Vorschriften zu einer Datenbank mit ausgewählten Daten und direktem Zugriff der NZBs beim IKPO-Interpol-Generalsekretariat (In Kraft getreten am 1.2.92)
Artikel 1 a. Beim Generalsekretariat der IKPO-Interpol wird eine Datenbank ausgewählter Informationen eingerichtet, die ausschließlich
Redaktionsmitteilung