Im Frühjahr 2024 veröffentlichte das Bundesamt für Justiz neue Zahlen zu elektronischen Überwachungsmaßnahmen.[1] Demnach wurden 2022 15.451 Abhörmaßnahmen gegen Telefonanschlüsse angeordnet, davon 13.035 Erstanordnungen (insgesamt 1.774 weniger Anordnungen als im Vorjahr). Mehr als ein Drittel der Anordnungen ergingen in Ermittlungen gegen mutmaßliche Drogenhändler*innen, weitere Schwerpunkte waren Betrugskriminalität (2.230), Mord und Totschlag (1.858), bandenmäßige Begehung von Diebstahl und Einbrüchen (1.452) sowie Staatsschutzdelikte (1.052). In 49 Fällen (2021: 24) erfolgte die Abhörmaßnahme durch einen Eingriff in ein informationstechnisches System, als so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Die Zahl der Anordnungen lag mit 94 (2021: 35) etwa doppelt so hoch. Ein Hinweis darauf, dass den Ermittler*innen die Durchführung technisch nicht immer möglich ist.
Die Zahl der angeordneten Online-Durchsuchungen ist mit 14 auf dem Niveau des Vorjahres (15). Nur vier (neun) wurden tatsächlich durchgeführt. Die Anordnungen ergingen vor allem in Ermittlungen gegen mutmaßliche terroristische oder kriminelle Vereinigungen und bandenmäßigen Drogenhandel. In 15.817 Fällen ordneten Gerichte 2022 die Herausgabe von Verkehrsdaten (Anschlusskennungen, gewählte Verbindungen, Standortdaten etc.) an; 956 Fälle weniger als 2021. Eine deutliche Steigerung erfuhr die Abfrage von Funkzellendaten von 10.294 auf 13.814. Bei Verkehrsdaten und Funkzellenabfragen bezieht sich das Gros auf die der Anordnung vorausgegangene Woche (retrograde Abfrage), nur in wenigen Fällen wurde eine Live-Ausleitung für die Zukunft angeordnet.
Seit April 2021 dürfen Gerichte auch die Herausgabe von Nutzungsdaten von Telemediendienstanbietern (Handelsplattformen, Suchmaschinen, social media etc.) anordnen. Hier wurde für 2022 erstmals eine Statistik vorgelegt. Demnach ergingen 111 Anordnungen, nicht in jedem Fall waren (noch) Daten vorhanden. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten. Einerseits wird die hohe Bedeutung dieser Abfrage für Ermittlungen gegen „hate speech“ betont, andererseits unterliegen Anbieter von messengern seit Ende 2021 denselben Pflichten zur Herausgabe von Verbindungsdaten wie die Telekommunikationsanbieter.