{"id":8203,"date":"2006-01-30T14:14:48","date_gmt":"2006-01-30T14:14:48","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8203"},"modified":"2006-01-30T14:14:48","modified_gmt":"2006-01-30T14:14:48","slug":"abwehr-eines-grundrechts-gaus-karlsruhe-verbietet-den-rettungsabschuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8203","title":{"rendered":"Abwehr eines Grundrechts-GAUs &#8211;\u00a0Karlsruhe verbietet den \u201eRettungsabschuss\u201c"},"content":{"rendered":"<h3>von Martin Kutscha<\/h3>\n<p><strong>Mit eindringlichen Worten hat das Bundesverfassungsgericht die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Erm\u00e4chtigung, \u201eterrorverd\u00e4chtige\u201c Flugzeuge abzuschie\u00dfen, f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Regierungspolitiker reagierten darauf \u2013 fast schon wie gewohnt \u2013 mit Forderungen nach einer Verfassungs\u00e4nderung oder schlicht nach Anwendung von Kriegsrecht in Deutschland.<\/strong><\/p>\n<p>Es ist nicht eben h\u00e4ufig, dass die schmale B\u00fcrgerrechtsbewegung in der Bundesrepublik einen durchschlagenden Erfolg ihres Engagements in ei\u00adner wichtigen Grundrechtsfrage feiern kann. Zu diesen F\u00e4llen z\u00e4hlt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz, das im Juni 2004 von der damaligen \u201erot-gr\u00fcnen\u201c Regierungsmehrheit im Bundestag verabschiedet worden war.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Ausl\u00f6ser f\u00fcr dieses Gesetz war die Entf\u00fchrung eines Sportflugzeugs durch einen verwirrten jungen Mann am 5. Januar 2003. Als das Flugzeug \u00fcber dem Frankfurter Bankenviertel kreiste, wurde Gro\u00dfalarm ausgel\u00f6st \u2013 so kurz nach dem 11. September 2001 dachten die Verantwortlichen geradezu reflexartig an einen Terroranschlag. Der Flugzeugentf\u00fchrer landete jedoch kurze Zeit sp\u00e4ter auf dem Rhein-Main-Flughafen und lie\u00df sich widerstandslos festnehmen.<\/p>\n<p>Um m\u00f6gliche Terroranschl\u00e4ge aus der Luft zuk\u00fcnftig besser verhindern zu k\u00f6nnen, wurden im Luftsicherheitsgesetz u.a. Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungen von \u201eLuftfahrern\u201c sowie bestimmte Zust\u00e4ndigkeitsfragen geregelt. Hochproblematisch war allerdings die Erm\u00e4chtigung in \u00a7 14 Abs. 3 dieses Gesetzes zur \u201eunmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt\u201c auf ein Luftfahrzeug, \u201ewenn nach den Umst\u00e4nden davon auszugehen ist\u201c, dass dieses gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser Gefahr ist. Was hier so trocken-abstrakt als \u201eunmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt\u201c umschrieben wurde, beinhaltete nichts anderes als die gesetzgeberische Erlaubnis zum Abschuss z.B. einer vollbesetzten Verkehrsmaschine, wenn der Verteidigungsminister annimmt, diese sei entf\u00fchrt worden und solle wie am 11. September 2001 in den USA als Terrorwaffe eingesetzt werden. Damit erm\u00e4chtigte das Gesetz den Staat letztlich zur bewussten T\u00f6tung einer erheblichen Anzahl Unschuldiger infolge des dann unvermeidlichen Flugzeugabsturzes.<\/p>\n<p>Dieser grundrechtliche und zugleich ethische Tabubruch wurde in der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung zum Luftsicherheitsgesetz am 26. April 2004 im Innenausschuss des Bundestages gleichwohl nur beil\u00e4ufig behandelt. Im Mittelpunkt standen Kompetenzfragen, was ein bezeichnendes Licht auf die Grundrechtssensibilit\u00e4t und Objektivit\u00e4t mancher der daran beteiligten Staatsrechtslehrer wirft.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Der Altliberale Burkhard Hirsch, einer der Beschwerdef\u00fchrer im sp\u00e4teren Verfahren beim BVerfG, stand mit seiner massiven Kritik in der \u201eS\u00fcddeutschen Zeitung\u201c vom 10. Mai 2004 zun\u00e4chst ziemlich allein in der deutschen Medienlandschaft. Erst einige Zeit sp\u00e4ter meldeten sich weitere Juristen mit kritischen Einw\u00e4nden zu Wort und formulierten damit eine Gegenposition zu denjenigen, die die gesetzliche Erm\u00e4chtigung zum \u201efinalen Rettungs\u00adabschuss\u201c mit unterschiedlichen Argumenten zu rechtfertigen versuchten. Schlie\u00dflich \u00e4u\u00dferte auch der Bundespr\u00e4sident Bedenken bei der Ausfertigung des Luftsicherheitsgesetzes. Fast m\u00fc\u00dfig zu sagen, dass selbstverst\u00e4ndlich auch der von acht B\u00fcrgerrechtsorganisationen verantwortete \u201eGrundrechte-Report\u201c des Jahres 2005 die Gesetzesbestimmung scharf kritisierte.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Missachtung der Menschenw\u00fcrde<\/h4>\n<p>Das BVerfG hat die Abschusserm\u00e4chtigung des \u00a7 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig erkl\u00e4rt, weil diese sowohl gegen elementare Grundrechte als auch gegen Kompetenzregelungen des Grundgesetzes verstie\u00df. Von Anfang an stand au\u00dfer Frage, dass der Abschuss eines Flugzeugs in das Recht auf Leben der Passagiere eingreift, indem das Leben wissentlich vom Staat vernichtet wird. Erstaunlicherweise steht das elementare Grundrecht auf Leben nach dem Text des Grundgesetzes aber unter einem \u201eeinfachen Gesetzesvorbehalt\u201c; d.h. der Gesetzgeber darf dieses Grundrecht einschr\u00e4nken (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz \u2013 GG). Allerdings, so postuliert jetzt das BVerfG, muss das einschr\u00e4nkende Gesetz \u201eseinerseits im Lichte dieses Grundrechts und der damit eng verkn\u00fcpften Menschenw\u00fcrdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gesehen werden\u201c.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die Menschenw\u00fcrde wird nach Auffassung des Gerichts dann verletzt, wenn von dem Abschuss des Luftfahrzeugs unschuldige Personen wie die Besatzung und die Passagiere betroffen sind. Der nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes handelnde Staat behandele diese Personen \u201eals blo\u00dfe Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer &#8230; Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit W\u00fcrde und unver\u00e4u\u00dferlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre T\u00f6tung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtet; indem \u00fcber ihr Leben von Staats wegen einseitig verf\u00fcgt wird, wird den als Opfern selbst schutzbed\u00fcrftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.\u201c<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Mit erfreulicher Klarheit hat hier das BVerfG dem plumpen \u00d6konomismus einer \u201eSicherheits\u201c-Politik, die meint, Menschenleben gegeneinander aufrechnen zu k\u00f6nnen, eine Absage erteilt. Das Urteil l\u00e4sst sich dar\u00fcber hinaus als eindringliche Ermahnung an die Adresse aller derjenigen lesen, die im Kampf gegen Terrorismus und Verbrechen selbst elementare Grundrechte preisgeben wollen (und z.B. f\u00fcr die Anwendung der sog. \u201eRettungsfolter\u201c pl\u00e4dieren).<\/p>\n<p>Allerdings h\u00e4lt das Gericht auf der anderen Seite den Abschuss dann f\u00fcr vereinbar mit den Grundrechten auf Leben und der Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde, wenn sich in dem betreffenden Flugzeug nur Terroristen befinden, die dieses als (zugleich selbstm\u00f6rderische) Waffe einsetzen wollen: Wenn der Staat sich gegen diesen rechtswidrigen Angriff auf das Leben anderer zur Wehr setze, w\u00fcrden die Angreifer nicht als blo\u00dfe Objekte staatlichen Handelns in ihrer Subjektqualit\u00e4t grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt. \u201eEs entspricht im Gegenteil gerade der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens pers\u00f6nlich zugerechnet werden und er f\u00fcr das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird.\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Damit bedient sich das Gericht der \u00fcblichen Rechtfertigung f\u00fcr den sog. finalen Rettungsschuss vor allem gegen Geiselnehmer, der inzwischen von den Polizeigesetzen der meisten Bundesl\u00e4nder zugelassen wird.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Die Besonderheit beim Abschuss eines Flugzeugs besteht nun aber gerade in der Prognoseunsicherheit der f\u00fcr die Entscheidung Verantwortlichen. Worauf soll sich deren Annahme st\u00fctzen, ein bestimmtes Flugzeug sei tats\u00e4chlich in der Gewalt von Terroristen und dessen Einsatz sei nicht auf andere Weise als durch den Abschuss zu verhindern? Wie Vertreter der Pilotenvereinigung Cockpit in der Verhandlung vor dem BVerfG berichteten, gibt es jedes Jahr eine Anzahl von F\u00e4llen, in denen der Funkkontakt zu Verkehrsflugzeugen \u00fcber der Bundesrepublik wegen technischer Fehlfunktionen abbricht und dann sofort Kampfflieger aus der Alarmrotte der Bundeswehr aufsteigen, um das \u201everd\u00e4chtige\u201c Flugzeug zu begleiten und m\u00f6glicherweise milit\u00e4rische Gewalt anzuwenden. Der blo\u00dfe Blickkontakt zwischen der Verkehrsmaschine und den Piloten der Kampfflugzeuge reicht dabei kaum aus, um die Situation richtig einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund ist es sehr bedenklich, wenn das BVerfG meint, die im Hinblick auf die Einsch\u00e4tzung der Lage bestehenden Unw\u00e4gbarkeiten seien dem \u201eVerantwortungsbereich der Straft\u00e4ter\u201c zuzurechnen.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<h4>Kein milit\u00e4rischer Waffeneinsatz<\/h4>\n<p>Das Urteil des BVerfG enth\u00e4lt aber nicht nur Feststellungen zu den Grundrechtsfragen, sondern legt auch Grenzen f\u00fcr den Einsatz der Bundeswehr fest, die \u00fcber die Problematik des \u201eRettungsabschusses\u201c hinaus von genereller Bedeutung sind. Den Ausgangspunkt hierf\u00fcr bildet die Unterscheidung des Grundgesetzes zwischen Eins\u00e4tzen der Streitkr\u00e4fte \u201ezur Verteidigung\u201c sowie anderen Eins\u00e4tzen, die aber einer \u201eausdr\u00fccklichen Zulassung\u201c durch das Grundgesetz selbst bed\u00fcrfen (Art. 87 a Abs. 2 GG). Solche Zulassungen finden sich nur in Art. 87a Abs. 3 und 4 GG f\u00fcr den Verteidigungs- und den Spannungsfall sowie f\u00fcr die Abwehr existenzieller Bedrohungen f\u00fcr den Bund oder ein Land, ferner in den Art. 35 Abs. 2 und 3 GG f\u00fcr Naturkatastrophen oder besonders schwere Ungl\u00fccksf\u00e4lle.<\/p>\n<p>Richtig konstatiert das BVerfG, dass es sich beim Abschuss eines \u201eterrorverd\u00e4chtigen\u201c Flugzeugs nicht um \u201eVerteidigung\u201c handelt, sondern um einen Anwendungsfall der Regelungen \u00fcber die Hilfe bei einem besonders schweren Ungl\u00fccksfall. Zur Unterst\u00fctzung der Polizeikr\u00e4fte d\u00fcrfe die Bundeswehr aufgrund des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG auch eingesetzt werden, wenn sich der \u201ebesonders schwere Ungl\u00fccksfall\u201c noch nicht ereignet hat, jedoch \u2013 wie im Fall eines konkret drohenden Terroranschlags von verheerenden Ausma\u00dfen \u2013 unmittelbar bevorsteht. Aber auch in solchen F\u00e4llen erlaube diese Verfassungsnorm, so das Gericht, nicht den \u201eKampfeinsatz der Streitkr\u00e4fte mit spezifisch milit\u00e4rischen Waffen\u201c. Die Ausrichtung auf die Aufgabe der Gefahrenabwehr bestimme notwendig auch die Art der Hilfsmittel, die beim Einsatz der Streitkr\u00e4fte zum Zweck der Hilfeleistung verwandt werden d\u00fcrfen. \u201eSie k\u00f6nnen nicht von qualitativ anderer Art sein als diejenigen, die den Polizeikr\u00e4ften der L\u00e4nder f\u00fcr die Erledigung ihrer Aufgaben origin\u00e4r zur Verf\u00fcgung stehen.\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist damit gleichsam polizeirechtlich \u201ezivilisiert\u201c worden. Soweit die Streitkr\u00e4fte zur Unterst\u00fctzung der \u00fcberforderten Polizei im Inland unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eingesetzt werden, d\u00fcrfen sie nur wie Polizeikr\u00e4fte handeln, also keine spezifisch milit\u00e4rischen Kampfmittel wie z.B. Bordwaffen eines Kampfflugzeugs einsetzen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wertete das BVerfG die gesetzliche Erm\u00e4chtigung zum Flugzeugabschuss im Luftsicherheitsgesetz als verfassungswidrig.<\/p>\n<h4>Kriegsrecht \u00fcber Deutschland?<\/h4>\n<p>Ein naiver Beobachter w\u00fcrde vielleicht erwarten, dass die verantwortlichen Initiatoren des Luftsicherheitsgesetzes zumindest Betroffenheit \u00e4u\u00dferten, weil ihnen die Richter und Richterinnen in Karlsruhe ja immerhin die Missachtung der Menschenw\u00fcrde als dem h\u00f6chstem Verfassungswert attestierten. Aber weit gefehlt: \u201eDas Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz falsch interpretiert\u201c, \u00e4u\u00dferte der ehemalige Bundesinnenminister Otto Schily mit kaum zu \u00fcberbietender Arroganz.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Der SPD-\u201eInnenexperte\u201c Dieter Wiefelsp\u00fctz h\u00e4lt den Abschuss eines vollbesetzten Passagierflugzeugs, das im Ausland gestartet ist und in Deutschland als Terrorwaffe eingesetzt werden soll, im Gegensatz zum BVerfG-Urteil f\u00fcr \u201eLandesverteidigung\u201c, bei der das Kriegsrecht gelten solle.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Offenbar ist er der Ansicht, dass im Kriegsfall die im Grundgesetz verb\u00fcrgte Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde zur Disposition der Staatsmacht stehe \u2013 was das Grundgesetz aber gerade nicht erlaubt, denn immerhin ist in dessen Abschnitt Xa der \u201eVerteidigungsfall\u201c detailliert geregelt. Auch die Vorstellung vom \u201eKrieg gegen den Terrorismus\u201c darf nicht den Weg in den extralegalen Ausnahmezustand ebnen.<\/p>\n<p>CDU-Politiker wie der hessische Ministerpr\u00e4sident Roland Koch w\u00e4rmen ihre alten Pl\u00e4ne zur Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes auf, um auf diese Weise der Bundeswehr weitere Einsatzm\u00f6glichkeiten zu er\u00f6ffnen. Danach soll ein Bundesland k\u00fcnftig auch \u201eim Falle terroristischer Bedrohungen Streitkr\u00e4fte zur Unterst\u00fctzung seiner Polizei beim Schutz von zivilen Objekten anfordern\u201c k\u00f6nnen; ferner soll die Aufgabe der Verteidigung erweitert werden um die \u201eAbwehr von Gefahren aus der Luft und von See her, zu deren wirksamer Bek\u00e4mpfung der Einsatz der Streitkr\u00e4fte erforderlich ist.\u201c<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Mit einer solchen Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes w\u00fcrden die Grenzen zwischen dem Schutz von innerer und \u00e4u\u00dferer Sicherheit noch weiter verschwimmen und wiederum ein beachtlicher Schritt vollzogen, die Bundeswehr zu einer multifunktionellen Sicherheitsinstanz zu adeln.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Noch str\u00e4ubt sich die SPD gegen eine Mitwirkung an der Verfassungs\u00e4nderung, aber wie lange noch?<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Bundesgesetzblatt I Nr. 3 v. 14.1.2005, S. 78-87<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Bundestag, 15. Wahlperiode, Innenausschuss, Protokoll der 35. Sitzung v. 25.4.2004<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Kutscha, M.: Eine Lizenz zum T\u00f6ten Unschuldiger, in: M\u00fcller-Heidelberg, T. u.a. (Hg.): Grundrechte-Report 2005, Frankfurt\/Main 2005, S. 49-53<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BVerfG, Az.: 1 BvR 357\/05 v. 15.2.2006, Abs.-Nr. 119; s. unter www.bverfg.de<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> ebd., Abs.-Nr. 124<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> ebd., Abs.-Nr. 141<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> dazu Roggan, F.; Kutscha, M. (Hg.): Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Berlin (erscheint 2006), im ersten Teil unter 2.5<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> BVerfG a.a.O. (Fn. 4), Abs.-Nr. 143<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> ebd., Abs.-Nr. 106<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Berliner Zeitung v. 16.2.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Frankfurter Rundschau v. 21.2.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> BT-Drs. 15\/2649 v. 9.3.2004 u. BR-Drs. 181\/04 v. 5.3.2004<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> zu dieser Entwicklung vgl. Funk, A.: Milit\u00e4r, Polizei und die \u201eneuen\u201c Kriege, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 75 (2\/2003), S. 6-14<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Martin Kutscha Mit eindringlichen Worten hat das Bundesverfassungsgericht die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Erm\u00e4chtigung, \u201eterrorverd\u00e4chtige\u201c<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,89],"tags":[352,356,930],"class_list":["post-8203","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-083","tag-bundesverfassungsgericht","tag-bundeswehr-im-inland","tag-luftsicherheitsgesetz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8203","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8203"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8203\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8203"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8203"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8203"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}