{"id":8171,"date":"2005-12-30T12:53:20","date_gmt":"2005-12-30T12:53:20","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8171"},"modified":"2005-12-30T12:53:20","modified_gmt":"2005-12-30T12:53:20","slug":"neue-grenzen-fuer-die-ueberwacher-zur-juengsten-entwicklung-der-verfassungsrechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8171","title":{"rendered":"Neue Grenzen f\u00fcr die \u00dcberwacher?\u00a0Zur j\u00fcngsten Entwicklung der Verfassungsrechtsprechung"},"content":{"rendered":"<h3>von S\u00f6nke Hilbrans<\/h3>\n<p><strong>Schon seit einigen Jahren erscheint das Bundesverfassungsgericht als das letzte Verfassungsorgan, das den Schutz der Grundrechte gegen staatliche \u00dcberwachungsangriffe noch ernsthaft betreibt. Einige j\u00fcngere Entscheidungen des Gerichts erinnern die Gesetzgeber an ihre verfassungsrechtlichen Grenzen und engen die Telekommunikations\u00fcberwachung durch Polizei und Geheimdienste ein.<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der 90er Jahre konnten sich die Gesetzgeber sicher sein, dass die Gesetzgebung zur Telekommunikations\u00fcberwachung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) keine substantiellen Einschr\u00e4nkungen erfahren w\u00fcrde. Im Zuge der Erweiterung geheimdienstlicher \u00dcberwachungseingriffe hatten sogar Ma\u00dfnahmen Bestand, die zuvor verfassungsrechtlich ausgeschlossen schienen.<!--more--><\/p>\n<p>Noch in seinem Urteil zur \u201estrategischen\u201c Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes vom 14. Juli 1999 hatte sich das Gericht im Wesentlichen darauf beschr\u00e4nkt, die Verwendung der durch den Einsatz des \u201eelektronischen Staubsaugers\u201c erhobenen Daten zu korrigieren, die \u00dcberwachungsbefugnis des Dienstes selbst aber kaum angetastet.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Mit den Entscheidungen vom 3. M\u00e4rz 2004 zum sog. Gro\u00dfen Lauschangriff und 27. Juli 2005 zur Telekommunikations\u00fcberwachung im Nieders\u00e4chsischen Polizeigesetz erinnert das Bundesverfassungsgericht nunmehr nachdr\u00fccklich daran, dass auch Sicherheitsgesetzgebung verfassungsrechtliche Grenzen hat.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Die Lauschangriff-Entscheidung, deren Bedeutung mit der des Volksz\u00e4hlungsurteils aus dem Jahre 1983<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> verglichen wird, hat eine Trendwende eingeleitet, die auch f\u00fcr das Recht der Telekommunikations\u00fcberwachung Konsequenzen hat.<\/p>\n<h4>Die Konjunktur der Telekommunikations\u00fcberwachung<\/h4>\n<p>Mit der Verbreitung mobiler Telekommunikationsger\u00e4te und des Internets hat sich ein wesentlicher Teil gesellschaftlicher Kommunikation in digitale Netze verlagert und von \u00f6rtlich gebundenen Anschl\u00fcssen befreit. Entsprechend verlagert hat sich auch das Ausforschungsinteresse der Sicherheitsbeh\u00f6rden: Seit \u00fcber zehn Jahren beklagen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder, dass die Fallzahlen der Telekommunikations\u00fcberwachung exponentiell ansteigen und mit ihnen die Zahl der \u00fcberwachten Anschl\u00fcsse und der betroffenen Individuen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Telekommunikations\u00fcberwachung ist durch den Zugriff auf Inhalte, Standortdaten mobiler Kommunikationsmittel und Bestandsdaten der Provider mittlerweile eine vergleichsweise preiswerte, in den modernen digitalen Netzen zwanglos zu arrangierende \u00dcberwachungsma\u00dfnahme mit hohem Informationsgewinn: Neben den kommunizierten Inhalten verr\u00e4t schon die Auswertung der hergestellten Kontakte selbst (Verbindungsdaten) viel \u00fcber das Kommunikationsprofil und die Kontaktpersonen bzw. die von diesen genutzten Anschl\u00fcsse. Einzig der gro\u00dfe Sp\u00e4h- und Lauschangriff (durch optische und akustische Wohnraum\u00fcberwachung) oder der Einsatz Verdeckter Ermittler im n\u00e4chsten pers\u00f6nlichen Umfeld erreichen eine vergleichbare Eingriffsintensit\u00e4t.<\/p>\n<p>Telekommunikations\u00fcberwachung erfolgt nicht nur zur Strafverfolgung (Repression), wenngleich dieser \u00dcberwachungszweck weitaus der h\u00e4ufigste ist. Daneben bildet seit Jahrzehnten die \u00dcberwachung durch die Geheimdienste des Bundes und die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder eine zweite wesentliche Fallgruppe. 1994 r\u00e4umte der Bundesgesetzgeber auch dem Zollkriminalamt entsprechende Befugnisse nach dem Au\u00dfenwirtschaftsgesetz ein, die seitdem kontinuierlich \u2013 zuletzt im Dezember 2005 \u2013 verl\u00e4ngert werden. Und schlie\u00dflich haben die L\u00e4nder seit einigen Jahren begonnen, in ihren Polizeigesetzen pr\u00e4ventiv-polizeiliche Befugnisse zur Telekommunikations\u00fcberwachung einzuf\u00fchren, die \u2013 wie etwa das Beispiel des Nieders\u00e4chsischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) zeigt \u2013 weit \u00fcber die Gefahrenabwehr hinaus ins Vorfeld reichen (Vorsorge f\u00fcr die k\u00fcnftige Strafverfolgung, \u201evorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten\u201c). Alle diese gesetzlichen Anwendungsf\u00e4lle stehen vor der Aufgabe, den Gew\u00e4hrleistungen des Art. 10 Abs. 1 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Rechtsentwicklung im Bereich der Telekommunikations\u00fcberwachung war und ist \u2013 ebenso wie die Praxis \u2013 von Expansion gepr\u00e4gt. Die Legitimation dazu lieferten in den 90er Jahren neue Kriminalit\u00e4tsbereiche (sog. organisierte Kriminalit\u00e4t, sp\u00e4ter Internetkriminali\u00e4t\/Cy\u00adber\u00adcrime), seit dem 11. September 2001 hat der Terrorismus eine Renaissance als Bet\u00e4tigungsfeld der Sicherheitsbeh\u00f6rden erfahren. In gleichem Ma\u00dfe expandierten die \u00dcberwachungsbefugnisse: So wurde der Katalog der Anlasstaten f\u00fcr die strafprozessuale Telekommunikations\u00fcberwachung ebenso kontinuierlich erweitert wie die Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden und des Bundesnachrichtendienstes. Parallel dazu wurden neue Techniken legalisiert und die Verwendung der bei der \u00dcberwachung erhobenen Daten f\u00fcr andere Zwecke erheblich erleichtert.<\/p>\n<h4>Der Kernbereich privater Lebensgestaltung<\/h4>\n<p>Die Entscheidung vom 3. M\u00e4rz 2004 zum sog. Gro\u00dfen Lauschangriff kann f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, eine Wende in der Verfassungsrechtsprechung sichtbar gemacht zu haben. Die Entscheidung hebt eine letzte und absolute Grenze staatlichen Eingreifens hervor: Der \u201eKernbereich privater Lebensgestaltung\u201c ist f\u00fcr staatliche Eingriffe \u2013 gleich zu welchem Zweck \u2013 unantastbar. Jedenfalls in den eigenen vier W\u00e4nden m\u00fcssen sich auch schwerer Straftaten Verd\u00e4chtige sicher sein k\u00f6nnen, ihre Privatsph\u00e4re zu behalten. Dabei wird dieser Kernbereich funktional konturiert, indem das Urteil auf die Bedeutung der Kommunikation f\u00fcr die Betroffenen abstellt: H\u00f6chstpers\u00f6nliche Kommunikationsinhalte bleiben absolut gesch\u00fctzt, Kommunikation mit Bezug zur Umwelt (Sozialbezug), mithin auch zu Straftaten, f\u00e4llt nicht in den Kernbereich. Die Abgrenzung ist anhand objektivierbarer Umst\u00e4nde vorzunehmen: Kommunikation mit engsten Vertrauten z\u00e4hlt regelm\u00e4\u00dfig zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und kann folglich der \u00dcberwachung nicht anheim fallen; anders etwa als Kommunikation mit Gesch\u00e4ftspartnern. Auch die verfahrensrechtlichen Schutzmechanismen, die das Bundesverfassungsgericht empfiehlt, lassen aufhorchen: Gerade weil der Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich unertr\u00e4glich ist, bedarf es der kontinuierlichen \u00dcberwachung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme. Diese ist bereits bei der Gefahr, den Kernbereich zu ber\u00fchren, zu unterlassen bzw. abzubrechen. Ein Lauschen quasi zur Probe ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Sowohl die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme selbst als auch die Verwendung der dadurch erlangten Daten sind kontinuierlich durch ein unabh\u00e4ngiges Gericht zu \u00fcberwachen. Das Bundesverfassungsgericht ist sich dar\u00fcber im Klaren, dass der Richtervorbehalt f\u00fcr sich genommen noch keine Garantie verfassungskonformer \u00dcberwachung ist.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die Praxis der richterlichen Eingriffskontrolle war zuletzt in den Jahren 2003 durch zwei wissenschaftliche Untersuchungen wegen der Vielzahl der richterlichen Fehlleistungen in Zweifel gezogen worden.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Als Reaktion auf das Urteil brachte der Bundesgesetzgeber eine halbherzige, den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nur oberfl\u00e4chlich gen\u00fcgende Novelle der Strafprozessordnung auf den Weg.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> F\u00fcr B\u00fcrgerrechtler und Datensch\u00fctzer war der Fall damit nicht erledigt. Mit der Figur des Kernbereichs privater Lebensgestaltung war vielmehr eine zentrale Frage auch an das Recht der Telekommunikations\u00fcberwachung aufgeworfen. Der Entscheidung, die sich auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Garantie der Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG) st\u00fctzt, l\u00e4sst sich ein Ansatz entnehmen, der f\u00fcr den Bereich heimlicher \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen verallgemeinerbar ist, denn funktional in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Kommunikation findet auch in digitalen Netzen statt. Nicht nur in den eigenen vier W\u00e4nden, sondern auch mittels Telekommunikation treten engste Vertraute und nahe Verwandte miteinander in Kontakt und werden Themen angeschnitten, die das innerste Menschliche betreffen. Die Gesetzgeber verweigerten durch die Bank die \u00dcbernahme des Kernbereichsschutzes in das Recht der Telekommunikations\u00fcberwachung \u2013 so etwa Rheinland-Pfalz bei der Novellierung des polizeirechtlichen gro\u00dfen Lauschangriffs \u2013, ohne daf\u00fcr \u00fcberzeugende rechtsdogmatische Argumente vorzubringen. Denn obwohl das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) im Verfassungstext weniger eingriffsfest konturiert ist als die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und die Verbindungsnetze der Telekommunikationstechnologie schon dem \u00e4u\u00dferen Anschein nach auch f\u00fcr die Betroffenen weniger das Bed\u00fcrfnis nach Privatsph\u00e4re verk\u00f6rpern als die eigenen vier W\u00e4nde, l\u00e4sst es gerade die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte funktionale Betrachtungsweise angezeigt erscheinen, im Zeitalter der digitalen Kommunikation den Kernbereichsschutz nicht auf die Wohnung zu beschr\u00e4nken.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Dieser Logik folgte nun auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005. Es h\u00e4lt dem nieders\u00e4chsischen Polizeigesetzgeber vor, keine Vorkehrungen getroffen zu haben, um Verletzungen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der pr\u00e4ventiv-polizeilichen Telekommunikations\u00fcberwachung zu verhindern. Gegen\u00adstand der Entscheidung war die Befugnis der nieders\u00e4chsischen Landespolizei, zur Vorsorge f\u00fcr k\u00fcnftige Strafverfolgung und zur Verh\u00fctung von Straftaten Telekommunikation zu \u00fcberwachen. Diese gesetzliche Befugnis wurde f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erkl\u00e4rt. Das Bundesverfassungsgericht stie\u00df dabei gleich auf mehrere Verfassungsverst\u00f6\u00dfe. Soweit durch Telekommunikations\u00fcberwachung Eingriffe in den Kernbereich privater Lebensgestaltung drohen, sollen diese nunmehr nur noch dann riskiert werden d\u00fcrfen, wenn das Ausma\u00df der abzuwehrenden Gefahr dies ausnahmsweise rechtfertigt. Man beachte dabei, dass das Gericht \u2013 anders als bei repressiver Wohnraum\u00fcberwachung \u2013 eine Kernbereichsverletzung durch pr\u00e4ventiv-polizeiliche Telekommunikations\u00fcberwachung ausnahmsweise f\u00fcr hinnehmbar erachtet. Auf der (sekund\u00e4ren) Ebene der Datenverwendung schlie\u00dft das Urteil aber ebenso wie bei der Wohnraum\u00fcberwachung eine Speicherung und Auswertung kernbereichsrelevanter Daten aus.<\/p>\n<h4>Vorsorgliche Eingriffe auf dem Pr\u00fcfstand<\/h4>\n<p>Von derart subtilen Abw\u00e4gungen zwischen verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Privatsph\u00e4re und polizeilichem Vorsorgeinteresse war das nieders\u00e4chsische Polizeigesetz auch an anderer Stelle nicht gepr\u00e4gt: Das Gesetz gen\u00fcgte nicht dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, Anlass, Zweck und Ausma\u00df der \u00dcberwachung pr\u00e4zise und klar festzulegen. Im Anschluss an eine weitere Entscheidung vom 3. M\u00e4rz 2004 zu den \u00dcberwachungsbefugnissen des Zollkriminalamtes<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> hebt das Gericht hervor, dass das Gesetz gerade bei Eingriffen, die den Betroffenen zun\u00e4chst und voraussichtlich auf lange Sicht nicht bekannt werden, vor der Aufgabe steht, allgemeinverst\u00e4ndlich die Grenzen des Eingriffs zu beschreiben und dadurch nicht nur die Polizei, sondern auch die richterliche Kontrolle anzuleiten. Kontrolle erfordert klare Kontrollma\u00dfst\u00e4be, wenn sie den Grundrechtsschutz effektiv verwirklichen soll. Wenn, wie in Niedersachsen, schon die Vorsorge f\u00fcr die Verh\u00fctung oder Verfolgung von k\u00fcnftigen Straftaten eine \u00dcberwachungsma\u00dfnahme ausl\u00f6sen k\u00f6nnen soll (\u00a7 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG \u2013 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt), muss das Gesetz spezifischen, an diese lediglich prognostische Entscheidungssituation angepassten Bestimmtheitsanforderungen gen\u00fcgen. Die Entscheidung, in welcher Situation das mit der Vorfeld\u00fcberwachung naturgem\u00e4\u00df verbundene hohe Risiko einer Fehlprognose \u00fcberhaupt eingegangen werden darf, ist durch den Gesetzgeber so konkret vorzuprogrammieren, dass der Eingriff \u201everfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist\u201c. Dies k\u00f6nne nur dann der Fall sein, wenn man sich an den gel\u00e4ufigen Standards f\u00fcr die Bestimmtheit von Eingriffsbefugnissen orientiere: an der konkreten Gefahr im Polizeirecht, am Tatverdacht im Strafprozessrecht.<\/p>\n<p>Ob dieses normative Kunstst\u00fcck \u00fcberhaupt einem Gesetzgeber gelingen kann, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Skepsis ist angezeigt, denn der nieders\u00e4chsische Gesetzgeber hatte nahezu das gesamte Arsenal der zeitgen\u00f6ssischen polizeirechtlichen Semantik aufgeboten. F\u00fcr den Vorfeldbereich erscheint dem Bundesverfassungsgericht aber die Bezugnahme auf \u201eTatsachen, (welche) die Annahme rechtfertigen\u2026\u201c ebenso ungen\u00fcgend wie eine sonst angenommene \u201eM\u00f6glichkeit\u201c k\u00fcnftiger Straftaten, die Voraussetzung, dass die \u00dcberwachung von \u201eKontakt- und Begleitpersonen\u201c \u201eunerl\u00e4sslich\u201c sein m\u00fcsse oder auch der Verweis auf Straftaten, welche \u201enach dem gesch\u00fctzten Rechtsgut und der Strafandrohung\u201c bestimmten anderen katalogm\u00e4\u00dfig aufgez\u00e4hlten Delikten \u201evergleichbar\u201c seien. Mit dem Hinweis auf \u00a7 23a Abs. 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, der eine Vorfeld\u00fcberwachung an das Vorliegen bestimmter konkretisierter Vorbereitungshandlungen kn\u00fcpft, deutete das Gericht immerhin an, in welche Richtung die Gesetzgeber nachzudenken h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht war mit seiner Kritik am novellierten Nds.SOG jedoch nicht zu Ende: Es r\u00fcgte ferner kompetenzrechtliche \u00dcbertretungen, denn die \u201eVorsorge f\u00fcr die k\u00fcnftige Strafverfolgung\u201c, mithin die \u00dcberwachung auf Vorrat zur Nutzung in Strafverfahren, die mangels bereits begangener Straftat noch gar nicht er\u00f6ffnet sind, f\u00e4llt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der hatte sich aber gerade nicht f\u00fcr eine solche Vorfeldbefugnis der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden entschieden. Schlie\u00dflich hatte der nieders\u00e4chsische Gesetzgeber auch das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) au\u00dfer Acht gelassen und die Verwendung von Daten aus Vorfeldeingriffen f\u00fcr die allgemeine Gefahrenabwehr zugelassen.<\/p>\n<h4>Konsequenzen und Ausblick<\/h4>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Gesetzgeber in Bund und L\u00e4ndern vor neue Aufgaben gestellt: Die Grenzen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sind, wenn auch spezifisch auf die jeweils betroffenen Grundrechte zugeschnitten, bei allen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zu respektieren. Hier sind die bestehenden Gesetze dringend nachzubessern. Dies betrifft insbesondere die strafprozessuale Telekommunikations\u00fcberwachung, aber auch die nachrichtendienstliche \u00dcberwachung oder den Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern im pers\u00f6nlichen Umfeld.<\/p>\n<p>Die Qualit\u00e4t der richterlichen Kontrolle von Gro\u00dfen Lauschangriffen auch im Polizeirecht ist an die gestiegenen Anforderungen anzupassen. Dies gilt auch f\u00fcr Telekommunikations\u00fcberwachungen \u2013 insbesondere im repressiven Bereich \u2013, bei denen ebenfalls Kernbereichsverletzungen drohen. Auch im nachrichtendienstlichen Bereich, in dem den Betroffenen typischerweise besonders lange Zeit die Kenntnis einer \u00dcberwachung vorenthalten wird, sind die Mechanismen der Kontrolle \u2013 hier: durch parlamentarische Gremien \u2013 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Da sich das Bundesverfassungsgericht erneut f\u00fcr die sofortige L\u00f6schung von Daten aus Kernbereichsverletzungen entschieden und damit der Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung den Vorzug vor der nachtr\u00e4glichen Kontrolle gegeben hat, werden wohl weiterhin verschwindend wenige F\u00e4lle von Rechtsverletzungen nachtr\u00e4glich gerichtlich beanstandet werden.<\/p>\n<p>Das Konzept der \u201eVorsorge f\u00fcr k\u00fcnftige Strafverfolgung\u201c auf landesrechtlicher Grundlage ist \u00fcber die Telekommunikations\u00fcberwachung hinaus gescheitert.<\/p>\n<p>Gesetzliche Eingriffsbefugnisse bed\u00fcrfen klarer und pr\u00e4ziser Formulierung, welche der jeweiligen Gef\u00e4hrdungslage f\u00fcr die Grundrechte effektiv und spezifisch Rechnung tragen. Die Fortsetzung der polizeigesetzgeberischen Praxis, aus dem Arsenal aktueller polizeirechtlicher Begrifflichkeit nach dem Baukastenprinzip Eingriffsgrundlagen zu konstruieren, ist damit nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Von der Verfassungsbeschwerde gegen das Nds.SOG nicht ger\u00fcgt und vom Bundesverfassungsgericht nicht verworfen wurde die Befugnis zur Telekommunikations\u00fcberwachung zur Abwehr einer \u201egegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person\u201c, mithin die klassische Abwehr von Gefahren f\u00fcr hochrangige Rechtsg\u00fcter. Hier bewegen sich die Gesetzgeber in den Bundesl\u00e4ndern grunds\u00e4tzlich auf sicherem Terrain. Ebenso d\u00fcrften nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gro\u00dfen Lauschangriff in einigen Bundesl\u00e4ndern Regelungen gelungen sein, die den besonderen Bedingungen des Art. 13 Abs. 4 GG (akustische und optische Wohnraum\u00fcberwachung zur Gefahrenabwehr) gen\u00fcgen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den Entscheidungen vom 3. M\u00e4rz 2004 und 27. Juli 2005 nicht grunds\u00e4tzlich gegen die Wohnraum\u00fcberwachung oder die pr\u00e4ventiv-polizeiliche Gefahrenvorsorge entschieden. Die Fallkonstellationen, in denen derart tiefe Grundrechtseingriffe verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbar erscheinen, sind weniger geworden, was die absoluten Zahlen der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Ergebnis aber wohl kaum beeinflussen d\u00fcrfte. Die Sicherheitsgesetzgebung ist immerhin un\u00fcberh\u00f6rbar aufgerufen, die rechtsstaatliche Bodenhaftung wiederzufinden.<\/p>\n<h5>S\u00f6nke Hilbrans ist Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht in Berlin und Vorsitzender der Deutschen Vereinigung f\u00fcr Datenschutz (DVD) e.V., Bonn.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Az.: 1 BvR 2226\/94; alle Entscheidungen des BVerfG seit 1998 sind im Internet ver\u00f6ffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Az.: 1 BvR 2378\/98 und 1 BvR 668\/04<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 65, S. 1 ff. (insb. S. 42 ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> vgl. nur Bundesbeauftragter f\u00fcr den Datenschutz: 20. T\u00e4tigkeitsbericht (2003-2004), Berlin 2005, S. 92<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> bekr\u00e4ftigt in der Entscheidung vom 27.7.2005<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Backes, O.; Gusy, C.: Wer kontrolliert die Telefon\u00fcberwachung?, Frankfurt\/M. u.a. 2003, Kurzfassung: www.uni-bielefeld.de\/Universitaet\/Aktuelles\/pdf\/backes_kurzfas<br \/>\nsung_telefonueberwachung.pdf; Albrecht, H.-J.; Dorsch, C.; Kr\u00fcpe, C.: Rechtswirklichkeit und Effizienz der \u00dcberwachung der Telekommunikation, Freiburg 2003; www.ius<br \/>\ncrim.mpg.de\/verlag\/online\/Band_115.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> vgl. m.w.N. Hilbrans, S.: Lauschangriff reloaded, in: Datenschutz Nachrichten 2005, H. 2, S. 10-13<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl. etwa die Beitr\u00e4ge von Kutscha, M.; Roggan, F. sowie Bergemann, N. u.a. in: Roggan, F. (Hg.): Lauschen im Rechtsstaat, Berlin 2004 und im mittlerweile ver\u00f6ffentlichten Tagungsband Schaar, P. (Hg.): Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraum\u00fcberwachung, Bonn 2005 (www.bfdi.bund.de)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Az.: 1 BvF 3\/92<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von S\u00f6nke Hilbrans Schon seit einigen Jahren erscheint das Bundesverfassungsgericht als das letzte Verfassungsorgan, das<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,88],"tags":[352,661,1435,1491],"class_list":["post-8171","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-082","tag-bundesverfassungsgericht","tag-gefahrenabwehr","tag-tkue","tag-verfassungsschutz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8171","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8171"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8171\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8171"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8171"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8171"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}