begriff der \u201egewaltbereiten Person\u201c stammt aus der politischen Debatte und ist kaum justiziabel. Es w\u00e4re praktisch dem Belieben der Polizei \u00fcberlassen, wen sie mit diesem Label versehen und in die Hooligan-Datenbank einspeisen will. Einmal erfasst, sollen die Daten zehn Jahre gespeichert bleiben.<\/p>\n<p>Die Polizeigesetz-Vorlage des Z\u00fcrcher Regierungsrates ist von verschiedener Seite kritisiert geworden. Die Kritik richtet sich in erster Linie gegen den geplanten Wegweisungsartikel. Der Entwurf wird nun noch einmal von der Verwaltung \u00fcberarbeitet und dann ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Am Ergebnis der parlamentarischen Beratung und einer eventuellen Volksabstimmung wird sich ablesen lassen, in wie weit der im Entwurf zum Ausdruck kommende Paradigmenwandel in der Polizeit\u00e4tigkeit von den Politikern und von der Stimmbev\u00f6lkerung des Kantons mitgetragen wird. Vorausgesetzt, man ist sich dieses Wandels \u00fcberhaupt bewusst. Dass die Z\u00fcrcher Regierung in den Erl\u00e4uterungen zum Entwurf k\u00fchn behauptet, es gehe nur darum, die bestehenden geschriebenen und ungeschriebenen Regelungen, einschlie\u00dflich der grundrechtlichen Vorgaben, zusammenzufassen, l\u00e4sst nichts Gutes ahnen.<\/p>\n<h5>Viktor Gy\u00f6rffy ist Rechtsanwalt in Z\u00fcrich und St. Gallen und Mitglied der Redaktion von pl\u00e4doyer, Magazin f\u00fcr Recht und Politik.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> vgl. H\u00e4felin, U.; M\u00fcller, G.: Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Z\u00fcrich 2002, Rz. 2431 ff. und Rz. 2462 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> www.rr.zh.ch, Rubrik \u201eVernehmlassungen\u201c; vgl. die ausf\u00fchrliche Kritik der Demokratischen JuristInnen Z\u00fcrich (DJZ): www.djz.ch, Rubrik \u201eVernehmlassungen\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> vgl. Gasser, K.: Polizei betreibt City-Pflege, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 77 (1\/2004), S. 71-76 sowie Gy\u00f6rffy, V.: Polizeiliche Wegweisungen in Schweizer St\u00e4dten, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 81 (2\/2005), S. 56-62<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Schweizerisches Bundesgericht: Urteil v. 6.7.1983 i. S. Duvanel, in: Bundesgerichtsentscheidungen (BGE), Bd. 109, Teilband Ia, S. 146 ff. (= BGE 109 Ia 146); deutsche \u00dcbersetzung in: Praxis 1983, H. 72, Entscheid Nr. 281<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Schweizerisches Bundesgericht: Urteil v. 26.8.2002, Az.: 1P91\/2002, BGE 128 I 327; vgl. Gy\u00f6rffy, V.: Von der Festung zum Sportstadion. Auch 2003: keine Demonstration gegen das WEF in Davos, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 74 (1\/2003), S. 68-75<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> www.sk.zh.ch\/internet\/sk\/de\/mm\/mm2005q3\/193_Polizeiorganisationsg.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Die EURO 08 hat auch den Gesetzgeber des Bundes auf den Plan gerufen: Das Parlament ist gerade dabei, \u201eMassnahmen gegen Gewaltpropaganda und gegen Gewalt anl\u00e4ss\u00adlich von Sportveranstaltungen\u201c zu verabschieden; ein Teil der vorgesehenen Ma\u00dfnahmen w\u00fcrde die Kompetenzen des Bundes eindeutig sprengen. Vgl. www.parlament.ch; www.admin.ch\/ch\/d\/ff\/2005\/5613.pdf<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Viktor Gy\u00f6rffy Das Polizeirecht in der Schweiz befindet sich im Wandel. 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