{"id":922,"date":"2010-08-07T20:51:50","date_gmt":"2010-08-07T20:51:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=922"},"modified":"2010-08-07T20:51:50","modified_gmt":"2010-08-07T20:51:50","slug":"von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=922","title":{"rendered":"Von der Ausnahme zur Normalit\u00e4t &#8211; Polizei unterwegs im Ausland"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p><b>In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Formen des internationalen und grenz\u00fcberschreitenden Einsatzes von Polizei rapide vermehrt \u2013 eine unvollst\u00e4ndige \u00dcbersicht.<\/b><\/p>\n<p>Anfang November 2010 erkl\u00e4rte die schwedische Oberstaatsanwaltschaft, dass sie eine Voruntersuchung gegen die US-Botschaft in Stockholm eingeleitet habe.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Der Grund: \u00dcber einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg hat eine mit der \u201eAufdeckung verd\u00e4chtiger Aktivit\u00e4ten\u201c rund um die Botschaft beauftragte \u201eSurveillance Detection Unit\u201c schwedische Staatsb\u00fcrgerInnen ausspioniert. Dies habe man weltweit getan, lautet die wenig beruhigende Antwort der US-Botschaft. Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Aktivit\u00e4ten seien die Anschl\u00e4ge auf die amerikanischen Vertretungen in Kenia und Tansania im Jahre 1998 gewesen. In Schweden wie auch in Norwegen habe man mit den \u00f6rtlichen Staatsschutzdiensten zusammengearbeitet. Diese bestreiten zwar die Kooperation, sehr glaubw\u00fcrdig ist das Dementi jedoch nicht.<!--more--><\/p>\n<p>Dass politische Polizeien und Geheimdienste jenseits der Grenzen ihres Staates und dabei keineswegs nur auf dem Gel\u00e4nde der Botschaften physisch pr\u00e4sent sind, ist genauso wenig neu wie die zumindest inoffizielle Unterst\u00fctzung, die sie von ihren KollegInnen vor Ort beim Kampf gegen den gemeinsamen Feind erhalten. Schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts konnte der preu\u00dfische Polizeiagent Wilhelm Stieber, der die deutschen Fl\u00fcchtlinge in London auskundschaftete, auf die stillschweigende Duldung seiner Aktivit\u00e4ten durch die britischen Beh\u00f6rden rechnen.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Je m\u00e4chtiger der Staat, der die Spitzel entsendet, je mehr das Feindbild auch dem des Einsatzstaates entspricht, desto einfacher sind derartige Auslandsaktivit\u00e4ten m\u00f6glich. Dass polizeiliche Aktivit\u00e4ten nicht an der Staatsgrenze enden, gilt aber nicht nur f\u00fcr die politischen Polizeien. In den vergangenen Jahrzehnten hat eine massive Internationalisierung polizeilicher T\u00e4tigkeit stattgefunden, die eine ganze Reihe neuer Formen des Auslandseinsatzes hervorbrachte.<\/p>\n<h4>Kriminalpolizeiliche Vorverlagerung<\/h4>\n<p>Am ersten sichtbar wurde dieser Prozess bei den Kriminalpolizeien. Deren Zentralstellen \u2013 in der BRD das Bundeskriminalamt (BKA) \u2013 hatten seit jeher nicht nur eine zentralisierende Rolle nach innen, sondern waren auch zust\u00e4ndig f\u00fcr die internationale Zusammenarbeit. \u00dcber Jahrzehnte hinweg bedeutete dies in erster Linie Austausch von Nachrichten und Fahndungsmeldungen via Interpol, Abordnung von Beamten ins Generalsekretariat der Organisation in Lyon (bzw. davor in Paris) und Abwicklung des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs.<\/p>\n<p>In den 70er Jahren erfolgte eine Aufwertung der internationalen Zusammenarbeit, die sich zun\u00e4chst vor allem in der Terrorismusbek\u00e4mpfung niederschlug. Auf der Suche nach fl\u00fcchtigen RAF-Mitgliedern entsandte das BKA bereits in der zweiten H\u00e4lfte der 70er Jahre Zielfahnder ins Ausland \u2013 \u00fcbrigens auch in die Staaten des \u201erealen Sozialismus\u201c, deren Bereitschaft zur Kooperation der damalige BKA-Pr\u00e4sident Horst Herold 1979 ausdr\u00fccklich lobte.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Ab den 80er Jahren avancierte die \u201eBek\u00e4mpfung\u201c des internationalen Drogenhandels zum \u201eRenner\u201c der internationalen Polizeikooperation. Das BKA entsandte seine ersten Verbindungsbeamten ins Ausland und folgte damit einem Konzept, dem sich die US-amerikanischen Polizeien schon Jahrzehnte vorher verschrieben hatten. Bereits in den 20er Jahren hatten sie die ersten Polizeiattach\u00e9s an ihren Botschaften in S\u00fcdamerika stationiert. Seit Ende des zweiten Weltkriegs f\u00fchrte das damalige Federal Bureau of Narcotics (FBN) etwa ein Dutzend Agenten im Ausland. Mit der Gr\u00fcndung der Drug Enforcement Agency (DEA) 1968 wurden die Auslandsb\u00fcros systematisch ausgebaut. 1973 arbeiteten 124 DEA-Agents in 47 Verbindungsb\u00fcros. Drei Jahre sp\u00e4ter hatte sich die Zahl der Auslandsagenten verdoppelt, sie sollte bis Anfang der 90er Jahre auf rund 300 wachsen. Hinzu kamen \u00fcber hundert Administrativkr\u00e4fte in den Auslandsb\u00fcros. Innerhalb kurzer Zeit sei die DEA zur \u201eersten globalen Kriminalpolizei mit operativen Kapazit\u00e4ten\u201c aufgestiegen, kommentieren Peter Andreas und Ethan Nadelmann.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Hatten schon die Agenten des alten FBN ihre eigenen Ermittlungen im Stil von Privatdetektiven gef\u00fchrt, so k\u00f6nnen die DEA-B\u00fcros durchg\u00e4ngig auf eigene V-Leute-Netze zur\u00fcckgreifen und gr\u00f6\u00dfere verdeckte Operationen und Scheingesch\u00e4fte betreiben. Dar\u00fcber hinaus \u00fcben sie politischen Druck aus, agieren als Lehrmeister f\u00fcr verdeckte Polizeimethoden oder helfen beim Aufbau von Spezialdienststellen.<\/p>\n<p>Verglichen damit sind die Einflussm\u00f6glichkeiten von europ\u00e4ischen VerbindungsbeamtInnen beschr\u00e4nkt. Unter den europ\u00e4ischen Polizeien verf\u00fcgt das BKA mit seinen 65 \u201eKriminalisten mit Diplomatenpass\u201c in 50 Staaten zwar \u00fcber das gr\u00f6\u00dfte Auslandsnetz. In der Regel handelt es sich dabei aber nur um Ein-Mann- bzw. Ein-Frau-B\u00fcros, die f\u00fcr den administrativen Support allenfalls auf die Botschaften zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Ermittlungen im Alleingang sind offiziell nicht erw\u00fcnscht und praktisch auch kaum m\u00f6glich. Wirkungslos sind die VerbindungsbeamtInnen aber nicht: Sie k\u00f6nnen im Einvernehmen mit den Beh\u00f6rden ihres Einsatzstaates an Ermittlungshandlungen \u2013 Durchsuchungen, Vernehmungen etc. \u2013 teilnehmen, erhalten Einsicht in Unterlagen und k\u00f6nnen die Bearbeitung von deutschen Ersuchen erheblich beschleunigen.<\/p>\n<p>Ab 1982 verf\u00fcgte das BKA auch \u00fcber einen eigenen Etat f\u00fcr Ausbildungs- und Ausr\u00fcstungshilfen, bei deren Vergabe die VerbindungsbeamtInnen eine zentrale Rolle spielen. Das Amt hat seinen ausl\u00e4ndischen PartnerInnen durchaus etwas anzubieten: von technischem Ger\u00e4t \u00fcber Lehrg\u00e4nge vor Ort bis hin zu Stipendien am Kriminalistischen und am Kriminaltechnischen Institut in Wiesbaden. Ergebnis solcherart kriminalistischer Diplomatie ist nicht nur der dauerhafte pers\u00f6nliche Kontakt in die Polizeibeh\u00f6rden des betreffenden Staates, sondern auch der Transfer von politischen, rechtlichen und praktischen Konzepten.<\/p>\n<h4>Grenz\u00fcberschreitende Tarnkappen<\/h4>\n<p>Die Konzentration auf die Bek\u00e4mpfung von Drogenhandel und \u201eorganisierter Kriminalit\u00e4t\u201c sorgte seit den 80er Jahren auch f\u00fcr eine Ausdehnung verdeckter Ermittlungsmethoden \u00fcber die Staatsgrenzen hinweg. Dieser Prozess ging allerdings nicht ohne Skandale und Pannen vonstatten. Der unangemeldete Einsatz von deutschen Observationskr\u00e4ften und V-Leuten in den (damals) drogenpolitisch liberalen Niederlanden sorgte in der ersten H\u00e4lfte der 80er mehrfach f\u00fcr diplomatische \u201eVerstimmungen\u201c.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Mit der zunehmenden Professionalisierung verdeckter Methoden begann sich ab der zweiten H\u00e4lfte der 80er Jahre zun\u00e4chst bei den Zentralstellen die Einsicht durchzusetzen, dass solche Eins\u00e4tze nur mit der Zustimmung und Unterst\u00fctzung der Polizeibeh\u00f6rden auf der anderen Seite der Grenze m\u00f6glich seien. Die rechtliche Kr\u00fccke daf\u00fcr bildeten zun\u00e4chst die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Mit dem Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen (SD\u00dc) von 1990 setzte im europ\u00e4ischen Raum ein Prozess der Verrechtlichung grenz\u00fcberschreitender Methoden ein, der zwar nichts zum Schutz der Rechte der Betroffenen, aber sehr viel zur Standardisierung und Normalisierung dieser Handlungsformen beitrug.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Art. 40 SD\u00dc fasst die grenz\u00fcberschreitende Observation als eine spezielle Form der Rechtshilfe. Unterschieden werden grunds\u00e4tzlich zwei F\u00e4lle: der Normalfall, bei dem die Observation durch ein Rechtshilfeersuchen an die polizeiliche Zentralstelle bzw. die zentrale Strafverfolgungsinstanz (Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt) beantragt und genehmigt wird, und der Eilfall, in dem eine solche Vorabgenehmigung aus Zeitgr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist; die Observationskr\u00e4fte m\u00fcssen in diesem Falle den Grenz\u00fcbertritt der Zentralstelle des betreffenden Staates noch w\u00e4hrend der Operation mitteilen; das Rechtshilfeersuchen muss nachgereicht werden.<\/p>\n<p>Zeitliche oder r\u00e4umliche Begrenzungen gibt es f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Observation nicht. Sie ist nur im Rahmen eines Ermittlungs\u00adverfahrens erlaubt und durfte sich in der urspr\u00fcnglichen Fassung des SD\u00dc auch nur gegen die verd\u00e4chtige Person richten. Im Normalfall kann es dabei um jede auslieferungsf\u00e4hige Straftat (=Mindest\u00adstrafan\u00addro\u00adhung von einem Jahr Haft) gehen; f\u00fcr den Eilfall ist ein Deliktkatalog vorgesehen, der von Mord bis zum schweren Diebstahl reicht \u2013 den \u201eunerlaubten Verkehr mit Bet\u00e4ubungsmitteln\u201c selbstverst\u00e4ndlich eingeschlossen.<\/p>\n<p>Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde die Schengen-Kooperation insgesamt in den EU-Rahmen \u00fcberf\u00fchrt. Die Ausweitung der Regelungen \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Observation fand aber bezeichnenderweise au\u00dferhalb dieses Kontextes statt \u2013 und zwar zun\u00e4chst im Polizeivertrag von 1999 zwischen Deutschland und der Schweiz, die erst zehn Jahre sp\u00e4ter zum assoziierten Schengen-Staat wurde.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Auch im Eilfall ist hier f\u00fcr die Observation nur noch eine auslieferungsf\u00e4hige Straftat erforderlich. Die Ma\u00dfnahme ist nicht nur gegen Verd\u00e4chtige, sondern auch gegen Kontaktpersonen m\u00f6glich. Grenz\u00fcberschreitende Observationen k\u00f6nnen zudem au\u00dferhalb strafrechtlicher Ermittlungen zur \u201eVerhinderung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung\u201c erfolgen. Zudem erlaubt der Vertrag ausdr\u00fccklich die Zuhilfenahme technischer Mittel und das Betreten von \u201eder \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Arbeits-, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen\u201c.<\/p>\n<p>Das Abkommen mit der Schweiz galt nun f\u00fcr die Bundesregierung als Vorlage f\u00fcr weitere Verhandlungen mit anderen Nachbarstaaten<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> sowie auf EU-Ebene. Im Oktober 2003 \u00e4nderten die Justiz- und Innenminister der EU den Art. 40 SD\u00dc, der in seiner neuen Fassung auch die grenz\u00fcberschreitende Observation von Personen zul\u00e4sst, bei denen \u201eernsthaft anzunehmen ist, dass sie die Identifizierung oder Auffindung\u201c der Verd\u00e4chtigen herbeif\u00fchren k\u00f6nnten.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Der Deliktkatalog f\u00fcr den Eilfall wurde u.a. um die Schleuserkriminalit\u00e4t, die Geldw\u00e4scherei, die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie \u201eterroristische Straftaten\u201c erweitert.<\/p>\n<p>Weit weniger ausf\u00fchrlich sind die Regelungen zur \u201eKontrollierten Lieferung\u201c, die seit Mitte der 80er Jahre zum Repertoire zun\u00e4chst der Zollfahndungsdienste und dann der Polizeien in (West-)Europa geh\u00f6rt und nur als grenz\u00fcberschreitende Methode denkbar ist. Sie setzt voraus, dass die jeweiligen nationalen Zoll- oder Polizeidienste eine verbotene Ware \u2013 anfangs nur illegale Drogen \u2013 nicht beschlagnahmen, sondern auf den unmittelbaren Fahndungs- oder Sicherstellungserfolg verzichten \u2013 zugunsten der erwarteten gemeinsamen Erfolge gegen eine vermutete Organisation, Hinterleute oder Financiers.<\/p>\n<p>Weil es um verbotene Waren geht, ging es rechtlich zun\u00e4chst darum, den staatlichen Strafanspruch zur\u00fcckzustellen und damit diese Methode \u00fcberhaupt erst zu erm\u00f6glichen. Das ist der Kern der ersten vertraglichen Regelungen \u2013 in Art. 11 der Wiener UN-Konvention zur Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels von 1988<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> und in Art. 73 SD\u00dc. Letzterer verpflichtet die Vertragsstaaten bzw. heute die Mitgliedstaaten der EU \u201eim Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung (zu) erm\u00f6glichen, dass die kontrollierte Lieferung bei dem unerlaubten Handel mit Bet\u00e4ubungsmitteln angewandt werden kann.\u201c Die tats\u00e4chliche Anwendung wird an eine Einzelfallentscheidung gebunden. Die \u201eHerrschaft und die Befugnis zum Einschreiten\u201c liegt bei dem jeweiligen Gebietsstaat. Diese beiden Elemente blieben auch bei den nachfolgenden Vertr\u00e4gen erhalten. Letztere bringen vor allem eine Erweiterung \u00fcber den Bereich der Drogenbek\u00e4mpfung hinaus auf alle \u201estrafrechtlichen Ermittlungen wegen auslieferungsf\u00e4higer Straftaten\u201c, so das EU-Rechts\u00adhilfe\u00ad\u00fcbereinkommen aus dem Jahre 2000.<\/p>\n<p>Auffallend ist, dass keine der bestehenden vertraglichen Regelungen auch nur ansatzweise die Frage stellt, wie diese kontrollierten Lieferungen entstanden sind \u2013 ob durch eine Kontrollaktion, durch zu\u00adf\u00e4llig aufgeschnappte Informationen, durch Anzeigen oder indem sie von V-Personen oder Verdeckten Ermittlern (VE) angesto\u00dfen wurden. Letzteres ist aber insbesondere bei gr\u00f6\u00dferen Lieferungen illegaler Drogen der Fall. Die Grenze zwischen kontrollierter und bestellter Lieferung wird nicht thematisiert. Auch praktisch bleibt der Verteidigung in den entsprechenden Strafverfahren die Herkunft der Information, die zu einer solchen Operation den Ausschlag gab, verborgen.<\/p>\n<p>Die Regelungen zum grenz\u00fcberschreitenden Einsatz von VE sind auf EU-Ebene \u2013 konkret: im Zollamtshilfeabkommen (Neapel II) von 1997 und im EU-Rechtshilfe\u00fcbereinkommen aus dem Jahre 2000 \u2013 bisher reichlich d\u00fcnn.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Sie erlauben einen solchen Einsatz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, das Verfahren wird aber nicht weiter benannt.<\/p>\n<p>Auch in diesem Zusammenhang enthalten die bilateralen Abkommen zwischen der BRD und der Schweiz, den Niederlanden, \u00d6sterreich und Polen ausf\u00fchrlichere Regelungen. Vorgesehen ist hier ein Eilfall, der dann gegeben sein soll, wenn ein vorheriges Rechtshilfeersuchen nicht rechtzeitig gestellt werden kann, ohne den grenz\u00fcberschreitenden Einsatz aber \u201edie Identit\u00e4t des eingesetzten Beamten aufgedeckt w\u00fcrde.\u201c Hintergrund dieser Regelung ist, dass verdeckte Ermittlungen im grenznahen Raum schnell \u00fcber die Grenze hinausreichen, auch wenn das Verfahren \u201ean sich\u201c nichts mit dem Nachbarland zu tun hat. Der schnelle Einsatz im Ausland, der anfangs f\u00fcr Skandale gesorgt hatte, ist damit vertraglich eingeholt worden. An die Stelle der Pr\u00fcfung und Bewilligung eines Gesuches tritt praktisch die kurzfristige Anmeldung bei der Polizei des anderen Staates.<\/p>\n<p>Ebenfalls vertraglich abgesegnet werden in den genannten Abkommen die Praxis der Organleihe, d.h. die Anforderung eines von der Legende her passenden ausl\u00e4ndischen VE f\u00fcr ein inl\u00e4ndisches Verfahren, sowie grenz\u00fcberschreitende verdeckte Ermittlungen jenseits des Strafverfahrens: zur Verhinderung von \u201eauslieferungsf\u00e4higen Straftaten von erheblicher Bedeutung\u201c.<\/p>\n<p>2006 startete die deutsche Delegation in der \u201eMultidisziplin\u00e4ren Gruppe Organisierte Kriminalit\u00e4t\u201c des Rates eine Initiative zur weiteren Verrechtlichung des VE-Einsatzes in der EU, die sich weitgehend an die der bilateralen Abkommen anlehnt. Sicherstellen wollte die Bundesregierung dar\u00fcber hinaus, dass der Staat, in dem der VE zum Einsatz kommt, dessen Identit\u00e4t auch gegen\u00fcber den Gerichten sch\u00fctzt.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<h4>Fremde Hoheitszeichen<\/h4>\n<p>Verdeckte polizeiliche Methoden sind wegen ihrer Unsichtbarkeit ein gravierender Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, der Einsatz von uniformierten PolizistInnen eines anderen Staates ist jedoch das sichtbare Symbol f\u00fcr die Aufgabe von einzelstaatlichen Souver\u00e4nit\u00e4tsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber einer als gemeinsam verstandenen \u201eKriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung\u201c. Es ist deshalb kein Zufall, dass die VerhandlerInnen der f\u00fcnf urspr\u00fcnglichen Schengen-Staaten Ende der 80er Jahre viel l\u00e4nger mit der Ausarbeitung der Regelungen \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Nacheile als mit jenen zur Observation be\u00adsch\u00e4ftigt waren.<\/p>\n<p>Das SD\u00dc ist das erste Abkommen, das es der Polizei erlaubt, Personen \u00fcber staatliche Grenzen hinweg zu verfolgen, wenn sie auf frischer Tat angetroffen wurden oder aus der Haft geflohen sind. Die grenz\u00fcberschreitende Nacheile ist in Art. 41 SD\u00dc nur als Ausnahme konzipiert. Wie umstritten diese Aufgabe von Souver\u00e4nit\u00e4tsanspr\u00fcchen war, zeigt sich daran, dass der Artikel nicht eine gemeinsame Regelung enth\u00e4lt, sondern eine Reihe von Alternativen. Die Vertragsstaaten (bzw. heute: die EU-Mitgliedstaaten) k\u00f6nnen die Nacheile bei allen auslieferungsf\u00e4higen Straftaten oder nur bei einem Katalog ausgew\u00e4hlter Delikte zulassen. Sie k\u00f6nnen sie r\u00e4umlich und zeitlich limitieren. Sie k\u00f6nnen entscheiden, ob die BeamtInnen des Nachbarstaates ein Fest\u00adhalterecht bis zum Eintreffen der eigenen Polizei haben sollen oder nicht.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Deutschland hat sich schon bei der Aushandlung des SD\u00dc um eine m\u00f6glichst weitgehende Regelung bem\u00fcht und w\u00e4hlte denn auch bei Unterzeichnung des Abkommens die offenste der m\u00f6glichen Varianten. Die bereits zitierten bilateralen Abkommen mit den Nachbarstaaten brachten nicht nur eine Erweiterung der Nacheileregelungen. Der Vertrag mit der Schweiz war der erste, der zus\u00e4tzlich nicht nur den Austausch von BeamtInnen und deren Beteiligung an der polizeilichen Arbeit auf der anderen Seite der Grenze \u2013 ohne hoheitliche Befugnisse \u2013, sondern auch die T\u00e4tigkeit mit solchen Eingriffsvollmachten vorsah.<\/p>\n<p>Die entsprechenden Regelungen wurden fast wortgleich in den Pr\u00fcmer Vertrag \u00fcbernommen, der im Juli 2005 von zun\u00e4chst sieben EU-Staaten unterzeichnet wurde. Der Beschluss des Rates von 2007, mit dem die EU zu diesem Kern-Europa aufschloss, sah zun\u00e4chst von der Verankerung exekutiver Befugnisse ab.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Die Debatte hierzu ist aber noch nicht ausgestanden.<\/p>\n<p>Das SD\u00dc bildete den ersten Schritt zur Aufgabe von Souver\u00e4nit\u00e4ts\u00adanspr\u00fcchen und formulierte deshalb die Befugnisse zur Nacheile auch vergleichsweise vorsichtig. Diese Vorsicht ist mittlerweile vorbei. Der offen sichtbare Einsatz von PolizeibeamtInnen jenseits der Binnengren\u00adzen wurde in den skizzierten neueren Vertr\u00e4gen von der Ausnahme zu einem begrenzten Regelfall. Das \u201eHandbuch f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Eins\u00e4tze\u201c, das die Polizeiarbeitsgruppe des Rates im Dezember 2009 vorlegte, betont denn auch neben den rechtlichen Grundlagen vor allem die \u201eStrukturen\u201c der Kooperation. Damit sind zum einen die nationalen Zentralstellen gemeint, die \u00fcber Ersuchen f\u00fcr bestimmte Einsatzformen entscheiden, zum andern \u201eZen\u00adtren f\u00fcr Polizei- und Zollzusammenarbeit\u201c, die es mittlerweile an allen EU-Binnengren\u00adzen gibt. Sie bewerkstelligen nicht nur den grenznahen Informationsaustausch, sondern auch die Koordination gemischter Observationsgruppen und Streifen auf beiden Seiten einer Grenze.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<h4>Wenn der Nachbar den Schlagstock schwingt<\/h4>\n<p>Wie unbefangen grenz\u00fcberscheitende Polizeikooperation in der EU praktiziert wird, zeigt die Zusammenarbeit bei \u201eGro\u00dfveranstaltungen\u201c, insbesondere bei bedeutenden Fu\u00dfballspielen oder bei Protesten gegen Gipfeltreffen. Begonnen hat sie 1988 bei der Fu\u00dfball-Europameis\u00adter\u00adschaft in Deutschland, bei der man erstmals VerbindungsbeamtInnen und \u201eSzenekenner\u201c aus den teilnehmenden Staaten an den Vorbereitungen und Eins\u00e4tzen beteiligte.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Die Einrichtung von besonderen Zentren f\u00fcr die VerbindungsbeamtInnen geh\u00f6rt heute bei internationalen Sportveranstaltungen oder Gipfeltreffen genauso zum \u201eguten\u201c Ton wie der vorherige Informationsaustausch \u00fcber zentrale Kontaktstellen. Auch da, wo Proteste nur im nationalen Rahmen und fernab der Grenzen ablaufen, gestattet man sich den Luxus, ausl\u00e4ndische polizeiliche BeobachterInnen einzuladen. Ob es vorgesehen ist, dass diese gleich selbst mit Hand anlegen wie franz\u00f6sische Bereitschaftspolizisten der Compagnies R\u00e9publicaines de S\u00e9curit\u00e9 im November 2010 beim Castor-Transport im Wendland, mag dahin gestellt bleiben.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcmer Vertrag und der entsprechende Ratsbeschluss sowie davor bereits der deutsch-schweizerische Polizeivertrag erlauben, ohne dass es die hiesige \u00d6ffentlichkeit zur Kenntnis genommen h\u00e4tte, eine viel weiter gehende Kooperation, n\u00e4mlich die Gestellung von Material sowie die \u201eEntsendung von Spezialisten und Beratern\u201c zu solchen Anl\u00e4s\u00adsen. Allj\u00e4hrlich im Januar sind mehrere Wasserwerfer aus Baden-W\u00fcrt\u00adtemberg und Bayern samt Besatzung in Graub\u00fcnden unterwegs, um Pro\u00adteste gegen das Weltwirtschaftsforum abzuw\u00fcrgen. 2003 ent\u00adsandte Deutschland ein Kontingent von 750 BeamtInnen aus der Bundespolizei (BPol) und den Bereitschaftspolizeien (BePo) mehrerer Bundesl\u00e4nder nach Genf, um die schweizerischen Polizeien anl\u00e4sslich des G8-Treffens im benachbar\u00adten Evian zu unterst\u00fctzen. Bei der Fu\u00dfball-Weltmeister\u00adschaft 2006 r\u00e4um\u00adte die BRD unter anderem britischen PolizistInnen exekutive Befugnisse gegen \u201eihre\u201c Fans ein. Bei der Europameisterschaft 2008 standen je 850 deut\u00adsche PolizistInnen f\u00fcr Eins\u00e4tze in \u00d6sterreich und der Schweiz zur Verf\u00fcgung. Im April 2009 halfen sich die deutsche und die franz\u00f6sische Polizei beim Nato-Gipfel in Kehl und Stra\u00dfburg.<\/p>\n<h4>Grenze und Migrationsabwehr<\/h4>\n<p>Die Sicherung der Au\u00dfengrenzen und die Migrationskontrolle geh\u00f6ren zu den zentralen Elementen der EU-Innen- und Justizpolitik, seit es diese gibt. Die Kontrolle und \u00dcberwachung der Grenzen blieb zwar in der Hand des jeweiligen Mitgliedstaates, sollte aber im gemeinsamen Interesse und nach gemeinsamen Standards betrieben werden. Dar\u00fcber hinaus betrieb man auch in diesem Bereich eine Politik der Vorverlagerung, zu der \u2013 \u00e4hnlich wie zuvor in der Drogenbek\u00e4mpfung \u2013 die Entsendung von VerbindungsbeamtInnen in Drittstaaten geh\u00f6rte.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Seit dem Grenzschutzaktionsplan von 2002 begannen die Grenzpolizeien der EU gemeinsame Koordinierungszentren aufzubauen, die ab 2005 von der neu eingerichteten \u201eAgentur f\u00fcr die operative Zusammenarbeit an den Au\u00dfengrenzen\u201c \u2013 Frontex \u2013 mit Sitz in Warschau \u00fcbernommen wurden. Deren rasch anwachsendes Personal rekrutiert sich zu einem gro\u00dfen Teil aus BeamtInnen der Grenzpolizeien der Mitgliedstaaten.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Auf deren Personal und Material greift Frontex auch bei den gemeinsamen Operationen zur\u00fcck, die die Agentur koordiniert. Die Verantwortung und Leitung dieser gemeinsamen Eins\u00e4tze an den Au\u00dfengrenzen verbleibt weiter bei dem Mitgliedstaat, auf dessen Territorium oder vor dessen K\u00fcsten sie stattfinden. Im Mittelmeer und im S\u00fcdatlantik \u2013 zwischen dem afrikanischen Festland und den Kanari\u00adschen Inseln \u2013 haben sich diese gemeinsamen Operationen mittlerweile verfestigt \u2013 mit dem Ergebnis, dass dieser Weg nach Europa f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge immer schwieriger und immer gef\u00e4hrlicher geworden ist.<\/p>\n<p>Mit einer Verordnung aus dem Jahre 2007 erhielt Frontex ein zus\u00e4tzliches Instrument: \u201eWenn ein Mitgliedstaat sich einem massiven Zustrom von Drittstaatsangeh\u00f6rigen gegen\u00fcbersieht, die versuchen, illegal in sein Hoheitsgebiet einzureisen, was unverz\u00fcgliches Handeln erfordert,\u201c kann Frontex tempor\u00e4r \u201eSoforteinsatzteams f\u00fcr Grenzsicherungszwecke\u201c (Rapid Border Intervention Teams \u2013 RABITs) entsenden.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Um f\u00fcr solche Situationen ger\u00fcstet zu sein, bildeten die Mitgliedstaaten und die Schengen-assoziierten L\u00e4nder \u201ePools\u201c entsprechend ausgebildeter BeamtInnen. Insgesamt sind derzeit rund 690 Grenzsch\u00fctzerInnen der beteiligten Staaten f\u00fcr \u201eSoforteins\u00e4tze\u201c mobilisierbar, ca. f\u00fcnfzig k\u00f6nnen von der BPol entsandt werden. Nachdem diese Teams in den ersten Jahren sieben \u00dcbungen absolviert haben, begann k\u00fcrzlich der erste wirkliche Einsatz. Seit dem 2. November 2010 sollen 175 GrenzpolizistInnen aus 23 Schengen-Staaten, darunter 40 BundespolizistInnen, die griechisch-t\u00fcrkische Landgrenze gegen den Ansturm \u201eillegaler MigrantInnen\u201c verteidigen.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a><\/p>\n<h4>Weltweit Ordnung schaffen?<\/h4>\n<p>Dass nicht nur das Milit\u00e4r, sondern auch die Polizei zu au\u00dfenpolitischen Zwecken genutzt wird, ist nichts grunds\u00e4tzlich Neues. Bis zum definitiven Ende des Kalten Krieges und der Blockkonfrontation war das wesentliche Mittel, das der BRD hierf\u00fcr zur Verf\u00fcgung stand, die polizeiliche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe. Diese galt \u2013 sieht man von den besonderen \u201eHilfen\u201c, die seit den 80er Jahren im Kontext der Drogenbek\u00e4mpfung vergeben wurden, ab \u2013 einerseits als \u201eT\u00fcr\u00f6ffner f\u00fcr die deutsche Industrie\u201c und andererseits als \u201egewichtiger Teil unserer weltweiten Friedenspolitik\u201c. Empf\u00e4nger dieser Art von Entwicklungshilfe waren in erster Linie Staaten in Afrika und Asien. Bedient wurden treue Freunde des Westens, zum Teil aber auch Staaten, die sich an den \u201eBlockfreien\u201c oder gar an der Sowjetunion orientierten, und bei denen es in der Optik der Bundesregierung darauf ankam, einen Fu\u00df in der T\u00fcr zu behalten.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a><\/p>\n<p>Seit 1989 sind deutsche PolizistInnen dar\u00fcber hinaus an Auslandsmissionen der UNO, der OSZE oder der EU beteiligt. Im Kontext der Sicherheits- und Verteidigungspolitik \u2013 sprich: des milit\u00e4rpolitischen Standbeins der EU \u2013 wurden diese Auslandseins\u00e4tze seit Ende der 90er Jahre systematisiert. Die Union begann nicht nur Kapazit\u00e4ten f\u00fcr die milit\u00e4rische, sondern auch f\u00fcr die polizeiliche \u201eKrisenintervention\u201c aufzubauen. 5.000 PolizistInnen sollten daf\u00fcr insgesamt, 1.000 von ihnen kurzfristig, d.h. innerhalb von drei Monaten mobilisierbar sein.<\/p>\n<p>Die bundesdeutschen Polizeien d\u00fcrfen dabei zwar vorerst nicht formell unter milit\u00e4rischer Leitung t\u00e4tig werden. Dass Eins\u00e4tze in Kriegs- und Nachkriegssituationen aber das innere Gef\u00fcge der Polizei ver\u00e4ndern, versteht sich fast von selbst.<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a><\/p>\n<h4>Grenzenlose Polizei<\/h4>\n<p>Staatsgrenzen bilden offenbar keine Grenzen f\u00fcr polizeiliche T\u00e4tigkeit mehr. Die Formen des polizeilichen Einsatzes im Ausland haben sich in einer Weise vermehrt, die noch vor wenigen Jahrzehnten kaum denkbar war. Sie werden betrieben von Zentralstellen, zu deren Aufgaben traditionell die Zusammenarbeit mit dem Ausland geh\u00f6rte, und sie finden auf lokaler Ebene statt. Sie erfolgen verdeckt, in Alltagsuniform und in der Vollmontur der Bereitschaftspolizei; zur \u201eBek\u00e4mpfung\u201c von Kriminalit\u00e4t und Drogen, zur verbissenen Verteidigung der Grenzen, zur \u201eErhaltung des Friedens\u201c und zur Sicherung \u201estaatlicher Grundbed\u00fcrfnisse\u201c.<\/p>\n<p>Polizei erscheint dabei als ein Mittel, das zu jedem Zweck taugt und jedes weitere Nachdenken \u00fcber politische L\u00f6sungen und Alternativen erspart. Bei diesen Grenz\u00fcberschreitungen spielen Grund- und Menschenrechte allenfalls als Gr\u00fc\u00dfaugust eine Rolle. Welcher hinter die Au\u00dfengrenze der EU zur\u00fcckgeschickte Fl\u00fcchtling kann effektiv dagegen klagen, dass er wegen eines RABIT-Einsatzes kein Asylgesuch stellen konnte? Wie k\u00f6nnen Beschwerden afghanischer DorfbewohnerInnen \u00fcber die Folgen deutscher Polizeihilfe durchdringen? Und selbst wenn der grenz\u00fcberschreitende Polizeieinsatz in der EU weitgehend verrechtlicht ist \u2013 wie kann der Schutz der Rechte von Betroffenen real Erfolg haben? Berechenbarkeit und Kontrolle gehen beim Einsatz jenseits der Grenze noch weiter verloren, als das im Staatsinnern der Fall ist.<\/p>\n<h5>Heiner Busch, Bern, ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP und Vorstandsmitglied des Komitees f\u00fcr Grundrechte und Demokratie.<\/h5>\n<h6><a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Neue Z\u00fcrcher Zeitung v. 10.11.2010; Tagesanzeiger (Z\u00fcrich) v. 9.11.2010<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Marx, K.: Enth\u00fcllungen \u00fcber den Kommunistenprozess zu K\u00f6ln, in: Marx-Engels-Werke, Bd. 8, Berlin (DDR) 1960, S. 405-470<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Herold, H.: Perspektiven der internationalen Fahndung nach Terroristen \u2013 M\u00f6glichkeiten und Grenzen, in: BKA-Vortragsreihe, Bd. 25, Wiesbaden 1980, S. 137-145<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Andreas, P.; Nadelmann, E.: Policing the globe. Criminalization and Crime Control in International Relations, Oxford 2006, p. 128 f.<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> m.w.N. Busch, H.: Polizeiliche Drogenbek\u00e4mpfung \u2013 eine internationale Verstrickung, M\u00fcnster 1999, S. 245 f. und 256-258<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> urspr\u00fcngliche Version des SD\u00dc: Bundesgesetzblatt (BGBl.) II 1993, S. 1010<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> BGBl. II 2001, S. 948 ff.<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> siehe die Abkommen mit Polen \u2013 BGBl. II 2003, S. 218, \u00d6sterreich \u2013 BGBl. II 2005, S. 858 und den Niederlanden \u2013 BGBl. II 2006, S. 196<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Amtsblatt der EU (ABl. EU) C 24 v.11.10.2003<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> www.unodc.org\/unodc\/en\/treaties\/illicit-trafficking.html<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> ABl. EU C 24 v. 23.1.1998; ABl. EU C 197 v. 12.7.2000<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> siehe m.w.N. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 86 (1\/2007), S. 82 f.<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Busch, H.: Grenzenlose Polizei, M\u00fcnster 1995, S. 324<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Pr\u00fcmer Vertrag: BGBl. II 2006, S. 626; Pr\u00fcm-Beschluss: ABl. EU L 210 v. 6.8.2008<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Ratsdok. 10505\/4\/09 v. 14.12.2009; s.a. die Leitlinien f\u00fcr bew\u00e4hrte Verfahren betreffend die Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit, Ratsdok. 13815\/08 v. 3.10.2008<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Busch a.a.O. (Fn. 13), S. 317<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> siehe detaillierter den Beitrag von Mark Holzberger in diesem Heft, S. 25-33<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> siehe Marischka, C.: Frontex \u2013 eine Vernetzungsmaschine, in: B\u00fcrgerechte &amp; Polizei\/<br \/>\nCILIP 89 (1\/2008), S. 9-17<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> ABl. EU L 199 v. 31.7.2007; s.a. www.frontex.europa.eu<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> vgl. Bundespolizei aktuell v. 3.11.2010, www.bundespolizei.de<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> s. unsere \u00dcbersichten in B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 20 (1\/1985), S. 56-68, 31 (3\/1988), S. 58-83 und 40 (3\/1991), S. 84-90<br \/>\n<a title=\"\" href=\"\/2010\/08\/07\/von-der-ausnahme-zur-normalitaet-polizei-unterwegs-im-ausland\/#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> siehe detaillierter die Beitr\u00e4ge in diesem Heft von Matthias Monroy (S. 42-49) und Jonna Sch\u00fcrkes (S. 50-56)<\/h6>\n<p>Bibliographische Angaben: Busch, Heiner: Von der Ausnahme zur Normalit\u00e4t. Polizei unterwegs im Ausland, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 96 (2\/2010), S. 3-14<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Formen des internationalen und grenz\u00fcberschreitenden<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":8261,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,102],"tags":[309,507,1196,1248],"class_list":["post-922","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-096","tag-bundeskriminalamt","tag-ermittlungen","tag-rechtshilfe","tag-schengener-durchfuehrungsuebereinkommen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/922","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=922"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/922\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/8261"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=922"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=922"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=922"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}