ZivilpolizistInnen dürfen sich auf Versammlungen vermummen, müssen sich aber der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben. Zu dieser Einschätzung kommt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag.[1] Demnach gilt das sogenannte Vermummungsverbot aus dem Versammlungsgesetz nur für Teilnehmende. Aus dienstlichen Gründen anwesende PolizistInnen gehören wie „fliegende Händler“ oder Bedienungspersonal nicht dazu.
Die Polizei hatte beim G20-Gipfel in Hamburg „Tatbeobachter“ in die Demonstration „Welcome to Hell“ am 6. Juli 2017 entsandt. Vermummt sollen diese auch im „Schwarzen Block“ agiert haben. Laut einem Polizeisprecher habe es sich um eine „einstellige Zahl“ von „Tatbeobachtern“ gehandelt.[2] Unklar ist aber, welche anderen Landes- oder Bundesbehörden ebenfalls zivile BeamtInnen inmitten der Demonstration eingesetzt haben.
Laut den Bundestags-JuristInnen hat die Polizei auf einer Versammlung ein „Anwesenheitsrecht“, das an eine „Legitimationspflicht“ gekoppelt ist. Demnach muss die Versammlungsleitung „gerade die nicht uniformierten Polizisten als solche erkennen (können), um ihr etwaiges Eingreifen nicht als Verhalten von Teilnehmern zu missdeuten“. Das Gutachten spricht von einer „Unsicherheit der Versammlungsteilnehmer“, wenn diese von einer Beobachtung durch die Polizei ausgehen müssen. Entweder soll deshalb „jeder einzelne Polizist“ Namen und Dienststelle nennen oder, wenn es um eine größere Zahl entsandter PolizistInnen handelt, nur die EinsatzleiterIn. Auf keinen Fall dürfe der Staat unmittelbar oder mittelbar durch „agents provocateurs“ einen Grund für die Auflösung einer Versammlung schaffen. Die Demonstration „Welcome to Hell“ war jedoch noch vor dem Start wegen angeblicher Vermummung durch die Polizei angegriffen und schließlich aufgelöst worden.