{"id":8182,"date":"2005-12-30T13:13:32","date_gmt":"2005-12-30T13:13:32","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8182"},"modified":"2005-12-30T13:13:32","modified_gmt":"2005-12-30T13:13:32","slug":"literatur-40","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8182","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber das Nieders\u00e4chsische Sicherheits- und Ordnungsgesetz und des S\u00e4chsischen Verfassungsgerichtshofs \u00fcber das Verfassungsschutzgesetz des Landes haben noch keine gr\u00f6\u00dfere Resonanz in der Fach\u00f6ffentlichkeit gefunden, weil sie erst wenige Monate alt sind. Beide Urteile stehen in der Tradition der Urteile zum \u201eGro\u00dfen Lauschangriff\u201c und zur pr\u00e4ventiven Telefon\u00fcberwachung durch das Zollkriminalamt. Dabei hat das Verfassungsgericht nicht nur den absoluten Schutz eines \u201eKernbereichs privater Lebensgestaltung\u201c bekr\u00e4ftigt, sondern auch einige Fragen beantwortet, die die Entscheidung zum Abh\u00f6ren von Wohnungen aufgeworfen hatte. Insbesondere war nach diesem Urteil strittig, inwieweit seine Ma\u00dfst\u00e4be auch f\u00fcr andere verdeckte Ermittlungsmethoden gelten und ob sie gleicherma\u00dfen an die (pr\u00e4ventiven) Eingriffsbefugnisse des Polizeirechts anzulegen seien.<!--more--><\/p>\n<p><strong>M\u00e4rkert, Werner:<\/strong> <em>Rechtliche und kriminaltaktische Anmerkungen zur Entscheidung des BVerfG zur akustischen Wohnraum\u00fcberwachung unter pr\u00e4ventiven Gesichtspunkten, in: Kriminalistik 2004, H. 11, S. 443-448<\/em><\/p>\n<p><strong>Peilert, Andreas:<\/strong> <em>Die verdeckte pr\u00e4ventiv-polizeiliche Wohnraum\u00fcberwachung in Rheinland-Pfalz, in: Die Kriminalpolizei 2005, H. 3, S. 86-89<\/em><\/p>\n<p>Die beiden Aufs\u00e4tze seien stellvertretend genannt f\u00fcr die polizeilichen bzw. polizeinahen Reaktionen auf das Lauschangriffsurteil. Ihr Grundtenor ist dadurch gekennzeichnet, dass das Urteil kritisiert wird, weil es die polizeiliche Arbeit erschwere. Es ist deshalb konsequent, wenn die Autoren die Reichweite des Urteils m\u00f6glichst zu begrenzen suchen. Unter Bezug auf die in Art. 13 Grundgesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen pr\u00e4ventiv und repressiv motivierten Eingriffen in das Grundrecht, gelten nach Ansicht Peilerts die Kriterien des Verfassungsgerichts nicht f\u00fcr polizeirechtliche Regelungen. Sein Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Ausweitung des Straftatenkatalogs zeigt, was eine solche Interpretation praktisch bedeuten kann. In M\u00e4rkerts Beitrag \u00fcberwiegt die ermittlungspraktische Perspektive. Interessanterweise f\u00fchrt seiner Ansicht nach der \u201eabsolute Schutz\u201c der Privatsph\u00e4re dazu, dass Zielpersonen und -objekte intensiver durch andere verdeckte Methoden (VE, VP, Observationen) \u00fcberwacht werden m\u00fcssten, damit eine Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung m\u00f6glichst ausgeschlossen werden k\u00f6nne!<\/p>\n<p><strong>Schaar, Peter (Hg.):<\/strong> <em>Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraum\u00fcberwachung: Staatliche Eingriffsbefugnisse auf dem Pr\u00fcfstand?, Bonn 2004 (abrufbar unter: www.bfdi.bund.de)<\/em><\/p>\n<p><strong>Roggan, Fredrik (Hg.):<\/strong> <em>Lauschen im Rechtsstaat. Zu den Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum gro\u00dfen Lauschangriff, Berlin 2004<\/em><\/p>\n<p>Beide Sammelb\u00e4nde sehen in dem Urteil Ma\u00dfst\u00e4be entwickelt, die f\u00fcr alle verdeckte Methoden gelten, sofern sie jenen Kernbereich ber\u00fchren. Dies betreffe nicht allein das Strafprozessrecht, sondern ebenso das Polizeirecht und das Recht der Nachrichtendienste. Der von Schaar herausgegebene Sammelband enth\u00e4lt Vortr\u00e4ge und Diskussion eines Symposiums, dass der Datenschutzbeauftragte des Bundes im November 2004 veranstaltete. In seinem Beitrag \u201e\u00dcberwachungsrecht unter Novellierungsdruck\u201c verlangt Manfred Baldus \u201ew\u00fcrdesch\u00fctzende Vorkehrungen\u201c in allen einschl\u00e4gigen Gesetzen. Zwar seien Pr\u00e4vention und Repression unterschiedlich zu regeln, aber die Gesetzgeber k\u00f6nnten sich \u201enicht der Pflicht entziehen, einen flankierenden Grundrechtsschutz zu gew\u00e4hrleisten und dabei auch die w\u00fcrdesch\u00fctzende Funktion der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen zu beachten\u201c (S.\u00a022). Baldus identifiziert einen erheblichen Nachbesserungsbedarf in den Polizei- und Geheimdienst\u00adgesetzen, der nun realisiert werden m\u00fcsse. Das Verfassungsgericht habe \u201ein mutiger Weise Position bezogen\u201c. Diese Wertsch\u00e4tzung wird in dem nachfolgenden Beitrag von Friedhelm Hufen durchaus relativiert, indem er etwa darauf hinweist, dass das Gericht in seiner Vorstellung vom Kernbereich einer \u201eeher atypischen soziokulturellen Idylle\u201c anh\u00e4nge.<\/p>\n<p>Der von Roggan herausgegebene Sammelband enth\u00e4lt die Beitr\u00e4ge einer Tagung, zu der die Humanistische Union im Juni 2004 geladen hatte. Mit Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Burkhard Hirsch sind zwei der erfolgreichen Lauschangriff-Kl\u00e4ger unter den AutorInnen vertreten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts wird durchweg begr\u00fc\u00dft. Sowohl im Strafprozessrecht wie im Polizeirecht und dem der Nachrichtendienste seien umfangreiche Novellierungen erforderlich, um sowohl den \u201eKernbereich\u201c vor staatlicher Ausforschung zu sch\u00fctzen als auch das geforderte hohe Niveau von Eingriffsschwellen au\u00dferhalb des Kernbereichs zu realisieren. Trotz grunds\u00e4tzlicher Sympathie werden aber auch einige Probleme der neuen Rechtsprechung deutlich. So verweisen Kutscha\/Roggan in ihren Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Folgen f\u00fcr das Polizeirecht darauf, dass der \u201eabsolut gesch\u00fctzte Kernbereich\u201c durchaus keinen absoluten Schutz genie\u00dfen k\u00f6nne, sofern in ihm \u00fcber Verbrechen geredet oder begangen oder \u201edie Sph\u00e4re anderer oder Belange der Gemeinschaft\u201c (Bundesverfassungsgericht) ber\u00fchrt w\u00fcrden. Edda We\u00dflau weist in ihren Ausf\u00fchrungen \u00fcber die strafprozessualen Folgen des Urteils darauf hin, dass das Gericht durch seinen ausschlie\u00dflichen Bezug auf die durch das Abh\u00f6ren ggf. beeintr\u00e4chtigte Menschenw\u00fcrde andere Verfassungsprinzipien vernachl\u00e4ssigt h\u00e4tte \u2013 etwa das Prinzip eines fairen Strafverfahrens. Insofern handele es sich um ein durchaus \u201ezweischneidiges\u201c Urteil.<\/p>\n<p><strong>Kutscha, Martin:<\/strong> <em>Neue Grenzmarken des Polizeiverfassungsrechts, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2005, H. 11, S. 1231-1234<\/em><\/p>\n<p>Der Aufsatz stellt einen ersten Versuch dar, die Konsequenzen der j\u00fcngeren Verfassungsgerichtsurteile und des S\u00e4chsischen Verfassungsgerichtshofs \u00fcber die Abgrenzung von Polizei- und Verfassungsschutzaufgaben darzustellen. Kutscha weist darauf hin, dass das s\u00e4chsische Urteil Bedeutung \u00fcber das Bundesland hinaus haben wird, weil das Gericht allen Versuchen eine Absage erteilt, die das Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten in ein Gebot zur Herstellung eines Informationsverbundes uminterpretieren wollen. Ob sich diese Auffassung etwa bei der Bewertung des Berliner Terrorismusabwehrzentrums durchsetzt, bleibt abzuwarten. Der Autor w\u00fcrdigt das Urteil zum nieders\u00e4chsischen Polizeigesetz, weil es \u201ekeine lineare Fortschreibung\u201c der Abh\u00f6rurteile des Gerichts darstelle, die bislang durchweg von R\u00fccksichten auf die \u201eEffektivit\u00e4t des sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Handelns\u201c bestimmt waren. Indem das Gericht einen \u201eabsolut gesch\u00fctzten Kernbereich der privaten Entfaltung des B\u00fcrgers\u201c anerkannt habe, geh\u00f6re diese Rechtsauffassung der Vergangenheit an. Damit ist aber noch nicht dar\u00fcber entschieden, zu welcher Art von Befugnissen die Kernbereichs-Doktrin f\u00fchren wird. Fest steht allein, dass die Debatte \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit verdeckter Polizeimethoden durch die Gerichtsentscheidungen in eine neue Phase eingetreten ist.<\/p>\n<h4>Sonstige Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>Lange, Hans-J\u00fcrgen; Schenck, Jean-Claude: <\/strong><em>Polizei im kooperativen Staat (Studien zur Inneren Sicherheit, Bd. 6), Wiesbaden (Verlag f\u00fcr Sozialwissenschaften) 2004, 462 S., EUR 39,90<\/em><\/p>\n<p>Seit den 1990er Jahren hat die j\u00fcngste Welle der Verwaltungsreformen auch die Polizeien in Deutschland erreicht. Mit der programmatischen Absicht, betriebswirtschaftliches Denken in die \u00f6ffentliche Verwaltung einzuf\u00fchren, und bef\u00f6rdert von den staatlichen Haushaltsproblemen hei\u00dfen die Zauberw\u00f6rter nun \u201eNew Public Management\u201c, \u201eNeues Steuerungsmodell\u201c, \u201eZielvereinbarung\u201c, \u201eBudgetierung\u201c, \u201edezentrales Ressourcenmanagement\u201c etc. Die vorliegende, von der Hans-B\u00f6ckler-Stif\u00adtung finanzierte Studie untersucht die M\u00f6glichkeiten, die Umsetzung und die Grenzen \u00f6konomischer Steuerung polizeilichen Handelns. Neben einer Bund und L\u00e4nder umfassenden \u00dcbersicht \u00fcber den Stand der Verwaltungsreform im Allgemeinen und deren polizeispezifischer Auspr\u00e4gung im Besonderen (Kap.\u00a05), wird die Implementation des Neuen Steuerungsmodells (NSM) in die nordrhein-westf\u00e4lische Polizei analysiert. Gest\u00fctzt auf 138 Experteninterviews oder teilnehmende Beobachtungen, die sich vom Innenministerium \u00fcber verschiedene Abteilungen des Landeskriminalamtes bis auf die Ebene von Kommissariaten oder Wachgruppen bei Kreispolizeibeh\u00f6rden erstreckten, ist ein plastisches Bild \u00fcber die einzelnen Elemente des NSM und \u00fcber die Schwierigkeiten ihrer Realisierung entstanden (Kap.\u00a06).<\/p>\n<p>Nur exemplarisch kann an dieser Stelle auf den Komplex \u201eZielvereinbarungen\u201c hingewiesen werden. Angelegt als \u201etop down\u201c-Prozess werden die ministeriellen Vorgaben (\u201eLandesziele\u201c) auf den nachgeordneten Ebenen \u201ekleingearbeitet\u201c und auf die lokalen Verh\u00e4ltnisse angewandt. Dieses Verfahren ger\u00e4t schnell an eine doppelte Grenze, die bestimmt wird durch das Legalit\u00e4tsprinzip auf der einen, den fehlenden zeitlichen Freir\u00e4umen auf der anderen Seite. Mangelnde Akzeptanz und mangelnde Bedeutung f\u00fcr die Praxis sind die Folge. Statt die vereinbarten Ziele zu erreichen, wird dann (Stichwort: Outputsteuerung) kreativ mit der Arbeitsstatistik umgegangen, so dass die Ziele als erreicht vorget\u00e4uscht werden: \u201eDie Imagination der (statistischen) Zahlenwelt \u00fcberzeugt als solche\u201c (S.\u00a0330).<\/p>\n<p>Auch jenseits der engeren Bestandsaufnahme ist die Untersuchung mit Gewinn zu lesen. So werden mehrfach die Besonderheiten von Polizei als Eingriffsverwaltung und der Widerspruch zwischen \u00d6konomisierung und der \u201eStaatsaufgabe Sicherheit\u201c betont. Die besondere b\u00fcrgerrechtliche Sensibilit\u00e4t von Polizeifragen wird betont. Deshalb wird weitgehenden Privatisierungstendenzen eine klare Absage erteilt. Die Autoren vertreten eine vermittelnde Position, indem sie f\u00fcr die Aufnahme einzelner Elemente (Budgetierung, dezentrale Ressourcenverwaltung) in die Polizei pl\u00e4dieren. Andere Aspekte sind hingegen wenig \u00fcberzeugend: So setzen die Autoren ihre demokratische Hoffnung mehrfach auf die St\u00e4rkung der Parlamente (S.\u00a0353, 417). Auch dass die gr\u00f6\u00dften Gefahren nicht in einem \u201estarken\u201c Staat, sondern in der \u201eDiffusion staatlicher Zust\u00e4ndigkeiten und Verantwortlichkeiten\u201c liegen soll (S.\u00a0367), scheint durchaus fraglich.<\/p>\n<p>Die interessanten Befunde und Schlussfolgerungen sind leider eingebettet in mehrere zwar nachvollziehbare, aber nur schwer verdauliche Kontexte. Zum einen zeichnen die Autoren die mit dem NSM verbundenen Entscheidungsprozesse nach. Dadurch wird das betriebswirtschaftliche Vokabular um das der Policy-Analyse erweitert, ohne dass derart die \u00dcberzeugungskraft der Argumentation zunimmt. Zum anderen wird die Verwaltungsmodernisierung in Relation zu verschiedenen \u201eStaatsverst\u00e4ndnissen\u201c gesetzt (schlanker, funktionaler, aktivierender Staat) \u2013 obgleich die Analyse eindeutig belegt, dass es keinen Zusammenhang zwischen den politischen Parolen und den realen Modernisierungsschritten gibt. Schlie\u00dflich pl\u00e4dieren Lange\/Schenck f\u00fcr den \u201ekooperativen Staat\u201c, dessen Polizei sich dadurch auszeichnen soll, dass sie bereit und in der Lage ist, ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen gesellschaftlichen Kr\u00e4ften wahrzunehmen. Am Ende wird dies zudem noch mit konkreten Empfehlungen f\u00fcr die nordrhein-westf\u00e4lische Polizei (u.a. Bildung gr\u00f6\u00dferer Einheiten, denen Ressourcenverantwortung \u00fcbertragen werden kann) versehen. Insofern handelt es sich nicht um <em>ein<\/em> Buch, sondern um wenigstens vier B\u00fccher in einem.<\/p>\n<p><strong>M\u00f6llers, Martin H.W.; van Ooyen, Robert Chr. (Hg.): <\/strong><em>Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit 2004\/2005 (Schriftenreihe Polizei und Wissenschaft), Frankfurt\/M. (Verlag f\u00fcr Polizeiwissenschaft) 2005, 550 S., EUR 39,\u2013<\/em><\/p>\n<p>Zum zweiten Mal ist das \u201eJahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit\u201c erschienen. Nach dem Selbstverst\u00e4ndnis der beiden Herausgeber \u2013 Dozenten f\u00fcr Politik- bzw. Rechts- und Verwaltungswissenschaft am Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes \u2013 dient das Jahrbuch der \u201ekritische(n) Begleitung und Reflexion\u201c der \u00d6ffentlichen Sicherheit. Auf 550 Seiten versammelt der Band insgesamt 35 Beitr\u00e4ge, die in sechs thematische Gruppen gegliedert sind: \u201eExtremismus\u201c, \u201e\u00d6ffentliche Sicherheit in Deutschland\u201c, \u201eEurop\u00e4ische Sicherheitsarchitektur\u201c und \u201eInternationale Sicherheit\u201c gliederten bereits das erste Jahrbuch; der vorliegende Band wurde um die beiden aktuellen Komplexe \u201eHerausforderungen globaler Sicherheit\u201c und \u201eMenschenw\u00fcrde und Sicherheit\u201c erweitert. W\u00e4hrend unter globaler Sicherheit die Folgen von Klimaver\u00e4nderungen und -politik sowie die wachsende Vernetzung von Gesellschaften thematisiert werden, ist der Themenschwerpunkt \u201eMenschenw\u00fcrde\u201c der mit dem Fall Daschner verkn\u00fcpften \u201eFolterdebatte geschuldet. In dieser Frage geben die Herausgeber ihre Zur\u00fcckhaltung auf, und weisen \u201emit Nachdruck\u201c auf die \u201eungeheuren und sch\u00e4dlichen Folgen\u201c hin, die \u201eallein schon das Lostreten der \u201aakademisch-staatsrechtlichen\u2018 Diskussion auf den Bereich der praktisch orientierten Polizeiausbildung gehabt\u201c habe. Bereits das Er\u00f6ffnen dieser Diskussion sei \u201eunverantwortlich\u201c.<\/p>\n<p>In einer kurzen Besprechung ist das Jahrbuch kaum zureichend zu w\u00fcrdigen. Gemessen an seinem eigenen Anspruch w\u00e4ren drei Fragen zu pr\u00fcfen: 1. Werden die relevanten Themen aus dem Bereich \u201e\u00f6ffentliche Sicherheit\u201c f\u00fcr den angegebenen Zeitraum behandelt? 2. Ist die Lekt\u00fcre informativ? 3. Handelt es sich um die versprochene \u201ekritische\u201c Begleitung? Die erste Frage ist zu bejahen. Die thematische Spannweite ist erheblich: \u201eGro\u00dfer Lauschangriff\u201c, Guant\u00e1namo, Rechtsextremismus, Islamismus, Luftsicherheitsgesetz, westeurop\u00e4ische Terrorismusbek\u00e4mpfung, Polizeiaufbau im Balkan etc. Daneben werden einige aktuelle Monografien in Aufs\u00e4tzen der Autoren zusammenfasst: Lange\/Schenck (s.o.), J. Kinzig \u00fcber Organisierte Kriminalit\u00e4t und W. Schulte \u00fcber die politische Bildung in der Polizei. Zudem enth\u00e4lt der Band einige Beitr\u00e4ge zu Themen, die eher selten behandelt werden: etwa die R\u00fcckschau auf die Hamburger Polizeikommission oder \u2013 aufgeteilt auf zwei Beitr\u00e4ge \u2013 ein Portrait des neuen \u201eBundesamtes f\u00fcr Bev\u00f6lkerungsschutz und Katastrophenhilfe\u201c.<\/p>\n<p>In der Regel unterscheiden sich die Beitr\u00e4ge von Sammelb\u00e4nden in Informationsgehalt und (kritischer) Haltung der AutorInnen. Dies ist auch hier der Fall. Insgesamt sind die Beitr\u00e4ge informativ. Dies gilt selbstverst\u00e4ndlich f\u00fcr ansonsten eher unterbelichtete Themen, aber auch f\u00fcr etablierte wie \u2013 um nur zwei Beispiele zu nennen \u2013 das Verfassungsgerichtsurteil zum gro\u00dfen Lauschangriff (M.H.W.\u00a0M\u00f6llers) oder die Polizeiliche Zusammenarbeit in der Europ\u00e4ischen Union (M.\u00a0Baldus). Im Hinblick auf das Kriterium der \u201eKritik\u201c weisen die Teile des Bandes die gr\u00f6\u00dften Unterschiede auf: neben explizit kritischen Beitr\u00e4gen (etwa R. v. Ooyen \u00fcber Islamismus oder B. Sch\u00e4fer \u00fcber Guant\u00e1nomo) stehen blo\u00dfe Beschreibungen von Sachverhalten (etwa M. Kastner zur Sicherungsverwahrung oder C. Cremer zu Transparency International) oder Abhandlungen, die sich mit einer eher immanenten kritischen W\u00fcrdigung begn\u00fcgen (etwa E.M. Giemulla zum Luftsicherheitsgesetz oder W.\u00a0Knelangen zur EU-Terrorbek\u00e4mpfung). Aber auch in diesen Aufs\u00e4tzen steht das Dargestellte eigenem Weiterdenken nicht im Wege. Insofern lohnt die Investition in jedem Fall.<\/p>\n<p>(s\u00e4mtlich: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><strong>Ulbrich, Claudia; Jarzebowski, Claudia; Hohkamp, Michaela (Hg.):<\/strong> <em>Gewalt in der fr\u00fchen Neuzeit. Beitr\u00e4ge zur 5.\u00a0Tagung der Arbeitsgemeinschaft Fr\u00fche Neuzeit im VHD, Berlin (Duncker &amp; Humblot) 2005, 408 S., EUR 98,\u2013<\/em><\/p>\n<p>Das ist ein Sammelband mit erfreulich vielen gut recherchierten, knappen, aber durchgehend anregenden Beitr\u00e4gen zum bekanntlich uferlosen Thema \u201eGewalt\u201c, hier in den Jahrhunderten der Fr\u00fchen Neuzeit beob\u00adachtet und vorsichtig begrifflich gefasst. Das Spektrum der Beitr\u00e4ge reicht von Massakern, \u00fcber Gewalt als kritischem und konstruktivem Teil von Leitbildern, institutionelle Formen von Gewalt im Zuge Staat f\u00f6rdernder Herrschaftsverdichtung, die Rolle von Gewalt zwischen Staaten und Kulturen bis zu Gewaltphantasien. Gerade wer sich mit der Entstehung und den Funktionen des modernen Staates als Gewalttr\u00e4ger befasst und darum an der Kontinuit\u00e4t und Diskontinuit\u00e4t des zuerst gewaltgeborenen, dann Gewalt monopolisierenden, zun\u00e4chst personal verk\u00f6rperten Staates interessiert ist, kann aus den diversen Beitr\u00e4gen \u00fcber verschiedene Gewaltdimensionen und -ausdr\u00fccke eine Menge Stoffliches und Perspektivisches erfahren. Hans Medicks Bemerkung aus seinem einleitenden Beitrag zur Sektion \u201eMassaker in der Fr\u00fchen Neuzeit\u201c gilt entsprechend ver\u00e4ndert durchgehend: \u201eAuch Massaker sollten st\u00e4rker als bisher als Momente der staatenbildenden Gewaltprozesse im fr\u00fchneuzeitlichen Europa gesehen werden\u201c (S.\u00a019).<\/p>\n<p>Obwohl sich die Herausgeberinnen offenkundig gro\u00dfe und vom gut komponierten Band belohnte M\u00fche gegeben haben, keinen auseinanderfallenden Blumenstrau\u00df diverser Beitr\u00e4ge zu pr\u00e4sentieren, haben sie es leider vers\u00e4umt, \u00fcber den einleitenden Beitrag hinaus eine zusammenfassende Summe zu ziehen \u2013 und h\u00e4tte dieselbe noch so l\u00fcckenhaft und plural ausfallen m\u00fcssen. Immerhin binden sie vorweg ihren Strau\u00df zusammen. In der Einleitung hei\u00dft es unter anderem, heute mehr denn je bedenkens- und befolgenswert: \u201eDie Frage nach Gewalt ist in der Fr\u00fchen Neuzeit immer die Frage nach Herrschaft und Herrschaftsf\u00e4higkeit\u201c (S.\u00a011). Den Gewaltbegriff differenzierend und zusammenhaltend zugleich formulieren die Autorinnen: \u201eViolentia bildet gewisserma\u00dfen das Stiefkind der historischen Gewaltforschung &#8230; Denn Gewalt ist nicht an sich legitim oder illegitim. Gewalt wird in gesellschaftlichen Diskursen und Praktiken erst legitimiert oder delegitimiert. Das gilt f\u00fcr potestas und violentia gleicherma\u00dfen. Spannend wird es dort, wo die Analyse von Legitimations- und Delegitimationsprozessen mit Formen der intendierten und beil\u00e4ufigen Inklusion und Exklusion von Wahrnehmungen und Erfahrungen von Gewalt verkn\u00fcpft werden kann. Es wird deutlich, dass im Zusammenspiel von potestas und violentia strukturelle Gewaltverh\u00e4ltnisse erzeugt und abgesichert werden, die auf der absichtsvollen Verdeckung der violenten Anteile an \u2013 im weitesten Sinne \u2013 sozialer Praxis beruhen. Gerade ein Zugang, der sich der Untersuchung sozialer Praxis \u00fcber den Umgang mit und die Verortung von violentia in einem spezifischen historischen Kontext n\u00e4hert, ist geeignet, die Tragf\u00e4higkeit gesellschaftlicher \u201aKonsensmodelle\u2018 zu hinterfragen\u201c (S.\u00a012\u00a0f.). Die Geschichte, wenn man sie denn lesen kann, k\u00f6nnte in der Tat die Gegenw\u00e4rtigen f\u00fcr ihre Gegenwart lernen lassen.<\/p>\n<p><strong>M\u00fcnkler, Herfried:<\/strong> <em>Imperien. Die Logik der Weltherrschaft \u2013 vom Alten Rom bis zu den Vereinigten Staaten, Berlin (Rowohlt) 2005, 332 S., EUR 19,90<\/em><\/p>\n<p>Wer sich auf gewiss stattlichen 300 Seiten und etwas mehr seinen Schreibmund so voll nimmt, muss selber \u201aimperial\u2018 verk\u00fcrzt darstellen und argumentieren, wie dies der schreibgewandte Herfried M\u00fcnkler in diesem Buch tut. In ihm greift er noch vor das Antike Rom und sein Imperium zur\u00fcck und \u00fcber die imperiale USA der Gegenwart hinaus. Er endet damit, \u201eEuropa\u201c Ratschl\u00e4ge zu erteilen, wie es sich im Rahmen des Imperiums der USA sozusagen subimperial oder neben- und zusatz\u00adimperial benehmen soll.<\/p>\n<p>Die zentrale, durchaus diskutable These des Bandes besteht in der Annahme, es bestehe eine heute weithin \u00fcbersehene und in ihren herrschaftsdynamischen Konsequenzen nicht bedachte Differenz ums Ganze zwischen Staaten und ihrem internationalen Verkehr auf der einen, Imperien und ihren \u00dcber- und Unterordnungen auf der anderen Seite. Nur im Sinne einer dichten historischen Beschreibung und Analyse wird aus dieser These bestenfalls \u00fcberm\u00e4\u00dfig Holzschnittartiges gemacht. Viel zu viele strittige Annahmen werden stumm vorausgesetzt, viel zu viel einschl\u00e4gige Daten und Aspekte bleiben als leider nicht stimmf\u00e4hige L\u00fccken.<\/p>\n<p>F\u00fcr Cilip- und auch andere Leser bietet M\u00fcnklers Buch, wie schon anl\u00e4sslich seiner \u201eMiterfindung\u201c der sogenannten Neuen Kriege erfahren werden konnte, ein \u00fcberaus geteiltes und eigenes Lernen stimulierendes Lesevergn\u00fcgen. In seiner Weise belesen, gebildet, nicht scheu vor simpel zusammengezogenen Argumenten kann das eine riesige geschichtliche Zeit umfassende Buch hin und wieder sehr anregen. Und sei es nur dazu, nachdenklich herauszufinden, dass man selbst methodisch und material in entgegengesetzter Richtung argumentierte. Das Missvergn\u00fcgen setzt von allem Anfang dort ein, wo M\u00fcnkler mit realpolitischer Geste und ganzer Sohle als jemand auftritt, der von dem ausgeht, \u201ewas (angeblich, WDN) der Fall ist\u201c (S. 10) und auf das zu argumentiert, was seines Erachtens, \u201erealistisch\u201c versteht sich, der Fall sein m\u00fcsste. Das, was M\u00fcnkler am Ende unter der \u00dcberschrift \u201eDie imperiale Herausforderung Europas\u201c intellektuell einzubringen vermag, ist im Gegensatz zum vollen Mund, schlichte, selbstredend die europ\u00e4ische Sicherheits- und Au\u00dfenpolitik als eine stramme Einheit voraussetzende Magerkost.<\/p>\n<p>Was den Rezensenten zuerst schier sprachlos gemacht hat und danach zugegebenerma\u00dfen vor Zorn beinahe die Stimme heiser machte, ist nicht der Umstand, dass hier ein Universit\u00e4tsprofessor wieder einmal als canis dominationis, als Herrschaftshund bellt. Was angesichts auch fr\u00fcherer Publikationen des Autors negativ \u00fcberrascht, ist mit welcher Nonchalance ein bundesdeutscher Hochschullehrer geopolitisch im uneingeschr\u00e4nkt herrschaftst\u00fcmelnden Sinne zu reden vermag. Keine Vergangenheit und keine Gegenwart d\u00e4mpft die expansive, imperial marschmusikalische Stimme. Ansonsten aber gilt: dieses Buch lohnt den Preis auch des Lesens nicht.<\/p>\n<p>(beide: Wolf-Dieter Narr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber das Nieders\u00e4chsische Sicherheits- und Ordnungsgesetz und des S\u00e4chsischen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[88,148],"tags":[],"class_list":["post-8182","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-082","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8182","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8182"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8182\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8182"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8182"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8182"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}