Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die Inanspruchnahme von Informanten und über den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung
Vom 25.Mai 1994 Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und des 9 Abs.
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